Notifizierungsverfahren nach den Art. 10, 12 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23.03.2012 ĂŒber restriktive MaĂnahmen gegen Iran
Mit Datum vom 18.05.2012 informierte das Bundesministerium der Finanzen ĂŒber die erforderlichen Notifizierung bei der Ausfuhr von GĂŒtern im Bereich der SchlĂŒsselausrĂŒstungen und entsprechender Technologien des Energiesektors und der petrochemischen Industrie nach Art. 10 der Iran-VO der erforderlichen Notifizierung nach den Art. 12 und 14 der Iran-VO bei der Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen bzw. petrochemischen Erzeugnissen in die Union.
1. Umfang der Ausnahmeregelung
1.1 nach Artikel 10 Iran-VO
GemÀà Artikel 8 der Iran-VO ist es verboten, in Anhang VI der Iran-VO aufgefĂŒhrte SchlĂŒsselausrĂŒstung oder -technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszufĂŒhren. Das Verbot umfasst SchlĂŒsselausrĂŒstung oder - technologien aus den Bereichen der iranischen Ăl- und Gasindustrie sowie der petrochemischen Industrie.
Von den Verboten nach Artikel 8 und 9 i.V.m. Anhang VI der Iran-VO ausgenommen sind Lieferungen, die von der Altvertragsklausel des Artikels 10 der Iran-VO erfasst sind.
Dazu gehören Transaktionen im Sinne des Artikels 1 d) der Iran-VO (jegliche GeschĂ€fte, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere VertrĂ€ge abschlieĂen, z.B. Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr), die aufgrund eines
âąÂ Handelsvertrags, der vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurde und SchlĂŒsselausrĂŒstung oder -technologien fĂŒr die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination oder die VerflĂŒssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer VertrĂ€ge, die fĂŒr die ErfĂŒllung dieser VertrĂ€ge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, und eine vor dem 26. Juli 2010 getĂ€tigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der ErfĂŒllung von Verpflichtungen aus diesen VertrĂ€gen bzw. Vereinbarungen entgegen.
Ferner sind von der Ausnahme auch Transaktionen erfasst, die aufgrund eines
âąÂ Handelsvertrags, der vor dem 24. MĂ€rz 2012 geschlossen wurde und SchlĂŒsselausrĂŒstung oder -technologien fĂŒr die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer VertrĂ€ge, die fĂŒr die ErfĂŒllung dieser VertrĂ€ge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde und eine vor dem 23. Januar 2012 getĂ€tigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der ErfĂŒllung von Verpflichtungen aus diesen VertrĂ€gen bzw. Vereinbarungen entgegen.
1.2 nach Artikel 12 der Iran-VO
GemÀà Artikel 11 der Iran-VO ist es u. a. verboten,
âą Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzufĂŒhren, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgefĂŒhrt wurden,
⹠Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,
âą Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgefĂŒhrt werden. Die o. a. Verbote gelten gemÀà Artikel 12 der Iran-VO nicht fĂŒr:
a) die ErfĂŒllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen HandelsvertrĂ€gen und von akzessorischen VertrĂ€gen, die fĂŒr die ErfĂŒllung dieser VertrĂ€ge erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2012,
b) die ErfĂŒllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen VertrĂ€gen oder von akzessorischen VertrĂ€gen, die fĂŒr die ErfĂŒllung dieser VertrĂ€ge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrĂŒcklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender BetrĂ€ge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient,
c) die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgefĂŒhrt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemÀà Buchstabe b erfolgte.
1.3 nach Artikel 14 der Iran-VO
GemÀà Artikel 13 der Iran-VO ist es u. a. verboten,
a)Â petrochemische Erzeugnisse in die Union einzufĂŒhren, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgefĂŒhrt wurden,
b)Â petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,
c) petrochemische Erzeugnisse zu befördern, sofern es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder sie aus Iran in ein anderes Land ausgefĂŒhrt werden.
Die o. a. Verbote gelten gemÀà Artikel 14 Iran-VO nicht fĂŒr
a. die ErfĂŒllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen HandelsvertrĂ€gen und von akzessorischen VertrĂ€gen, die fĂŒr die ErfĂŒllung dieser VertrĂ€ge erforderlich sind, bis zum 1. Mai 2012,
b. die ErfĂŒllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen VertrĂ€gen und von akzessorischen VertrĂ€gen, einschlieĂlich Beförderungs- und VersicherungsvertrĂ€gen, die fĂŒr die ErfĂŒllung dieser VertrĂ€ge erforderlich sind, wenn in einem Vertrag ausdrĂŒcklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischer petrochemischer Erzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender BetrĂ€ge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen dient, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
c. die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe b am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgefĂŒhrt wurden.
