„Verstehen heißt heilen.“
—Alfred Selacher
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„Verstehen heißt heilen.“
—Alfred Selacher

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Einflussreich ist eine Kritik, die einer genauen Kenntnis ihres Gegenstand entspringt.
Eva Illouz: “Gefühle in Zeiten des Kapitalismus”, S. 140
Dieses Video erklärt die erste Lautverschiebung, ein wichtiger Aspekt von der deutschen Sprachgeschichte.
Ich kenne alle, nur mich selber nicht.
Francois Villon
Keine Kenntnis, keine Arglist!
OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2023 – 2 U 24/22 (Hs) 1. Eine Abweichung von der üblichen Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 3 BGB wegen des arglistigen Verschweigens eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier bei der Ausführung der Herstellung einer Unterdeckenkonstruktion im Hinblick auf das Brandschutzkonzept) setzt voraus, dass der Auftragnehmer diese Mängel (hier u.a. Vorlage nicht passender…

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Wann erlangt ein Nachbar "sichere Kenntnis" von der Genehmigung?
BVerwG, Beschluss vom 25.06.2025 – 7 B 29.24 Wann ein Nachbar sichere Kenntnis von dem erlangt oder hätte erlangen können, was auf dem Nachbargrundstück tatsächlich genehmigt worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und setzt nicht stets voraus, dass er die Genehmigung “in den Händen” hält (Bestätigung von BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1989 – 4 B 28.89 – Buchholz…
Gewährleistungsausschluss wegen bekannten Schädlingsbefalls?
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2025 – 22 U 25/24 1. Arglistig handelt ein Verkäufer bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten…
Arglistiges Verschweigen von Sachmängeln beim Hausverkauf setzt nicht Kenntnis der Ursache voraus. BGH, Urteil vom 27.10.2023 - V ZR 43/23 -
Ein dem Verkäufer bekannter Sachmangel ist dem Käufer vom Verkäufer zu offenbaren, wenn es sich bei dem Mangel nicht um einen einer Besichtigung zugänglichen und ohne weiteres erkennbaren Mangel handelt, den der Käufer bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Die Ursache des Mangels muss dem Verkäufer dabei nicht (auch nicht teilweise) bekannt sein. Ausreichend ist, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt (hier: Abweichung von der üblichen Beschaffenheit infolge Eindringen von Wasser durch das Terrassendach), nicht, dass er daraus den Schluss auf das Vorliegen eines Sachmangels zieht.
Arglistiges Verschweigen des Sachmangels liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen würde.
Das Verschweigen von mehrfachen Wassereintritt durch das Terrassendach stellt sich danach als ein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.
BGH, Urteil vom 27.10.2023 - V ZR 43/23 -