WEG:Â Beschlussanfechtungsklage und Berechnung der Frist fĂŒr die rechtzeitige Zahlung des Gerichtskostenvorschusses
Auch im Rahmen der Anfechtungsklage gegen einen wohnungseigentumsrechtlichen Beschluss ist vor Zustellung der Klage die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses notwendig, § 12 Abs. 1 GKG. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig erbracht und deshalb die Zustellung schuldhaft verzögert, ist die Anfechtungsklage als verfristet zurĂŒckzuweisen.
FĂŒr die Zahlung des geforderten Gerichtskostenvorschusses steht dem KlĂ€ger eine Erledigungsfrist von im Regelfall einer Woche zu. Hinzu kommt eine âhinnehmbare Verzögerungâ von 14 Tagen.
Die Fristen können erst mit dem Zeitpunkt laufen, zu dem die Anfechtungsklage bei Gericht fristwahrend eingehen muss (ein Monat nach Beschlussfassung, § 43 Abs. 1 S. 2 WEG); wird die Klage frĂŒher erhoben, verbleibt es gleichwohl dabei.
BGH, Urteil vom 17.05.2019 - V ZR 34/18 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst