Vorbemerkung - Sklavenvertrag aus der Sicht einer Sub
Als Juristin hĂ€tte ich nicht gedacht, dass die Anfertigung eines Vertrages lustvoll sein kann. Besonders, wenn ich mir das Ausleben der Vereinbarung vorstellte. Gleichzeitig soll dieser Vertrag Leitplanken geben fĂŒr das gemeinsame Erleben grenzĂŒberschreitender Fantasien. Der Vertrag ist aus der Notwendigkeit entstanden, vorab feste Spielregeln festzulegen zur Sicherheit von Herr und Sklavin. Der Herr hat ein Interesse daran, nachher nicht ĂŒberraschend vor Gericht zu landen (Fall Kachelmann). Die Sklavin will beherrscht werden ohne dauerhafte physische und psychische SchĂ€den davonzutragen oder sogar Gefahren fĂŒr das Leben ausgesetzt zu sein.
Im römischen Recht waren Sklaven wie Sachen zu behandeln. Sie hatten den Status von Tieren, ĂŒber die der Herr der Familie (pater familias) frei verfĂŒgen konnte. Sklaven hatten keinerlei Persönlichkeits- oder Freiheitsrechte, auĂer ihr Herr gewĂ€hrte sie ihnen. Körper und Geist gehörten dem pater familias. Sexuelle Selbstbestimmung gab es nicht fĂŒr Sklaven. Allerdings galt es als unschicklich, gegenĂŒber Sklaven ohne Grund grausam zu sein oder sie zu töten. Zu Zeiten Ciceros , ca. 65 v. Chr.. war z. B. das öffentliche Entsetzen ĂŒber den grausamen Tod eines Lustknaben groĂ. Solche Handlungen wurden von der römischen Gesellschaft nicht akzeptiert. Damals wurde man in der Regel nicht unfrei aus eigenem Entschluss, also durch Vereinbarung. Sklave war man durch Geburt oder durch Eroberung und anschlieĂender Entrechtung.
Anders ist es bei dem SklavenverhĂ€ltnis heute zwischen einer Sub und einem Dom. Hier begibt sich die Sub freiwillig in ein Ăber- UnterordnungsverhĂ€ltnis zu einem Dom. Die Lust am Beherrschen beim Herrn und an der Unterwerfung bei der Sklavin sind bestimmende Elemente. Diese Lust sollte im Mittelpunkt des Sklavenvertrags stehen. Getragen werden sollte der Vertrag durch gegenseitiges Vertrauen. Die Sub schenkt ihrem Herrn das Wertvollste, was sie hat. Ihren Körper, ihren freien Willen, ihre Freiheit und ihr Vertrauen. Im Gegenzug nimmt der Herr die Sub in seine Obhut. Er ĂŒbernimmt ihre Personensorge. Sorgerechte haben auch immer Pflichten zur Folge. So hat der Herr sich verlĂ€sslich an Absprachen und Grenzen zu halten. Er muss die Sub vor dauerhaften SchĂ€den an Leib und Seele bewahren und sie versorgen z. B. mit Essen, GetrĂ€nken, WĂ€rme und Medizin.
Ihr werdet in dem Vertrag juristische Begriffe aus den StraftatbestĂ€nden gegen die sexuelle Selbstbestimmung finden. Ich fand es spaĂig diese Begriffe zu entnehmen und in einen völlig anderen Zusammenhang zu stellen. Anstatt als Verbote, dienen die Begriffe jetzt der Erlaubnis. Ein erregender Gedanke.
Basis des Vertrages und jeder Erweiterung der Rechte und der Berechtigten ist die vorherige freiwillige Einwilligung der Sklavin. Auch dauerhafte Zeichnungen des Körpers der Sklavin und riskantere Praktiken sind nur möglich mit vorheriger Zustimmung der Sklavin. In der Regel macht sich der Dom strafbar, wenn er ohne Einwilligung der Sklavin in deren Freiheit oder körperliche Unversehrtheit eingreift. Wichtig zum Schutz der Sklavin sind auch Code-Wörter bzw. Zeichen. HĂ€lt der Dom sich an die Vereinbarungen und respektiert er die freie Wahlentscheidung der Sklavin, schĂŒtzt er sich nicht nur vor Strafbarkeit, sondern zeigt sich als vertrauenswĂŒrdiger und zuverlĂ€ssiger Herr.