1.4 Voraussetzung fĂŒr die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen (1.1 bis 1.3)
Die Inanspruchnahme der unter 1.1 bis 1.3 geschilderten Ausnahmeregelungen setzt voraus, dass die DurchfĂŒhrung der o. a. TĂ€tigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher der zustĂ€ndigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person oder Organisation bzw. das Unternehmen (z.B. AusfĂŒhrer, EinfĂŒhrer oder andere handelnde Personen nach Art. 8, 11 oder 13 Iran-VO) niedergelassen ist, angezeigt wird (sog. Notifizierung).
Die Zollbehörden sind befugt, vom Anmelder weitere Unterlagen (z. B. Vertragsunterlagen, AuftragsbestĂ€tigungen) anzufordern. Sie können ferner eine BestĂ€tigung des Bundesamtes fĂŒr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen, die die ZulĂ€ssigkeit der Ausfuhr bescheinigt.
2. ZustÀndige Notifizierungsbehörde
Zentrale Stelle in der Bundesrepublik Deutschland fĂŒr die Entgegennahme von
âąÂ Meldungen ĂŒber die Lieferung von GĂŒtern im Sinne von Art. 10 i.V.m. Art. 8 der Iran-VO sowie
âąÂ Meldungen ĂŒber Einfuhren ausschlieĂlich nach Art. 12 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 14 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Iran-VO ist die
Bundesfinanzdirektion SĂŒdost â Zentrale Facheinheit AuĂenwirtschaftsrecht ZF 2 â KrelingstraĂe 50 90408 NĂŒrnberg Tel. 0911 / 376 -3611 (oder - 0) Fax: 0911 / 376 â 2273 Email: [email protected]
3. Notifizierungsverfahren
In der Bundesrepublik Deutschland ist fĂŒr das Notifizierungsverfahren der Vordruck Nr. 033600 - Notifizierung Iran (Ausfuhr) (2012) - (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=033600) zu verwenden. Die Notifizierungsstelle bescheinigt auf dem vorgelegten Notifizierungsvordruck die Entgegennahme der Notifizierung und gibt den Notifizierungsvordruck an den Unterzeichner des Vordrucks zurĂŒck.
Der mit der Bescheinigung der Notifizierungsstelle versehene Notifizierungsvordruck ist der abfertigenden Zollstelle auf Verlangen vorzulegen.
Sind mehrere in der EU ansĂ€ssige Personen an der Transaktion beteiligt (z.B. AusfĂŒhrer und Spediteur), ist ein Notifizierungsverfahren ausreichend.
Als Nachweis ĂŒber die Notifizierung ist grundsĂ€tzlich auch die Vorlage einer zustimmenden WillenserklĂ€rung der zustĂ€ndigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten zulĂ€ssig.
Geht eine Zollanmeldung vor Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen ein, muss der Vorgang bis zum Ablauf der Frist zurĂŒckgestellt werden, bevor eine Ăberlassung erfolgen darf. Feiertage, Samstage und Sonntage sind keine Arbeitstage.
Die vorgeschriebene Notifizierung ist bei jeder einzelnen Sendung erneut erforderlich. Die Bezugnahme auf eine bereits (mit Notifizierungsverfahren) in Anspruch genommene Ausnahmeregelung ist auch dann nicht zulÀssig, wenn auf denselben Altvertrag Bezug genommen wird.
4. Ausfuhrverfahren/Verbringen
Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Art. 10 der Iran-VO darf die ĂberfĂŒhrung in das Ausfuhrverfahren nicht im vereinfachten Verfahren, sondern muss im Normalverfahren (zweistufig) erfolgen.
Als Unterlagencodierung zur Anmeldung in ATLAS - Ausfuhr ist die Codierung âY921/ALT â Notifizierung fĂŒr VertrĂ€ge/vertragliche Verpflichtungen/Vereinbarungen (Ausnahmeregelung nach Embargoverordnungenâ zu verwenden.
Mit dieser Unterlagencodierung wird bestĂ€tigt, dass eine Notifizierung nach Art. 10 der Iran-VO fĂŒr AltvertrĂ€ge durchgefĂŒhrt worden ist und dies auch nachgewiesen werden kann.
