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“Het lijkt wel een geheime afspraak onder Nederlandse staatsrechtjuristen te zijn niet te spreken over volkssoevereiniteit. Ook geen argumenten geven wat erop tegen zou zijn, nee – gewoon niet over praten.” Aldus Jan Storm, in Welke democratie? (2015).
Smends Name ist untrennbar verbunden mit der »Integrationslehre«, einer Verfassungs- und Staatstheorie, die – in der Zeit der Weimarer Republik entwickelt – darauf zielte, der Verfassung mehr als bloß rechtlichen Charakter beizulegen: Darüber hinaus wirke sie auf die Verwirklichung substantieller Gemeinschaft der Staatsbürger:innen hin. Sie wird zur »Lebensordnung, die auch den grundlegenden politischen Lebensvorgang des Staates ergreift, in dem er durch die ständige fließende Einbeziehung der Einzel- nen überhaupt wirklich wird.«Vor diesem Hintergrund erhalten symbolische Gehalte erhöhten Stellenwert: Auf- merksamkeit erhalten die Flagge, die Nationalhymne, die Verfassungsurkunde in ihrer Materialität, aber auch die Person des Staatsoberhaupts als Verkörperung des Staats- wesens und seiner Einheit. Man mag darüber heute lächeln; für die Staatsrechtslehre zu Beginn des 20. Jahrhunderts stellte diese Herangehensweise aber einen klaren Bruch mit der früheren, staatsrechtspositivistischen Tradition dar, die schon im Kaiserreich an ihre Grenzen geraten war.
Im Hinblick auf das Böckenförde-Diktum wird in der Literatur eine ganze Reihe von Aspekten angesprochen, welche die Reflexion Schmittscher Gedanken im Werk Böckenfördes zu belegen scheinen. Das betrifft nicht allein die skeptische und ablehnende Haltung beider gegenüber dem Wertediskurs. Namentlich das Böckenförde-Diktum rezipiert etwa die Politische Theologie Schmitts in ihrer Erkenntnis, dass auch säkularisiertem Gedankengut ein (religiöses) Etwas vorausliegt, und zwar nicht lediglich in einem historisch-genetischen Sinn. Die Paradoxalität des Diktums – dass der freiheitliche, demokratische Verfassungsstaat seine eigenen Voraussetzungen nicht garantieren könne – ist überdies der Figur des Ausnahmezustandes, wie sie Carl Schmitt in seiner Politischen Theologie entwickelt hat, strukturähnlich: Auch bei Schmitt kann der Verfassungsstaat seine Legitimität und seinen Bestand nicht aus sich selbst schöpfen, vielmehr ist es gerade die Entscheidung über den Grenzfall der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. den Ausnahmezustand, an welcher sich Souveränität erweist.33 Aus der bloßen Benennung vorpolitischer Voraussetzungen und dem Nachweis, dass moderne Rechtsbegriffe wesentlich säkularisierte theologische Begriffe sind, folgt jedoch noch nicht die Forderung nach einer Neuaufrichtung religiös fundierter Politik. Das gilt nicht für Schmitt als einem vehementen Gegner des Liberalismus und noch weniger für Böckenförde, der diese Angewiesenheitsbeziehung des modernen Verfassungsstaats nicht allein der Religion gegenüber diagnostiziert und sie nicht auf die Ebene der Legitimität überträgt. Aus der Angewiesenheit folgt bei ihm nicht die legitimatorische Abhängigkeit der Politik von einem Bereich vorpolitischer Ordnung. Böckenförde hat sich immer wieder von einer Instrumentalisierung religiöser Potentiale unter den Vorzeichen einer dezidiert politischen Theologie distanziert.
