Naturrecht heute â Zur AktualitĂ€t einer alten Denkfigur
Dass die menschliche Natur etwas mit der MoralitĂ€t und dem Rechtsempfinden des Menschen zu tun hat, steht auĂer Frage. Was seit jeher umstritten ist und â soviel ist klar â auch weiterhin heftig umstritten sein wird, das ist die Frage, was wir denn meinen, wenn wir von der âNaturâ sprechen.
Ăber die natura humana
Wenn Thomas von Aquin die natura humana anspricht, um den Hang des Menschen zum Guten zu erklÀren, meint er nicht das gewordene Genmaterial, sondern den seienden Geist Gottes, der das menschliche Gewissen formt, vor dessen Urteilskraft dem Menschen Tugenden und Laster als solche identifizierbar sind.
Wenn die AufklĂ€rer von âVernunftnaturâ sprechen, erscheint ihnen dabei die menschliche Ratio als unbestechlicher âGerichtshofâ (Kant), der in der Lage ist, Handlungen (eher: handlungsleitende Maxime und Normen) letztgĂŒltig als gut oder böse zu qualifizieren.
Thomas von Aquin meinte, der Mensch könne aus dem âEwigen Gesetzâ Gottes das âNatĂŒrliche Gesetzâ erkennen (und zwar qua Vernunft), um daraus konkrete SchlĂŒsse zu ziehen fĂŒr Einzelvorschriften auf den unterschiedlichen Ebenen der, wie wir heute sagen wĂŒrden, Individual-, Sozial- und Institutionenethik. Dabei wird das Gebot Gottes durch die Natur des Menschen in ein sĂ€kulares Rechtssystem ĂŒberfĂŒhrt, dem alle â unabhĂ€ngig von ihrer Religion â zustimmen können.
Das Naturrecht bleibt aber Ausdruck des inneren menschlichen GespĂŒrs fĂŒr das Gute und Richtige, weil sich dessen Naturbegriff nicht in der Biologie des Menschen, etwa seinen Instinkten und Trieben, erschöpft, sondern den Menschen als vom Geist der Vernunft durchdrungene leiblich-seelische Einheit sieht, die im Gewissen eine Instanz kennt, vor der sich das göttlich-natĂŒrliche Recht nicht nur als richtig, sondern auch als wahr mitteilt â unabhĂ€ngig davon, was die Mehrheit daraus erkannt hat und in das faktisch geltende Rechtssystem zu ĂŒberfĂŒhren in der Lage war.
Nach den Erfahrungen von zwei Diktaturen auf deutschem Boden wissen wir, wie wichtig es sein kann, in diesem Sinne zwischen Recht und Gesetz zu unterscheiden â und sich im Zweifel auch illegal zu verhalten.
Benedikt ĂŒber das Naturrecht
In seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag am 22. September 2011 griff Papst Benedikt XVI. diesen Naturrechtsgedanken auf. Das Generalthema in Benedikts Rede war die Frage nach den âGrundlagen des freiheitlichen Rechtsstaatsâ, also die Frage nach Gerechtigkeit.
Es war eine rechtsphilosophische Vorlesung zu den Quellen des Legalen im Guten und Wahren, sprich: im Naturrecht. Die Grundfrage war eine fĂŒr das politische GeschĂ€ft entscheidende:
Was ist die Basis des positiven Rechts, also: der Gesetze?
Woher begrĂŒndet sich der Umstand, dass die Gesetzgebung (also: das von Benedikt adressierte Parlament) Regeln erlĂ€sst, die Dinge allgemein ge- oder verbieten?
Eine mögliche und naheliegende Antwort lautet: Aus dem Mehrheitsprinzip. Das ist nicht falsch, muss aber in EinzelfĂ€llen hinter der Ahnung davon zurĂŒckweichen, dass bestimmte Dinge unserer FĂ€higkeit zur Konventionierung oder Konfektionierung entzogen sein sollten.
Wahrheit ist manchmal ungleich Mehrheit, Mehrheit garantiert nicht immer Wahrheit. Dieser Gedanke ist der Grund naturrechtlicher Ăberlegungen, Motiv der Suche nach einer Gewissheit jenseits dessen, was rĂ€umlich und zeitlich isoliert als âgewissâ zu gelten hat.
