Fordert die Bank einen Erbschein, muss sie in der Regel die Kosten tragen
In dem durch den BGH (Urteil vom 5. April 2016 â XI ZR 440/15) entschiedenen Fall forderten die KlĂ€ger von der beklagten Sparkasse die Erstattung der Kosten, die ihnen durch die Beantragung eines Erbscheins entstanden waren. Die KlĂ€ger, die Kinder der verstorbenen Erblasserin, hatten ein eigenhĂ€ndiges Testament vorgelegt, das die Erbfolge eindeutig regelte. Trotz dieser Vorlage verlangte die Bank einen Erbschein, um die Erbenstellung zu bestĂ€tigen. Die Beklagte berief sich auf die Möglichkeit von FĂ€lschungen und die damit verbundene Unsicherheit eines eigenhĂ€ndigen Testaments.
Der BGH hat entscheiden, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines durch das Nachlassgericht eröffneten eigenhĂ€ndigen Testaments belegen kann, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Fordert die Bank dennoch einen Erbschein, muss sie dem Erben die dafĂŒr anfallenden Kosten erstatten.
1. Nachweis des Erbrechts
Der BGH argumentiert, dass die KlĂ€ger durch die Vorlage des eröffneten eigenhĂ€ndigen Testaments nachgewiesen haben, dass sie als Erben eingesetzt wurden. Es sei nicht erforderlich, einen Erbschein zu verlangen, wenn das Testament eindeutig die Erbenstellung belege. Dabei wird betont, dass die Bank nicht willkĂŒrlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, sondern dass diese Anforderung nur bei konkreten Zweifeln an der GĂŒltigkeit des Testaments gerechtfertigt sei.
2. Eindeutigkeit der Erbfolge
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass die Eindeutigkeit der Erbfolge durch die Formulierung im Testament gegeben ist. Die Verwendung des Begriffs âErbfolgeâ spricht dafĂŒr, dass die KlĂ€ger als Schlusserben eingesetzt wurden. Zudem ist zu beachten, dass die Bank das Testament bereits nach dem Tod des Vaters der KlĂ€ger erhalten hatte, was die Wahrscheinlichkeit einer FĂ€lschung verringert.
3. Keine konkreten Zweifel
Der BGH weist die Argumentation der Bank zurĂŒck, dass es aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel zu Zweifeln an der Richtigkeit der Erbfolge kommen könnte. Diese Klausel stellt keinen ausreichenden Grund dar, um die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Vielmehr sind nur konkrete und begrĂŒndete Zweifel an der Erbfolge relevant, um die Anforderung eines Erbscheins zu rechtfertigen.
Konsequenzen fĂŒr die Praxis
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen fĂŒr die Praxis, insbesondere fĂŒr die Vorgehensweise von Banken im Umgang mit Erben. Die Bank hat ein berechtigtes Interesse daran, sich gegen die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme abzusichern. Dies darf jedoch nicht zu einer ĂŒbermĂ€Ăigen Belastung der Erben fĂŒhren, die in der Regel an einer zĂŒgigen und kostengĂŒnstigen Abwicklung des Nachlasses interessiert sind. Dementsprechend muss eine Bank- die ohne triftigen Grund von den Erben die Vorlage eines Erbscheins verlangt, die dadurch entstehenden Kosten erstatten.
Fazit von Fachanwalt fĂŒr Erbrecht Mathias Nittel
Die Entscheidung des BGH stĂ€rkt die Stellung der Erben gegenĂŒber Banken. Sie verdeutlicht, dass ein eigenhĂ€ndiges Testament unter bestimmten UmstĂ€nden als ausreichender Nachweis der Erbenstellung dient. Dies fördert die Interessen der Erben an einer zĂŒgigen und kostengĂŒnstigen Nachlassabwicklung.
Anwalt fĂŒr Erbrecht in MĂŒnchen - Testament, Erbschaft, Pflichtteil - Fachanwalt fĂŒr Erbrecht mit 25+ Jahre Erfahrung als Anwalt