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Das Böckenförde-Diktum ist zunächst und vor allem als Beschreibung eines Dilemmas zu verstehen. Böckenförde bestreitet die Neutralitätsverpflichtung keineswegs, dennoch geht er davon aus – „im Gegensatz zur Hauptrichtung der politischen Philosophie des Liberalismus“62 – , dass der liberale Staat auf die moralische Substanz der Bürger, auf die Homogenität der Gesellschaft und ihre
59 Vgl. Habermas 2007, S. 19-21.
60 Habermas 2007, S. 24.
61 Habermas 2007, S. 23.
62 Reiß 2008, S. 206.
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inneren Regulierungskräfte angewiesen bleibt. Der Gegensatz zwischen Habermas und Böckenförde entspricht dem Gegensatz ihrer Demokratietheorien, d.h. zwischen einer prozeduralen und deliberativen Theorie bzw. einer strikten Entgegensetzung der Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, wie sie Böckenförde wiederum im Anschluss an Carl Schmitt vornimmt. Böckenförde konzipiert die Institutionen des Rechtsstaats in erster Linie als Mechanismen der Abwehr übermäßiger Einwirkung des (demokratischen) Staates auf das Leben der einzelnen Bürger. Die dem besonderen Schutz des Grundgesetzes unterworfenen Freiheitsrechte sind insofern vorrangig als Abwehrrechte zu begreifen, welche eine bestimmte private Sphäre jedes einzelnen Bürgers vor politischer Einwirkung schützt und sie auch der demokratischen Entscheidungsmacht entzieht. Diese Rechte treten zum Demokratieprinzip als ihm Äußeres hinzu, um der Ausübung politischer Macht Grenzen der Legitimität zu setzen.63 Durch den Kontrast zu totalitären Entgrenzungen des politischen Raumes, aber auch etwa zu Minderheiten diskriminierenden Mehrheitsentscheidungen gewinnt dieses Demokratiekonzept an intuitiver Plausibilität.
Habermas beschreibt Rechtsstaatlichkeit und Demokratie dagegen als gleichursprüngliche Prinzipien und wechselseitige Voraussetzungen, d.h. Rechtsstaatlichkeit und Freiheitsrechte treten nicht als Herrschaftsbeschränkung zur Demokratie hinzu, sondern sind wie diese unmittelbare Implikation der Idee der Autonomie selbst.64 Die Bürger sind in Wahrnehmung ihrer Autonomie Autoren und Adressaten des Rechts zugleich: In ihrer öffentlichen Rolle als Staatsbürger betätigen sie sich als gleichberechtigte Schöpfer jener Rechtsnormen, welcher sie als Gesellschaftsbürger in Wahrnehmung ihrer privaten Autonomie zugleich unterworfen sind. Die Rechte der Einzelbürger und die demokratische Herrschaftsform treten deshalb bei Habermas nicht in Konkurrenz zueinander – ein Verhältnis, welches bei Böckenförde zu einer prinzipiell prekären Angewiesenheitsbeziehung wird, sofern die Bewahrung und geregelte Ordnung der bürgerlichen Freiheit selbst Staatszweck ist und das Bestehen des Staates so zu
63 Dem entspricht der Nachdruck, den Böckenförde auf die kategorische Unterscheidung zwischen den Sphären von Staat und Gesellschaft legt – Jürgen Gebhardt hat darauf hingewiesen (vgl. Gebhardt 2008, S. 116): Der Staat als Träger von Herrschaft und Entscheidungsgewalt löst sich im Zuge der Säkularisierung von religiösen bzw. weltanschaulichen Bindungen und gibt diese umgekehrt zu freier Wirksamkeit im individuellen und sozialen Leben frei.
64 Vgl. Habermas 1999b sowie Reiß 2008.
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einer Angelegenheit wird, welche dieser aus eigener Kraft nicht vollständig sicherstellen kann. Vielmehr setzt die Ausübung der Volkssouveränität für Habermas die Anerkennung der Menschenrechte schon voraus, deren Substanz sich wiederum aus den formalen Bedingungen des Diskursprinzips ergibt. Aus Habermas' Perspektive vertritt Böckenförde in seiner Konstruktion eines Spannungsverhältnisses zwischen Volkssouveränität und Menschenrechten die liberale Tradition, in der die Gefahr einer Tyrannei der Mehrheit den Vorrang der Menschenrechte begründet.65 Insofern Habermas' diskurstheoretischer Ansatz jedoch auf einen überpositiven Referenzrahmen des Rechts verzichtet und dieses gewissermaßen weiter säkularisiert, lassen sich die Menschenrechte nicht als äußere Schranke eines souveränen Gesetzgebers verstehen. Vielmehr sind es die demokratischen Verfahren selbst, die unter Voraussetzung der gleichmäßigen politischen Autonomie aller Bürger Legitimität erzeugen.