Ich bevorzuge Sklaverei auf Zeit. Im Alltag und im Beruf bin ich selbstbestimmt und trage Verantwortung. Als Sklavin gebe ich meinen Willen und meine Freiheit vollstĂ€ndig ab. Es ist fĂŒr mich eine Auszeit von der Verantwortung. Willenlos ĂŒberlasse ich mich dem Willen des Herrn. Werde zum Spielball seiner Lust, seiner Fantasie. Der Herr bestimmt ĂŒber mich, voll und ganz. Er lenkt, erzieht, bestimmt, befiehlt, straft.
Andere Sklavinnen bevorzugen lieber 24/7. Besonders, wenn sie in einer feste Beziehung leben. Der Sklavenvertrag enthĂ€lt eine Befristungsregelung, kann aber auch fĂŒr unbefristete Zeit gelten.
Gerne könnt ihr den Vertrag oder seine Bausteine verwenden. SelbstverstĂ€ndlich ĂŒbernehme ich fĂŒr den Vertrag und einzelne Formulierungen keinerlei GewĂ€hrleistung, insbesondere nicht fĂŒr den Schutz vor Strafverfolgung oder Schadensersatz.
Vertrauen und das Einhalten klarer Absprachen sind die Basis jeder lustvollen Herrschaft und Unterwerfung.
âŠâŠâŠâŠâŠâŠâŠ
im folgenden âHerrâ genannt
Orélie
im folgenden âSklavinâ oder âVertragspartnerinâ genannt.
Die Sklavin unterwirft sich dem Willen, der Gewalt und den Weisungen des Herrn. Die Rahmenbedingungen der Sklaverei ergeben sich aus diesem Vertrag. Der Herr nimmt die Sklavin in seine Obhut und ist verantwortlich fĂŒr deren Personen- und Gesundheitssorge. Basis dieses Vertrages ist das Vertrauen zwischen Herr und Sklavin.
Der Vertrag ist befristet von âŠ.. bisâŠ.. - Alternativ: Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragslaufzeit wird nachfolgend als âSklavereiâ bezeichnet.
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Probezeit der Sklavin von drei Monaten. Erweist sich die Sklavin als ungeeignet, kann sie vom Herrn in der Probezeit jederzeit verstoĂen werden.
Die Sklavin ist gegenĂŒber dem Herrn eine Unfreie und steht ihm mit Ihrem Körper und Geist zur VerfĂŒgung. Die Befehle des Herrn sind strikt zu befolgen. Sie dĂŒrfen nur verweigert werden, wenn sie den nachfolgenden Vertragsregeln widersprechen oder die Sklavin bei Befolgung gegen ein Strafgesetz oder die öffentliche Ordnung verstoĂen wĂŒrde.
Die Sklavin ordnet sich dem Herrn vollkommen unter. In Demut und mit FleiĂ versieht die Sklavin ihre Dienste im Auftrag des Herrn.
Der Herr bestimmt den Aufenthaltsort der Sklavin. Er kann sie wĂ€hrend der Sklaverei einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben. Freiheitsentziehende MaĂnahmen können unter anderem sein Fesselung, Fixierung, Anketten etc.
Die Sklavin gibt ihre Freiheitsrechte wĂ€hrend der Sklaverei auf. Sie ist verpflichtet, den Anweisungen des Herrn ĂŒber ihre Aufenthaltsbestimmung unbedingt Folge zu leisten.
§ 3 Körperliche Unversehrtheit
Die Sklavin gibt ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit in die HÀnde des Herrn. Der Körper der Sklavin ist wÀhrend der Sklaverei Eigentum des Herrn.
Unter Beachtung der nachfolgenden Vertragsregeln verfĂŒgt der Herr ĂŒber den Körper und die Rechte der Sklavin.
Die Sklavin dient ihrem Herrn. Befehlen und Anordnungen des Herrn hat sie unverzĂŒglich Folge zu leisten.
Die Sklavin bedient ihren Herrn, leistet z. B. alle Arten von Haus- und Gartenarbeit. Selbst niedere Arbeiten hat die Sklavin klaglos auszufĂŒhren.
Der natĂŒrliche Zustand der Sklavin ist ihre Nacktheit. In privaten geschlossenen RĂ€umen und auf dem Anwesen des Herrn bewegt sich die Sklavin grundsĂ€tzlich nackt und barfuĂ.
Der Herr bestimmt die Kleidung der Sklavin. Er hat im Hinblick auf die Gesundheitssorge hierbei die Witterung zu beachten.
Der Herr kann das Tragen von Hals-, Hand- und FuĂmanschetten anordnen.
