WEG:Â Beschlussanfechtungsklage und Berechnung der Frist fĂźr die rechtzeitige Zahlung des Gerichtskostenvorschusses
Auch im Rahmen der Anfechtungsklage gegen einen wohnungseigentumsrechtlichen Beschluss ist vor Zustellung der Klage die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses notwendig, § 12 Abs. 1 GKG. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig erbracht und deshalb die Zustellung schuldhaft verzÜgert, ist die Anfechtungsklage als verfristet zurßckzuweisen.
FĂźr die Zahlung des geforderten Gerichtskostenvorschusses steht dem Kläger eine Erledigungsfrist von im Regelfall einer Woche zu. Hinzu kommt eine âhinnehmbare VerzĂśgerungâ von 14 Tagen.
Die Fristen kÜnnen erst mit dem Zeitpunkt laufen, zu dem die Anfechtungsklage bei Gericht fristwahrend eingehen muss (ein Monat nach Beschlussfassung, § 43 Abs. 1 S. 2 WEG); wird die Klage frßher erhoben, verbleibt es gleichwohl dabei.
BGH, Urteil vom 17.05.2019 - V ZR 34/18 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst