Ist ĂŒberreden gleich hacken?
Wie steht es mit Tat und Tatvorsatz
Auf der unten verlinkten Webseite der Legal Tribune Online macht sich Dr. Philip N. Kroner Gedanken, wo die Grenze zur Strafbarkeit bei der Formulierung von Prompts von LLMs, Large Language Models, ist. Zu den einschlĂ€gigen Gesetzen, wie z.B. das Herstellen bestimmter Inhalte (etwa Kinderpornografie, §âŻ184b Strafgesetzbuch (StGB)) oder Anleitungen zum Bombenbau in Vorbereitung von schweren staatsgefĂ€hrdenden Gewalttaten (§âŻ89a StGB) muss man nur dem TĂ€ter die Tat nachweisen, um seine Verurteilung zu erreichen. Wie ist es rechtlich jedoch, wenn man "nur" eine KI ĂŒberredet, die Tat zu begehen?
Prompt Injection
Die Betreiber der LLMs kennen das Problem und sollten dafĂŒr gesorgt haben, dass es keinem Nutzer gelingt durch ausgeklĂŒgelte Formulierungen das System fĂŒr die eigenen Zwecke zu manipulieren. Dieser Optimismus hat sich spĂ€testens erledigt, nachdem es in einigen FĂ€llen durch Prompts gelungen war, die KI in den DAN-Modus (Do anything now) zu versetzen. Das könnte die Grenze zur Strafbarkeit sein, aber nur, wenn man demjenigen nachweist, dass er dies mit Vorsatz getan hat.
Im verlinkten Artikel wird die "Tat" so beschrieben: Der Angreifer "knackt" kein Schloss, sondern er redet gewissermaĂen auf den "TĂŒrsteher" ein, bis dieser ihn "hereinlĂ€sst".
Der "TĂ€ter" macht ja nichts, er fragt ja nur
AuĂerdem muss man bei der "Tat" nicht unbedingt an die oben genannten schweren Straftaten denken. Da reicht z.B. schon die heute ungewollt erhaltene Mail "ChatGPT Trader bringt Tausende ein". Hinter dem enthaltenen Link lauern entweder Gangster oder wirklich eine KI, die alles tun werden, um den Nutzern ihr Geld aus der Tasche zu ziehen. Es ist auch möglich mit LLMs politische oder wirtschaftliche Manipulationsversuche auf die Menschen los zu lassen. Ob so etwas erfolgreich ist oder sein kann, sollte man nicht dem Zufall ĂŒberlassen. Wir stellen die Frage nur am Rande, ob nicht auch die jetzigen Besitzer der groĂen KI-Systeme solche (bösen) Absichten haben können? Diese können jederzeit die Reaktion der KI auf Fragen (Prompts) voreinstellen und ihnen unliebsame Antworten ĂŒber die RealitĂ€t aussieben. Wer untersucht deren mögliche Manipulationsversuche gegenĂŒber der Menschheit?
Auch im verlinkten Artikel wird auf die absolute Grauzone bei entsprechenden Wirtschaftsstraftaten hingewiesen. Ermittlungsverfahren wĂŒrden regelmĂ€Ăig im PrĂŒfvorgang enden, wenn nicht die Datenschutzstrafnorm des §âŻ42 BDSG oder die Verletzung von GeschĂ€ftsgeheimnissen nach §âŻ23 GeschGehG offensichtlich und nachweisbar wĂ€ren.
Wieder landen wir am Ende bei der Erkenntnis aus unserer KI-Sendereihe (Teil 1, Teil 2, Teil 3): Die KI Systeme haben riesige Mengen an Wissen aber sie kennen keine Wahrheit oder RealitĂ€t auĂerhalb ihrer trainierten Informationen. Sie können mit ihren Aussagen die Welt kaum besser aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dĂŒmmer machen.
Mehr dazu bei https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/large-language-models-prompt-injections-strafrecht-hacking
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