RĂŒckzahlungsanspruch fĂŒr Darlehen, wenn EmpfĂ€nger nicht selbst bestellt und bekam, sondern Person iSv. § 166 BGB. BGH vom 26.09.2023 - XI Z
1. Leitsatz BGH: GemÀà § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche AnsprĂŒche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der EmpfĂ€nger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist.
2. Nimmt die Ehefrau unter dem Namen ihres Ehemanns ein Darlehen (unter FĂ€lschung der Unterschrift) auf und ist diese bei den Eheleuten fĂŒr die finanziellen Belange verantwortlich, wird die Kenntnis von dem Darlehen dem Ehemann zugerechnet. Es liegt kein Fall des § 241a Abs. 1 BGB vor, § 241a Abs. 2 BGB.
3. Der Ehemann kann von der das Darlehen auszahlenden Bank wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) auf RĂŒckzahlung in Anspruch genommen werden, auch wenn er selbst den Darlehensbetrag nicht erhielt. Eine Entreicherung (§ 819 Abs. 1 BGB) kann von ihm nicht eingewandt werden, da er sich die Kenntnis (§ 818 Abs. 3 BGB) seiner Ehefrau von der RĂŒckzahlungsverpflichtung wie im Fall des § 241a BGB zurechnen lassen muss.Â
BGH, Urteil vom 26. September 2023Â - XI ZR 98/22Â -