Das Tragen von Hosen ist der Sklavin streng untersagt. Stattdessen darf sie nur Röcke oder Kleider tragen. Sie steht dem Herrn stets zur VerfĂŒgung. Auch im Hinblick auf das Tragen ihrer UnterwĂ€sche folgt die Sklavin strikt den Anweisungen des Herrn.
Das Tragen von eng anliegender Latexkleidung oder Ă€hnlich beengender KleidungsstĂŒcke kann nur nach vorheriger ausdrĂŒcklicher und freiwilliger Einwilligung der Sklavin angeordnet werden.
§ 6 Sexuelle Selbstbestimmung
Die Sklavin gibt ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu Gunsten des Herrn auf. Der Herr entscheidet ĂŒber Lust und Leid der Sklavin. Die SexualitĂ€t der Sklavin bestimmt ausschlieĂlich der Herr.
Der Herr ist jederzeit berechtigt, an der Sklavin sexuelle Handlungen vorzunehmen oder von ihr vornehmen zu lassen. Dies betrifft insbesondere das Eindringen in ihre von der Natur dafĂŒr vorgesehenen Körperöffnungen.
Der Herr kann dabei Handlungen vornehmen, die die Sklavin erniedrigen.
Die Sklavin hat sich fĂŒr die BedĂŒrfnisse ihres Herrn stĂ€ndig bereitzuhalten. Verweigerung der Sklavin ist untersagt. Der Herr ist berechtigt, Widerstand der Sklavin zu brechen. Anordnungen auch auf elektronischem Wege muss die Sklavin unverzĂŒglich Folge leisten.
Selbstbefriedigen darf sich die Sklavin nur mit Zustimmung des Herrn. Der Herr bestimmt ob und welchen Grad an Lust die Sklavin empfindet. Ein von ihr selbstbestimmter Orgasmus der Sklavin ist ausgeschlossen und strengstens verboten.
Der Herr kann der Sklavin einen KeuschheitsgĂŒrtel oder Ă€hnliche Vorrichtungen zur Verhinderung unbotmĂ€Ăiger Penetrationen oder BerĂŒhrungen anlegen oder diese anlegen lassen. Die Sklavin hat diese Vorrichtungen nach Anweisung des Herrn zu tragen.
Sklaverei ist ein Ober- UnterordnungsverhÀltnis zwischen Herr und Sklavin.
Der Herr ĂŒbt sein Erziehungsrecht ĂŒber die Sklavin aus. Die Vertragspartnerin wird konsequent zu einer demĂŒtigen Sklavin erzogen. Ermahnungen, ZĂŒchtigungen und Erniedrigungen können Mittel der Erziehung sein.
Die Sklavin hat Anordnungen strikt zu befolgen und sich den ErziehungsmaĂnahmen und der Zucht des Herrn klaglos zu unterwerfen.
Nach vorheriger ausdrĂŒcklicher und freiwilliger Einwilligung der Sklavin kann der Herr ErziehungsmaĂnahmen an Dritte ĂŒbertragen. § 11 und 12 sind von Dritten ausdrĂŒcklich zu beachten.
Der Herr hat jederzeit das Recht, die Sklavin, auch ohne Anlass, zu zĂŒchtigen. Insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Vertragspflichten kann der Herr der Sklavin Leibesstrafen zufĂŒgen. Zeichnungen oder Gebrauchsspuren sind so zu verabreichen, dass sie in der Regel spĂ€testens nach vier Wochen verheilt bzw. verschwunden sind.
LĂ€nger andauernde oder endgĂŒltige Zeichnungen sind nur mit vorherigem ausdrĂŒcklichem und freiwilligem EinverstĂ€ndnis der Sklavin zulĂ€ssig. Hierzu gehören insbesondere dauerhafte Zeichnungen durch SchlĂ€ge, Branding, Tattoos, oder Piercings.
Nach vorheriger ausdrĂŒcklicher und freiwilliger Einwilligung der Sklavin kann der Herr ZĂŒchtigungen an Dritte ĂŒbertragen. § 11 und §12 sind auch von Dritten ausdrĂŒcklich zu beachten.
Alternativen: Der Verleih der Sklavin an Dritte ist nicht zulĂ€ssig./Der Herr kann die Sklavin nur mit ihrem vorherigen ausdrĂŒcklichen und freiwilligen EinverstĂ€ndnis an Dritte verleihen./ Der Verleih der Sklavin an Dritte ist zulĂ€ssig.
Bei den letzten beiden Alternativen: Der Herr tritt seine Rechte zeitlich begrenzt/ dauerhaft an Dritte ab. Er hat sicherzustellen, dass Dritte die Vereinbarungen dieses Vertrags einhalten.