Es ist die Suche nach Wahrheit jenseits von Stimmigkeit, von Stimmung. Es ist die Suche nach der Natur des Menschen, nach einem Sein, das die Konstante bildet bei dem Versuch, Gerechtigkeit zu schaffen durch ein Sollen.
Doch kann man ethische NormativitÀt (Sollen) tatsÀchlich aus dem entnehmen, was ist, also aus der Natur des Menschen (Sein)?
Nein, soweit das Sein im Sinne der positivistischen Weltsicht ein funktionalistisches System meint, das sich wissenschaftlich komplett beschreiben lÀsst.
Ja, soweit es Gottes Schöpfung meint, eine Natur, der Vernunft und Freiheit eingestiftet sind.
Um diese Natur geht es im Naturrecht, diese Natur des Menschen meinen Thomas und Benedikt. Nur eingedenk dieser Natur lÀsst sich Kultur schaffen, kann der Rechtsstaat gelingen.
Der naturalistische Schluss vom Sein auf das Sollen geht nur fehl, wenn er auf einer positivistischen Naturauffassung basiert. Umgekehrt lÀsst sich die Dichotomie von Sein und Sollen aufheben, indem die Natur des Menschen nicht nur funktionalistisch, sondern als Ausdruck des göttlichen Willens verstanden wird.
Darin wiederum mag man sogar einen Hinweis entnehmen auf das fundamentale Unrecht, das Menschen (auch innerhalb der Kirche!) begehen, wenn sie die menschliche Natur und den göttlichen Willen missachten â stehe in Normen und Regeln, was auch immer dort stehe, fordere die Welt, was auch immer sie fordere.
Wir landen am Ende wieder beim Gewissen â bei Salomons âhörendem Herzâ, wie es Benedikt zitierte.
Das holistische Konzept der Natur
Der rechtphilosophische Diskurs mĂŒndet bei Benedikt dort, wo er mit Blick auf die Naturrechtstradition begann: in einem holistischen Konzept von Natur, dass ĂŒber die biologische Bedingtheit, die Körperlichkeit, die Umwelt hinaus auf das Wesen des Menschen verweist.
Dieser Blick auf âNaturâ schaut zwar auch auf die Schöpfung, aber immer in der Perspektive auf die âĂkologie des Menschenâ (Benedikt), denn: âAuch der Mensch hat eine Natur, die er achten muĂ und die er nicht beliebig manipulieren kannâ. Daraus folgt die moralische Notwendigkeit eines Lebensschutzes im umfĂ€nglichsten Sinne, wie ihn etwa der im Dezember 2018 verstorbene katholische Philosoph Robert Spaemann vertrat, indem er sich gleichermaĂen gegen Abtreibung und Atomkraft wandte.
Die Rede Benedikts von der âĂkologie des Menschenâ und die Naturrechtsphilosophie Robert Spaemanns nahm Andrzej KuciĆski jĂŒngst auf, um ein wirklich beachtliches Werk vorzulegen: âNaturrecht in der Gegenwart. AnstöĂe zur Erneuerung naturrechtlichen Denkens im Anschluss an Robert Spaemannâ, 2017 erschienen bei Schöningh (Paderborn).
Rehabilitierung des Naturrechts
KuciĆski holt das Naturrecht ab, wo es steht: in der Schmuddelecke des ethischen Diskurses. Er nimmt dabei die EinwĂ€nde durchaus ernst, doch betont zugleich die Notwendigkeit einer Rehabilitation des Naturrecht.
DafĂŒr stehen die Chancen gut: âDas Naturrecht rechtsphilosophisch bzw. moraltheologisch in Frage zu stellen, muss nicht notwendigerweise heiĂen, seine Idee gĂ€nzlich zu verwerfenâ.
Hier holt sich der Verfasser sogleich Robert Spaemann zur Hilfe, der genau dafĂŒr steht: die Idee des Naturrechts neu zu begrĂŒnden. Gleichwohl ist dieser Ansatz voraussetzungsreich: die Existenz Gottes wird ebenso angenommen wie die positive Rolle des Christentums als Beitrag âzur Rettung der Moderneâ.