Allerdings räumt auch Habermas ein, dass die Autarkie des demokratischen Rechtsstaates diesen, hinsichtlich sowohl seiner kognitiven wie seiner motivationalen Ressourcen, nicht davor bewahren kann, von außen in Gefahr zu geraten. Trotz der eigenständigen Rechtfertigungsfähigkeit der Demokratie bleiben Habermas Zweifel daran, ob es dem pluralistischen Gemeinwesen gelingen kann, sich jenseits von bloß formalen Verfahren und Prinzipien normativ selbst zu stabilisieren, d.h. einen motivationalen Konsens seiner Bürger zu schaffen. Von diesen werde als den Mitgliedern eines demokratischen Verfassungsstaates anspruchsvoll erwartet, sich als Autoren und Adressaten des Rechts zugleich zu verstehen und am Gemeinwohl zu orientieren. Das Wahlrecht im Interesse des Gemeinwesens wahrzunehmen oder für fremde Mitbürger und die Allgemeinheit einzustehen, erfordere jedoch eine Motivation, die sich nicht schon aus dem rationalen Eigeninteresse von Individuen innerhalb einer Gesellschaft ergibt.66 Die Solidarität der Bürger untereinander und mit dem Gemeinwesen als Ganzem sieht Habermas jedoch durch die Entwicklungen einer entgleisenden Modernisierung und Säkularisierung der Gesellschaft gefährdet:67
Deshalb sind politische Tugenden, auch wenn sie nur in kleiner Münze ‚erhoben’ werden, für den Bestand einer Demokratie wesentlich. Sie sind Sache der Sozialisation und der Eingewöhnung in die Praktiken und
65 Vgl. Habermas 1999a.
66 Vgl. Habermas 2007, S. 22-24.
67 Vgl. Habermas 2007, S. 16f.
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Denkweisen einer freiheitlichen politischen Kultur. Der Staatsbürgerstatus ist gewissermaßen in eine Zivilgesellschaft eingebettet, die aus spontanen, wenn Sie wollen ‚vorpolitischen’ Quellen lebt.68
Das von Böckenförde postulierte Homogenitäts- und Integrationsproblem, wie die moralischen Grundlagen der demokratischen Staatsform zu sichern seien, stellt sich für Habermas daher nicht in gleicher Weise. Es ist nicht in Habermas' deliberative Demokratietheorie eingebettet, wie es sich aus dem liberalen Ansatz Böckenfördes unmittelbar ergibt. In dieser starken Deutung setzt das Böckenförde-Diktum mithin das Zugeständnis eines liberalen Zuganges zum Bereich des Politischen voraus, der bei genauerer Untersuchung weniger unumstritten und selbstverständlich erscheint als man zunächst annehmen könnte.69
Jenseits der liberalen Voraussetzungen des Böckenförde-Diktums lässt sich dieses allerdings als präziser Ausdruck eines allgemeineren Problems verstehen, in der es auch bei Habermas auftritt.70 Denn auch bei diesem bleibt der Rechtsstaat, der es seinen Bürgern überlässt, ob und in welcher Form sie von ihren Rechten Gebrauch machen und also, wie sie ihre Rolle als Autoren und Adressaten des Rechts jeweils konkret leben, „auf eine funktionierende Praxis demokratischer Selbstbestimmung angewiesen.“71 Dabei handelt es sich um die motivationalen Ressourcen, von denen Habermas spricht und deren Reproduktion er innerhalb der Demokratie optimistisch entgegensieht. Eine Fähigkeit, diese Voraussetzungen zu garantieren, schreibt jedoch auch Habermas dem demokratischen Staat nicht zu.
