Corona-Pandemie ▪ § 313 BGB
Corona-Pandemie ▪ § 313 BGB
Fitness-Studio-Betreiber und die einseitige Vertragsverlängerung Nachricht Z 010/21 Recht zur einseitigen Vertragsanpassung? Der Gesetzgeber hatte im Hinblick auf die anhaltende Corona-Pandemie und den damit verbundenen Beschränkungen und Einschränkungen, insbesondere wegen der mit den beiden Lockdown verbundenen Schließungen des Einzelhandels, eine Anpassung des § 313 BGB mit Wirkung ab dem…
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