Mit dem Verleih tritt der Dritte in die vertraglichen Rechte und FĂŒrsorgepflichten gegenĂŒber der Sklavin ein.
UngeschĂŒtzter Verkehr von Dritten mit der Sklavin ist nur zulĂ€ssig, wenn diese dem Herrn ein aktuelles Gesundheitszeugnis vorlegt. Ansonsten besteht fĂŒr mĂ€nnliche Dritte bei Verkehr mit der Sklavin strikte Kondompflicht.
Die Sklavin hat Dritten im Rahmen der abgetretenen Rechte wie ihrem Herrn zu dienen.
Ein Verkauf der Sklavin ist nur mit vorheriger ausdrĂŒcklicher und freiwilliger Einwilligung der Sklavin möglich.
Verkauf bedeutet die Ăbertragung der vertraglichen Rechte und Pflichten an der Sklavin vom Herrn auf einen anderen Herrn.
Voraussetzung des Verkaufs ist der freiwillige Abschluss eines neuen Sklavenvertrags zwischen dem neuen Herrn und der Sklavin. Mit dem Verkauf verliert dieser Sklavenvertrag seine GĂŒltigkeit.
Bei der Verwendung eines Code - Wortes oder eines Code-Zeichens durch die Sklavin hat der Herr oder von ihm eingesetzte Dritte, die Sklaverei sofort zu unterbrechen. Die Vertragspartnerin ist bei Bedarf sofort medizinisch oder auf sonstige Weise zu versorgen. Die Sklaverei tritt erst wieder nach vorherigem ausdrĂŒcklichem und freiwilligem EinverstĂ€ndnis der Vertragspartnerin in Kraft. WĂ€hrend der Auszeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.
Das Code-Wort heiĂt âGnadeâ. Das Code-Zeichen ist die Formung eines O mit Daumen und Zeigefinger. Die Sklavin muss jederzeit in der Lage sein, eines dieser Zeichen zu Ă€uĂern bzw. zu formen.
Dritte sind auf die Pflicht zur unbedingten Befolgung dieser Regelungen hinzuweisen.
§ 12 FĂŒrsorgepflicht des Herrn
WĂ€hrend der Sklaverei hat der Herr eine besondere FĂŒrsorgepflicht fĂŒr die Sklavin. Er hat sie vor dauerhaften KörperschĂ€den, SchĂ€den an ihrer Gesundheit und Lebensgefahren zu schĂŒtzen. Der Herr versorgt die Sklavin mit ausreichender Nahrung, Wasser und WĂ€rme.
SchlĂ€ge im Kopf-, Nieren-, Bauch-, Genital- und Analbereich sind so zu bemessen, dass keine dauerhaften Körper- und GesundheitsschĂ€den eintreten können. Die Augen sind besonders zu schĂŒtzen.
Gelenkverletzungen und Knochenfrakturen sind auszuschlieĂen. AbschnĂŒrungen von GliedmaĂen sind zu vermeiden.
BrustabschnĂŒrungen, Atemreduktion, Strombehandlungen und intensive andauernde Reduzierung der BewegungsfĂ€higkeit sind nur nach vorheriger ausdrĂŒcklicher und freiwilliger Einwilligung der Sklavin zulĂ€ssig.
UngeschĂŒtzter Verkehr ist zum Schutz von Herr und Sklavin nur nach beiderseitiger Vorlage von aktuellen Gesundheitszeugnissen möglich. Gesundheitsuntersuchungen sind im Regelfall alle halbe Jahre erneut zu veranlassen und durch Zeugnisse zu bescheinigen. Bei einer festen Beziehung zwischen Herr und Sklavin kann diese Verpflichtung in beiderseitigem EinverstĂ€ndnis entfallen.
Dritte sind vom Herrn auf die Einhaltung dieser Regelungen zu verpflichten.
Foto- und Filmaufnahmen der Sklavin darf der Herr nur nach deren vorheriger ausdrĂŒcklicher und freiwilliger Einwilligung anfertigen bzw. diese veröffentlichen.
Nach Ende der Sklaverei kann die Vertragspartnerin vom Herrn die Löschung ihrer Aufnahmen verlangen.
Der Sklavenvertrag ist jederzeit von beiden Vertragsparteien fristlos kĂŒndbar.
âŠâŠâŠâŠâŠâŠâŠ
Herr
âŠâŠâŠâŠâŠâŠâŠ
Sklavin