Die Allgemeinheit und scheinbare Banalität des Böckenförde-Diktums in dieser schwachen Deutung kontrastiert allerdings mit der Umstrittenheit des Diktums. Doch selbst die vehementesten Kritiker des Diktums stimmen diesem in seinen „sicher richtigen Feststellungen [...], dass an den säkularisierten Staat irgendwie von seinen Bürgerinnen und Bürgern ‚geglaubt’ werden muss, um ihn stark und instand zu halten“ zu.72 Dass Missverständnisse, Fehldeutungen und Engführungen des
68 Habermas 2007, S. 23.
69 Es lässt sich mit Gründen daran zweifeln, ob sich die der Demokratie zugrunde liegenden, sie tragenden und
stabilisierenden Potentiale allein auf dem prozeduralen Wege eines demokratischen Diskurses erhalten und stets neu erzeugen lassen, wie Habermas optimistisch annimmt. An dieser Stelle soll es jedoch weniger um eine Untersuchung der Angemessenheit des deliberativen Ansatzes gehen, denn darum, auf die liberalen Voraussetzungen einer starken Deutung des Böckenförde-Diktums aufmerksam zu machen.
70 Vgl. Reiß 2008.
71 Reiß 2008, S. 215.
72 Vgl. Groschopp 2008. Auch Kreß stimmt auf dieser allgemeineren Ebene mit Böckenförde überein: „Dem
Diktum ist darin zuzustimmen, dass Staat und Politik nicht selbstlegitimatorisch, rein aus sich selbst heraus zu begreifen sind, und dass sie nicht einfach eigenen Gesetzen folgen dürfen.“ (Kreß 2008a, S. 15).
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Diktums die Diskussion gleichwohl dominieren und seinen sachlichen Gehalt zumeist verdecken, zeigt jedoch: Auch im Sinne der schwachen Deutung ist das Böckenförde-Diktum in seinen scheinbar banalen Konsequenzen richtig zu verstehen und anzuerkennen. Ein freiheitlicher, demokratischer Staat ist auf die Homogenität seiner Bürger angewiesen, d.h., wohlverstanden, auf ihre Homogenität als Bürger mit demokratischem Ethos. Diese Art von Homogenität ist nicht lediglich wünschenswert, sondern existentielles Bedürfnis der Demokratie, gleichwohl aber nicht zu erzwingen und nicht zu garantieren. Die freiheitliche Demokratie – darin liegt die Pointe des Böckenförde-Diktums – kann und darf seine Bürger aus legitimatorischen Gründen nicht zu diesem Ethos zwingen, obwohl sie vital darauf angewiesen ist. Deshalb steht der von Böckenförde in Anschlag gebrachte Begriff „relativer Homogenität“ nicht im Gegensatz zur pluralisierten Wirklichkeit moderner Gesellschaften, sondern er ist als notwendige Konsequenz aus der Anerkennung dieses „Faktums des Pluralismus“ zu verstehen.
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Böckenfördes wiederholtes Plädoyer für dieses „demokratische Ethos“ ist als Versuch zu verstehen, die Unterscheidung von Rechts- und Gesinnungskontrolle menschlichen Handelns aufrechtzuerhalten, die so zentral ist für die Verbürgung von Freiheit. Eine bestimmte Gesinnung, das Ethos des Handelns, darf nicht dem Zugriff rechtlicher Regulierung unterliegen, soll nicht die Freiheitlichkeit des Einzelnen verloren gehen. Zwar kann Rechtsgehorsam eingefordert werden, auch durch die Sanktionsgewalt des Justizsystems, doch die innere Haltung muss den Einzelnen überlassen bleiben.
Das ist eine Denkweise, die jener von Jürgen Habermas sehr ähnlich ist. Habermas fordert für legitimes demokratisches Recht, dass es „lediglich legales Verhalten zur Pflicht machen, also die Motive für regelkonformes Verhalten freistellen“ muss (Faktizität und Geltung, 1992, S. 111, Hervorh. i. Orig.). Warum die Gesetze befolgt werden, muss in einem liberalen Rechtsstaat offenbleiben, doch wenn die Bedingungen eines rationalen Diskurses eingehalten sind, bleibt immerhin die Möglichkeit erhalten, dass die Einzelnen sich aus Überzeugung von der Legitimität der Gesetze rechtstreu verhalten:
„Denn legitimes Recht ist nur mit einem Modus des Rechtszwangs vereinbar, der die rationalen Motive für Rechtsgehorsam nicht zerstört. … Rechtsnormen müssen aus Einsicht befolgt werden können.“ (Faktizität und Geltung, 1992, S. 154)
Das national-socialiste Herrschaftssystem als Doppelstaat:
Normenstaat- wenngleich stets unter dem Vorbehalt des Politischen-
und
Maßnahmenstaat.
