Erbvertrag der nichtehelicher Lebenspartnerschaft â Auswirkung nach Heirat und Scheidung
§ 2077 Abs. 1 BGB, wonach eine letztwillige VerfĂŒgung (Testament; gilt gem. §  2279 Abs. 1 BGB auch fĂŒr den Erbvertrag) unwirksam wird, wenn die Ehe des Erblassers vor seinem Ableben geschieden wird, enthĂ€lt keine widerlegbare Vermutung sondern eine dispositive Auslegungsregel.
Diese Auslegungsregel des § 2077 Abs. 1 BGB greift nicht, wenn das Testament / der Erbvertrag erstellt wird zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partner weder verlobt noch verheiratet waren (nichteheliche Lebensgemeinschaft). Heiraten die Partner nach Erstellung des Testaments bzw. Abschluss des Erbvertrages, findet § 2077 BGB keine entsprechende Anwendung. In diesem Fall ist der Wille des Erblassers zu erforschen, ob er auch bei Annahme einer spĂ€teren Trennung so verfĂŒgt hĂ€tte, wie im Testament / Erbvertrag vorgesehen.
Liegt zwischen der Scheidung und dem Ableben des Erblassers eine lĂ€ngere Zeit und spricht nichts fĂŒr eine HandlungsunfĂ€higkeit des Erblassers in dieser Zeit, so ist als ĂŒberwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass er auch bei Annahme einer spĂ€teren Trennung so wie geschehen verfĂŒgt hĂ€tte.
OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2021 â 3 W 80/20 -
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