ErgĂ€nzend ist in der Ausfuhranmeldung bei der Unterlagencodierung âY921/ALT" im Feld âZusatz" zu vermerken: âNotifizierung vom ⊠(Datum)".
In den FĂ€llen in denen eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben werden kann, ist als Unterlagencodierung in ATLAS-EAS âY921â zu verwenden und das Notifizierungsdatum anzugeben.
Fehlen diese Hinweise, geht die Zollstelle grundsÀtzlich davon aus, dass keine Notifizierung zur Warensendung vorliegt. Die Ausfuhr/ das Verbringen ist damit nicht zulÀssig und verboten.
5. Einfuhr/Verbringen
Als Unterlagencodierung zur Anmeldung in ATLAS-EAS und ATLAS-Zollbehandlung ist die Codierung âY921â zu verwenden und das Notifizierungsdatum zu erfassen.
In ATLAS-SumA sind in Ermangelung dieser Felder diese Angaben im Feld âWarenbezeichnungâ vorzunehmen und der Warenkreis âIâ (Chemische Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, fĂŒr die Verbringungsverbote bestehen) anzugeben. ZusĂ€tzlich ist in allen genannten Fachanwendungen die Notifizierungsstelle im Feld Warenbezeichnung aufzufĂŒhren.
Mit diesen Angaben wird bestĂ€tigt, dass eine Notifizierung nach Art. 12 oder 14 der Iran-VO fĂŒr AltvertrĂ€ge durchgefĂŒhrt worden ist und dies auch nachgewiesen werden kann.
Fehlt dieser Hinweis, geht die Zollstelle grundsÀtzlich davon aus, dass keine Notifizierung zur Warensendung vorliegt und die Einfuhr / das Verbringen damit nicht zulÀssig ist.
Auf die ggf. in ATLAS-Zollbehandlung alternativ erforderliche Unterlage âY920â (Andere Waren als in den an die MaĂnahme verknĂŒpften FuĂnoten aufgefĂŒhrt) bei Warennummern, an welche die MaĂnahme 711 (Einfuhrkontrolle fĂŒr Waren und Technologien, die EinschrĂ€nkungen unterliegen) angebunden ist, wird hingewiesen.
6. Versandverfahren
Die o.a. Verbote umfassen je nach Rechtsnorm den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr bzw. die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung der in den einschlĂ€gigen AnhĂ€ngen der Iran-VO aufgefĂŒhrten GĂŒter und Technologien. Die Verbote können daher nicht nur das Ausfuhrverfahren betreffen, sondern beispielsweise auch das Versandverfahren. Zur Inanspruchnahme der o.a. Ausnahmeregelungen der Iran-VO bedarf es ggf. demnach auch fĂŒr im Versandverfahren (z. B. im LandstraĂenverkehr aus der Schweiz durch die EU zu einem Seehafen) beförderte GĂŒter und Technologien der einschlĂ€gigen AnhĂ€nge der Iran-VO einer Notifizierung.
Die Zollstellen sind befugt, einen Nachweis ĂŒber die vorgenommene Notifizierung zu fordern bzw. die zur Notifizierung erforderlichen Angaben zu verlangen.
7. Sonstige Transaktionen
FĂŒr die Entgegennahme der Notifizierung bzw. fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Notifizierungsverfahrens im Sinne des Artikels 10 i. V. m. Artikel 9 der Iran-VO ist bei technischer Hilfe (Artikel 1 Buchst. r) Iran-VO) oder Vermittlungsdiensten (Artikel 1 Buchst. b) Iran-VO) ausschlieĂlich das BAFA, bei Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen ausschlieĂlich die Deutsche Bundesbank zustĂ€ndig. Die Zollverwaltung ist somit nicht zustĂ€ndig fĂŒr eine Notifizierung gemÀà Artikel 12 i. V. m. Artikel 11 Abs. 1 b), c) und d) sowie Artikel 14 i. V. m. Artikel 13 Abs. 1 b), c) und d) der Iran-VO.
NÀhere Einzelheiten sind einsehbar auf der InternetprÀsenz des BMWi(http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/Embargos/vo-iran-267-behoerden,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf).
FĂŒr Fragen zu diesen Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur VerfĂŒgung.
Verfasser: Rechtsanwalt Hajo Nohr ([email protected]) Quelle: www.zoll.de, Bundesministerium der Finanzen
Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Möllenhoff RechtsanwĂ€lte, MĂŒnster.






