US-Cloud Act vs. EU-DSGVO â Steht unser Datenschutz auf dem Spiel?
Illustration: Absmeier, ocv  Seit dem Inkrafttreten der DSGVO vor knapp vier Wochen könnte man meinen, wir befĂ€nden uns datenschutzrechtlich auf der Insel der GlĂŒckseligen. Nach jahrelangem Hin und Her hat die EuropĂ€ische Union klar geregelt, ob, wann und wie personenbezogene Daten kĂŒnftig erhoben, gespeichert und verarbeitet werden dĂŒrfen. Im TagesgeschĂ€ft höchst bĂŒrokratisch, aber ein notwendiger Schritt in Richtung informationeller Selbstbestimmung. Dank Neuregelungen wie den Einwilligungsanforderungen, dem Auskunftsrecht oder dem sogenannten »Recht auf Vergessenwerden« wurden unsere Rechte als Betroffene erheblich gestĂ€rkt.  Gesetzlich gebilligter Zugriff auf personenbezogene Daten â Widerspruch zwecklos WĂ€re da nicht diese dunkle Wolke, die sich scheinbar unbemerkt von Medien und Politik ĂŒber der friedlichen Szenerie breitmacht: Der CLOUD Act â kurz fĂŒr »Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act«. Ein US-Gesetz, erlassen am 23. MĂ€rz, das es US-Behörden erlaubt, auf personenbezogene Daten im Ausland zuzugreifen. Der Provider â laut US-Gesetz jede Institution, die Daten sammelt oder bereitstellt â darf ab dem Zeitpunkt der Anfrage keine Daten mehr löschen (auch nicht auĂerhalb der USA) und ist auch nicht verpflichtet, die betroffene Person beziehungsweise das Unternehmen ĂŒber den Zugriff zu informieren. Handelt es sich um eine Person, die kein US-BĂŒrger oder -Bewohner ist, oder um ein auĂerhalb der USA registriertes Unternehmen, kann der Provider Widerspruch gegen den Datenzugriff einlegen. Theoretisch â denn die US-Behörden können vor Gericht gegen den Widerspruch klagen. Ist der Datenzugriff »im Interesse der USA«, wird zugunsten der US-Behörden entschieden und die Daten mĂŒssen unmittelbar ĂŒbergeben werden. Der Provider wird sich also tunlichst ĂŒberlegen, ob er sich tatsĂ€chlich mit den US-Behörden anlegt, denn die Rolle des Gewinners scheint von Anfang an festzustehen ⊠Doch es wird noch abstruser: Verabschiedet wurde der CLOUD Act als AnhĂ€ngsel des 2.232-seitigen US-Haushaltsplans. Dieser fĂŒhrt eigentlich die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres auf. Man könnte fast meinen, das Gesetz sollte unentdeckt durchgewunken werden. Wie es der Zufall will, setzt der CLOUD Act auch einem seit Jahren andauernden Streit zwischen Microsoft und den US-Behörden ein Ende. Microsoft weigerte sich, E-Mail-Daten herauszugeben, die sich auf Servern in Irland befanden. Dank des CLOUD Acts ist der Datenzugriff fĂŒr die USA nun gesichert.  CLOUD Act hebelt Errungenschaften der DSVGO aus â wo bleibt der Aufschrei? Fragen Sie sich jetzt auch, wie sich der CLOUD Act mit unserer DSVGO vereinbaren lĂ€sst? Die Antwort: Ăberhaupt nicht. Es ist vielmehr so, dass der CLOUD Act die Errungenschaften der DSVGO völlig auĂer Kraft setzt. Unterhalten europĂ€ische Provider Niederlassungen in den USA, unterliegen sie automatisch dem CLOUD Act. Mit der Folge, dass US-Behörden Zugriff auf die europĂ€ischen Server fordern können. Die betroffenen Personen werden höchstwahrscheinlich niemals davon erfahren. Datenschutz sieht definitiv anders aus. Als Folge dessen hat der Innenausschuss des EU-Parlaments die EU-Kommission ultimativ aufgefordert, das Datenschutzabkommen »EU-US Privacy Shield« als Folge des CLOUD Act zum 1. September zu kippen, wenn sich die US-Seite nicht an die Vereinbarungen von 2016 hĂ€lt. SelbstverstĂ€ndlich ist die Weitergabe personenbezogener Daten von EU-BĂŒrgern an US-Behörden ohne Zustimmung eines EU-Gerichts ein VerstoĂ gegen die DSVGO. Und die betroffenen Personen haben auch das Recht, gegen die Verantwortlichen vorzugehen und Schadensersatz zu fordern, selbst fĂŒr immaterielle SchĂ€den. Doch wie sollen sie dieses Recht in Anspruch nehmen können, wenn die Provider laut CLOUD Act nicht ĂŒber einen Zugriff informieren mĂŒssen? Es ist daher zwingend notwendig, dass die Kollision von CLOUD Act und DSVGO nicht lĂ€nger totgeschwiegen wird und sich die Aufmerksamkeit von Politik und Medien auf dieses brisante Thema richtet. Solange die Rechtslage so unsicher ist, lĂ€sst sich das Problem nur lösen, indem Privatpersonen und Unternehmen keine Provider mit US-Niederlassung wĂ€hlen oder diese verpflichten, sie zumindest ĂŒber Anfragen im Rahmen des CLOUD Act zu informieren, damit sie von dem drohenden Unheil erfahren. Â
Martin Aschoff, GrĂŒnder und Vorstand der AGNITAS AG Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â http://ap-verlag.de/der-fall-usa-versus-microsoft-zeigt-wir-muessen-das-schicksal-unserer-unternehmensdaten-selbst-in-die-hand-nehmen/41611/ http://ap-verlag.de/dsgvo-fuenf-punkte-die-unternehmen-jetzt-beim-datentransfer-in-drittstaaten-beachten-muessen/44265/ http://ap-verlag.de/so-erfuellen-unternehmen-die-dsgvo-die-wichtigsten-fragen/44151/ http://ap-verlag.de/der-schutz-der-persoenlichen-daten/38758/ http://ap-verlag.de/datenschutzorientierte-online-dienste-sehen-eprivacy-verordnung-als-chance/44603/ http://ap-verlag.de/privacy-shield-schafft-rechtssicherheit-fuer-datentransfers/24018/ http://ap-verlag.de/vom-manager-zum-datenschuetzer-sturmfest-durch-die-bevorstehende-compliance-herausforderung/37705/ Read the full article