Volkssouveränität versus Führersouveränität.

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Carl Schmitt und die Linke
Von Volker Neumann 8. Juli 1983
AUS DERZEIT NR. 28/1983
Von Volker Neumann
Carl Schmitt feiert am 11. Juli in Plettenberg/Sauerland seinen 95. Geburtstag. Daß er zu den einflußreichsten deutschen Staatsrechtlern und politischen Denkern dieses Jahrhunderts gehört, ist unumstritten. Im Streit geblieben ist jedoch die Würdigung seines imposanten Werkes von über 250 Aufsätzen und annähernd 50 Büchern. Besonders schwer tut sich die deutsche Linke (im Unterschied zur italienischen) mit Carl Schmitt. Einerseits gibt es kaum einen anderen konservativen Theoretiker, der in ihren Publikationen vergleichbar häufig zitiert wird. Andererseits steht die Auseinandersetzung immer noch unter dem bedrohlichen Verdikt, das Ernst Bloch gefällt hat: Schmitts „blutige Schlauheit“ zerstöre den liberalen Rechtsfetisch einzig um der ungehinderten faschistischen Fratze willen, „sadistisch lockend, medusisch lähmend“.
Angesichts dieses Urteils scheint eine Erinnerung angebracht: Marxistisch orientierte Intellekt tuelle haben nicht immer so unerbittlich geurteilt. Georg Lukács lobte 1928 die „Politische Romantik“ als kluges und interessantes Buch, an dem er lediglich auszusetzen hatte, es verschweige, welchem gesellschaftlichen Sein die Struktur des romantischen Denkens entspreche. Albert Salomon zählte 1931 in der „Gesellschaft“ Schmitts Vortrag zu Ehren Hugo Preuß’ gar zu den „großen Denkreden der deutschen Nation“. Walter Benjamin bestätigte in einem Brief, daß sein Buch „Ursprung des deutschen Trauerspiels“ den Forschungen Carl Schmitts viel verdanke.
Erst die Studie „Hüter der Verfassung“, mit der sich der Autor auf die autoritäre Lösung der Weimarer Krisensituation festlegte, fand 1932 in der „Zeitschrift für Sozialforschung“ eine ambivalente Aufnahme. Karl Korsch fügte das Liebäugeln mit der Herankunft eines faschistischen Totalstaates (wobei damals zwischen Faschismus und Nationalsozialismus unterschieden wurde), stimmte der „kritischen Analyse der bisher vorherrschenden bürgerlich-liberalen Staatsauffassung“ aber zu.
Daß diese Stimmen nicht auf einer oberflächlichen Rezeption beruhen, belegen die Namen von drei sozialistischen Weimarer Juristen, die sich intensiv mit Schmitts Arbeiten beschäftigt hatten. Otto Kirchheimer hatte 1928 bei Carl Schmitt promoviert. Die Dissertation wie auch zahlreiche der späteren Schriften – darunter die bekannteste aus dieser Zeit „Weimar – und was dann?“, verraten die Prägung durch den Doktorvater. Die rousseauistische Demokratietheorie, die Deutung der Verfassung als Scheinkompromiß und vor allem der in die Verfassungstheorie hineingetragene Entscheidungsbezug sind nahezu identisch. Selbst die unterschiedlichen politischen Konsequenzen, die beide aus dem gemeinsamen verfassungstheoretischen Ansatz gezogen hatten, stellten kein Hindernis für zeitweilige Zusammenarbeit dar.
