WohngebĂ€udeversicherung: Zum Ausschluss fĂŒr SchĂ€den durch Grund-/Schichtenwasser
Ist in den Versicherungsbedingungen der WohngebĂ€udeversicherung ein Leistungsausschluss fĂŒr SchĂ€den durch (Mit-) UrsĂ€chlichkeit von Grundwasser vorgesehen, greift dies auch fĂŒr Schichtenwasser.
âGrundwasserâ ist kein feststehender Rechtsbegriff. Er ist daher nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem VerstĂ€ndnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen, wobei das fĂŒr ihn erkennbare Interesse des Versicherers zu berĂŒcksichtigen ist.
Bei âSchichtenwasserâ als auch bei âGrundwasserâ im engeren Sinne handelt es sich um im Erdreich gestautes Wasser aufgrund vorangegangener NiederschlĂ€ge. Bei Schichtwasser handelt es sich um durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhĂ€ngiges Wasser. Der Unterschied besteht in der Tiefe.
Der fĂŒr den Versicherungsnehmer erkennbar tragende Grund des Ausschlusses im Rahmen einer Elementarversicherung ist, dass der Versicherer nur fĂŒr die Folgen von Naturereignissen einstehen will, die menschlich nicht beherrschbar sind. Dies trifft auf Grundwasser im engeren Sinne ebenso zu wie auch Schichtenwasser. Der Begriff Grundwasser umfasst auch Schichtenwasser.
OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2019 - 20 U 18/18 -
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