Das Naturrecht mag daher als Berufungsinstanz in der sĂ€kularen Ethik und einer daran orientierten Politik lĂ€ngst verschwunden sein, doch auf dem Spiel steht nach wie vor (und mehr denn je) was KuciĆski die âIdentitĂ€t der Menschennaturâ nennt. Hier sieht er die BrĂŒcke zur Ethik Spaemanns, denn: âKein anderer Philosoph hat den konstitutiven Zielbezug des Naturrechts auf die Person des Menschen als allem Denken vorausliegendes Sein so deutlich herausgearbeitet wie Robert Spaemann.â
Dabei sind zwei Dinge entscheidend:
1. die Definition der menschlichen Natur und damit die Bestimmung von Regeln fĂŒr den geeigneten Umgang mit ihr, einschlieĂlich von Grenzen fĂŒr ihre Manipulation, und
2. die BegrĂŒndung des naturrechtlich konstitutiven VerhĂ€ltnisses von FaktizitĂ€t (das Sein) und NormativitĂ€t (das Sollen), das immer wieder umstritten ist (Stichwort: ânaturalistischer Fehlschlussâ) und sich andererseits auch sehr leicht missverstehen lĂ€sst â abhĂ€ngig davon, was unter âNaturâ verstanden wird.
Beide Aufgaben löst Spaemann ĂŒberzeugend. Insoweit kann er zurecht als Ausgangspunkt einer Erneuerung naturrechtlicher Ideen herangezogen werden.
Ebenso wie fĂŒr eine ĂŒberzeugende BegrĂŒndung der Kategorie des âZwecksâ in der Naturrechtsphilosophie â gegen den Begriff des âZufallsâ, der im Evolutionismus leitend ist.
Dass sich KuciĆski (bzw. Spaemann, auf den KuciĆski sich insoweit ganz eng bezieht) so intensiv mit der Frage der teleologischen Struktur des Naturgeschehens auseinandersetzt, hat einen Grund: Anders lĂ€sst sich der Mensch im Rahmen des Naturrechts nicht verstehen.
Die Teleologie ist die anthropologische Grundannahme des Naturrechts.
Nur, wenn der Mensch als zweckhaft und sinnvoll gedeutet wird, hat es Sinn, aus seiner Natur RĂŒckschlĂŒsse fĂŒr Moral und Recht zu ziehen. WĂ€re sein Dasein zufĂ€llig, sprunghaft, launisch, sinnlos, so wĂ€re es nicht möglich, daraus normative MaĂgaben zu entwickeln.
Zweck und Sinn machen aus dem Menschen eine âPersonâ.
Der Person-Begriff Spaemanns ist der SchlĂŒssel zum VerstĂ€ndnis seiner naturrechtlichen Ethik. Dazu gehört â wichtig fĂŒr den Lebensschutz â, dass alle Menschen zugleich Personen sind, der Person-Begriff also keine Zusatzqualifikation beinhaltet (wie etwa bei Peter Singer).
Die Person steht bei Spaemann in enger Verbindung mit der entscheidenden Denkfigur einer vorrechtlichen MoralitĂ€t, der MenschenwĂŒrde. Sie ist nicht von ungefĂ€hr Dreh- und Angelpunkt des naturrechtlichen Ăberhangs unseres Grundgesetzes, das in diesem Jahr seinen 70. Geburtstag feiert.
Aber auch ethische Konzepte wie âWahrheitâ, âVersprechenâ, âAnerkennungâ fuĂen darauf, dass wir es mit Personen zu tun haben, die sich wahrhaftig, zuverlĂ€ssig und gleichrangig begegnen.
Ausblick: Naturrecht heute
Dieses Menschenbild erfordert Grenzen.
Was soll mit Personen nicht geschehen?
In keinem Fall dĂŒrfen sie verzweckt werden, also gezwungen sein, ihren Selbstzweck aufzugeben, zugunsten eines âhöherenâ Zwecks. Das begrenzt etwa die Verantwortung, die ein Mensch hat â auch das ist heute ein wichtiger Gedanke, wenn allzu oft davon die Rede ist, dem âPlaneten Erdeâ oder der âMenschheitâ insgesamt etwas zu schulden.
Hier ist Vorsicht geboten â nicht nur nach KuciĆski und Spaemann, sondern bereits nach Kant. Es geht dem Naturrecht um die Bewahrung des Humanen â auch in der Methodik seiner Befolgung.