Interessanter noch ist die Rezeption durch Franz Leopold Neumann, gerade weil dieser eine Verfassungstheorie entwarf, die nicht am „Entweder – Oder“ des Schmittschen Dezisionismus, sondern an Hermann Hellen Modell des sozialen Kompromisses ausgerichtet war. Schmitts Analysen der Weimarer Verfassungsordnung wurden ebenso bereitwillig übernommen wie die strenge Differenzierung zwischen Rechtsstaats-und Demokratieprinzip. Etwas zurückhaltender äußerte sich Ernst Fraenkel. Dennoch findet sich auch bei ihm mehr Zustimmung denn Ablehnung. Für alle drei Juristen gilt, daß selbst in ihrer gelegentlichen Kritik noch Faszination durchscheint.
Erst viel später wird Carl Schmitt von der Weimarer Linken entschieden und eindeutig abgelehnt. In der Endphase der Weimarer Republikunterstützte Schmitt die Politik der Präsidialkabinette, insbesondere die Strategie General von Schleichers, die jedes politische Abenteuer einkalkulierte, um die Nazis von der Staatsgewalt fernzuhalten. Um so unverständlicher erscheint sein Frontwechsel im Frühjahr 1933. Johannes Popitz vermittelte den Kontakt zu Göring. In dessen Auftrag arbeitete er in der ersten Aprilwoche das „Reichsstatthaltergesetz“ aus, mit dem der Parlamentarismus in den Ländern endgültig beseitigt wurde. Am 1. Mai 1933 trat Carl Schmitt in die NSDAP ein.
Einige seiner Schriften der Folgezeit gehören nach dem Urteil nicht nur Helmut Ridders zu dem „Niederträchtigsten, was je einer Juristenfeder entflossen ist“. Schmitt war sich nicht zu schade, die Morde im Zug der Röhm-Affäre staatsrechtlich zu verteidigen („Der Führer schützt das Recht“) und die Durchsetzung des Antisemitismus in der Rechtswissenschaft zu forcieren („Die deutsche Rechtswissenschaft im Kampf gegen den jüdischen Geist“).
Es läßt sich nur erahnen, welch tiefe Wunden diese Karriere bei den Sozialisten und Juden Fraenkel und Neumann, vor allem aber Kirchheimer geschlagen hat. Dieser stellte im November 1933 seinen Doktorvater in einer englischen Zeitschrift als „theorist of the Nazi Constitution“ vor. Der Aufsatz ließ erstmals den Umriß eines Topos erkennen, der bis heute die Schmitt-Rezeption mitbestimmt. Die Theorie des totalen Staates sei so inhaltsleer, „that it equally favoured the Bolshevist and Fascist form of gouvernment“.
Was Kirchheimer noch mehrdeutig formulierte, verdichtete Neumann zur Wegbereiter-These. Im „Behemoth“, einer der scharfsinnigsten Analysen des NS-Systems, wurden Schmitts Schriften der zwanziger und frühen dreißiger Jahre als Wegbereiter des nationalsozialistischen Schwindels gedeutet. Neumann stützte sie auch auf jene Lehre von der Gegenläufigkeit von Rechtsstaat und Demokratie, die er selbst vor 1933 wiederholt aufgegriffen hatte, um die Stellung des demokratischen Gesetzgebers zu stärken.
Betrachtet man weitere im Umkreis des „Instituts für Sozialforschung“ entstandene Analysen zur Genese des Nationalsozialismus, so fällt auf, daß sie ganz wesentlich unter Verwendung der Schriften Schmitts erstellt wurden. Herbert Marcuse etwa schrieb, Schmitt habe die Grundthesen der Theorie des totalen Staates schon vor 1933 entwickelt, die Nachfolgeliteratur bringe nur noch einen Abhub seiner Gedanken.
Dies ist im Kern sicherlich richtig. Nur war dies alles eben auch schon vor 1933 bekannt und hat beispielsweise Neumann nicht gehindert, den „Hüter der Verfassung“, in dem die Theorie des aus Stärke totalen Staates begründet war, als eine „glänzend geschriebene Arbeit“ zu bezeichnen, „deren Ergebnissen weitgehend zuzustimmen ist“.
Was also ist anders geworden? Die Antwort liegt auf der Hand: Geändert hat sich der Faschismusbegriff. Danach ist der Nationalsozialismus lediglich eine Variante der totalitären Staatsauffassung, der die gesamte Gemengelage der konservativen Strömungen der Weimarer Republik zugeschlagen wird. Lassen wir dahingestellt, ob die analytische Kraft des Erklärungsmodells dem Gedankengut der „Konservativen Revolution“, der Schmitt übrigens nur bedingt zuzurechnen ist, gerecht zu werden vermag, und fragen nur nach dem Preis, den es zu zahlen hat. Es ist gezwungen, wichtige Aspekte linker Theoriegeschichte zu verdrängen.
Gelungen erscheint die Verdrängung bei Lukács, der 1954 in der einst hoch gelobten „Politischen Romantik“ einen „dezidierten Präfaschismus“ entdeckte. Anders hingegen Kirchheimer. So wußte Marcuse zu berichten, daß Kirchheimer bei internen Diskussionen seinen Doktorvater; stets zu verteidigen pflegte. Dem entspricht, daß er nach 1945 den Kontakt zu Carl Schmitt wieder aufgenommen hatte.
Wer es ablehnt, die Einschätzung der Weimarer Ideengeschichte auf das Kriterium des Verhältnisses ihrer Autoren zur Machtergreifung zu reduzieren, schuldet Auskunft, wie anders als im Lichte des Kontinuitätsdogmas Schmitts Wirken im Dritten Reich zu deuten sei. Die Publikationen geben kaum Auskunft über die Motive seiner Mitarbeit. Aufschlußreicher als die Rechtfertigungsschrift „Ex Captivitate Salus“ ist eine Aussage im Verhör durch Robert M. W. Kempner, dem stellvertretenden US-Hauptankläger in den Nürnberger Prozessen. „Ich fühlte mich damals überlegen. Ich wollte dem Nationalsozialismus von mir aus einen Sinn geben.“
Das Motiv, den Nationalsozialismus geistig beeinflussen und lenken zu wollen, erscheint keineswegs abwegig: Schmitt suchte immer schon den Zugang zur Macht, Anfang der zwanziger Jahre über den politischen Katholizismus, später als Kronjurist der Präsidialkabinette. Zu erinnern ist auch daran, daß einige Ziele Hitlers, etwa die Revision des Versailler Vertrages, auf seiner Linie lagen. Das Aufgreifen des Rassismus war gewissermaßen die Eintrittskarte in das neue Machtkartell.
Schmitt hatte schnell begriffen, daß der Antisemitismus keineswegs nur eine Marotte aus der Kampfzeit, sondern tragende Säule der nationalsozialistischen Weltanschauung war. Daß die Strategie der geistigen Beeinflussung illusionär war, hätte ihm spätestens 1936 klar sein müssen, als er nach einem internen Machtkampf, der bis in die Spitze der NS-Hierarchie hineinreichte, politisch kaltgestellt wurde. Zieht man Bilanz, gelangt man unweigerlich zu dem Schluß, daß nicht der Intellektuelle die Macht beeinflußt, sondern diese den Intellektuellen für ihre Ziele eingespannt hatte.
Die Schwierigkeiten der deutschen Linken mit Carl Schmitt sind jedoch nicht nur in der skizzierten Theoriegeschichte angesiedelt. Carl Schmitts Werk ist für die Linken attraktiv geblieben – bis heute. Das Interesse für ähnliche Problemlagen und eine vergleichbare Radikalität der Fragestellung lieferten das Material für eine liberale Kritik, die am Beispiel Schmitts und der Studentenbewegung die „Übereinstimmung der Extreme“ konstatierte. Angesetzt hatte sie an der für das politische Selbstverständnis der Studentenbewegung wichtigen Parlamentarismuskritik Johannes Agnolis, die in die Kontinuität des von Schmitt geprägten Antiliberalismus und -Parlamentarismus gerückt wurde. Eine fruchtbare Diskussion konnte aus dieser Kritik schon deshalb nicht entstehen, weil beide Seiten an der Wegbereiter-These festhielten. Die doppelte Verstellung des Blicks erklärt, warum die Linke in der Auseinandersetzung mit Carl Schmitt nicht ohne oft gewaltsame Abgrenzungen und Moralisierungen auskommt.
Dennoch hat das Interesse an seinem Werk in den letzten Jahren eher zugenommen. Wie ist die Faszination auf Intellektuelle, vor allem der Studentenbewegungsgeneration, zu erklären? Gewiß ist als erstes das Interesse für die gleichen materialen Themen zu nennen: Kritik des Parlamentarismus und Liberalismus, Priorität der Dissoziation politischer Einheit vor deren Konstitution.
Wichtiger scheint mir jedoch das diesem Interesse zugrundeliegende grenzüberschreitende Denken zu sein. Schmitt ließ sich nie in die Schranken seines Faches, der Wissenschaft des öffentlichen Rechts, zwängen. Der Exkurs in die Nachbarwissenschaften, in die Philosophie, die Soziologie und die Literaturwissenschaften, war ihm schon selbstverständlich, als man noch nicht von interdisziplinärer Forschung sprach. Besonders die Grenze seines Faches zur Politik hat er nie respektiert.
Die Bildung von staatsrechtlichen Begriffen war für ihn immer auch Antwort auf politische Herausforderungen. Die Nähe zu politischen Vorgängen impliziert die Diskussion marxistischer Positionen. Dabei unterscheidet sich sein Antimarxismus durch den Verzicht auf Vorabverurteilungen wohltuend von Marxismuskritiken der deutschen Rechten. Schmitt nimmt den Marxismus ernst.
Der Begriff der „Diktatur“ greift die Herausforderung durch die „Diktatur des Proletariats“ auf, die Freund-Feind-Theorie ist – wie Ernst Niekisch anmerkte – „die bürgerliche Antwort auf die marxistische Klassenkampftheorie“. Noch seine 1978 erschienene letzte Publikation erörterte Fragen des spanischen Eurokommunismus.
Grenzüberschreitung ist aber auch im wörtlichen Sinne zu verstehen. Trotz des für Intellektuelle seiner Generation nicht ungewöhnlichen Nationalismus fehlt ihm völlig dessen geistige Provinzialität. Wer seine Schriften liest, stellt fest, daß der Autor in der französischen, spanischen, italienischen und englischen Geistes geschickte zu Hause ist. Grenzüberschreitend in wieder einem anderen Sinne ist das Interesse für Durchbrechungen der Normalität, für die Ausnahme und das Irreguläre. Eine der letzten Früchte dieser Denkrichtung ist die „Theorie des Partisanen“, die der „Maoist“ Joachim Schicket als kompetenteste zeitgenössische Äußerung zu dem Thema bezeichnet hat.
Dem situativen Denken entspricht eine spezifische Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens, die Schmitt einmal so formulierte: „Die Phänomene an mich herankommen lassen, abwarten und sozusagen vom Stoff her denken, nicht von vorgefaßten Kriterien.“ Je deutlicher die Linke Abschied vom Ableitungsdenken eines dogmatisierten Marxismus nimmt, um so empfänglicher scheint sie für solche Verfahren intuitiven Verstehens zu werden. Freilich ist hier mit Nachdruck der Vorbehalt anzumelden, daß die intuitiv-assoziative Methode nicht nur zu mitunter brillanten Analysen und verblüffenden Einsichten gelangt, sondern auch die schillernde Vieldeutigkeit und Ideologieanfälligkeit seines Denkens ausmacht.
Annäherungen an Schmitts staatsrechtliche und politische Theorie haben zudem eine materiale Grenze, die in ihrem wissenschaftlichen und politischen Credo angegeben ist, Träger der Autonomie im Recht sei jedenfalls nicht das Individuum. Die Abwertung der menschlichen Vernunft markiert die unüberschreitbare Differenz zu allen Staats- und Gesellschaftstheorien, die der Tradition der Aufklärung verbunden bleiben.
Wenn man die Grundrechtsklausur überraschend mit 14 Punkten besteht
Sage es mir und ich vergesse es, zeige es mir und ich erinnere mich, lasse es mich tun und ich behalte es.
-Staatsrechtsdozent