ÖPNV dem Landkreis, eine neue Schlossbergschule, bezahlte Tests und mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 29.11.2021:
Schnelltests liegen bereit - wir wollen uns ja alle auf der sicheren Seite bewegen. Das Zuschauerinteresse ist wie erwartet natürlich mau. Es ist ja zum Schutze aller.
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Frau Henniger fragt nach, ob der Stadtrat nicht als Statement nach außen eine 2GPlus-Regelung einzuführen könnte.
Herr Janik sieht da ein Problem, da er keinen Mandatsträger über das Hausrecht von seiner Ausübung des Mandats abhalten möchte. Auch bittet er heute um kurze und wohlbedachte Wortbeiträge.
Der TOP zur Grundschule soll vorverlegt werden. Der TOP zu den Förderrichtlinien wird vertagt, da die vorberatenden Ausschüsse keinen Beschluss dazu bisher gefasst haben.
Die eine anwesende Bürgerin - eigentlich auch irgendwie Presse - hat keine Frage.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Es werden verschiedene Auftragsvergaben bekanntgemacht.
TOP 4 Grundschule Starnberg; dringender Sanierungs- und Erweiterungsbedarf der Schlossbergschule
Wie bereits mehrfach im Stadtrat bzw. Bauausschuss behandelt, ist die Schlossbergschule aufgrund des baulichen Zustands und der Raumsituation dringend sanierungsbedürftig. Auch im Hinblick auf die steigenden Schülerzahlen besteht mittelfristig Handlungsbedarf.
Die 5-Jahres-Statistik der Grundschule Starnberg (beide Schulhäuser, siehe Anlage) ergibt im Hinblick auf die Geburtenraten einen Zuwachs von ca. 80 Schülern bis zum Schuljahr 2026/2027. Noch nicht mit eingerechnet sind hier:
das Einheimischen Modell/Reihenhäuser am Wiesengrund (derzeit 16 Kinder zwischen 6 und 10 Jahren, insgesamt 121 Kinder zum Stichtag 01.09.2019),
Am Wiesengrund Geschosswohnungsbau (Größenordnung unbekannt),
Neubau Moosaik (Größenordnung unbekannt).
Im Jahr 2018 wurde deshalb eine 2015 beauftragte Machbarkeitsstudie zu Sanierungs- und Erweiterungsmöglichkeiten im Bauausschuss vorgestellt. Auf die Beschlussvorlagen 2018/286 und 2018/286-1 wird verwiesen. Die Umsetzung wurde jedoch immer wieder verschoben. Die Verwaltung sieht aber nach wie vor dringenden Handlungsbedarf, insbesondere aufgrund der baulichen Mängel, aber auch aufgrund der Platznot.
Folgende Stellungnahme über den IST-Zustand liegt aus dem Team 312 (Hochbau) vor: "Bei einer Begehung des Gebäudes der Schlossbergschule durch das Team 312 des Sachgebietes 31 mit dem Elektromeister des Betriebshofes am 30.08.2021 wurden Mängel in den Bereichen Allgemeine Fluchtwegsituation, Bausubstanz, Raumkapazitäten, Mittagsbetreuung festgestellt.”
Wie die Hochbauverwaltung bereits 2018 mitteilte, ergab die damalige Machbarkeitsstudie zu den Raumverhältnissen folgendes: "Die Studie kam zu dem Schluss, dass aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf dem Grundstück und der Erforderlichkeit von Flächen für Pausenhof und Mittagsbetreuung mit dem notwendigen Raumprogramm maximal eine zweizügige Schule abbildbar ist. Die Platzverhältnisse für die Außenflächen ist dabei nach wie vor beengt. Erweiterungen, die sich aufgrund schulischer Anforderungen oder tatsächlich steigender Schülerzahlen ergäben, wären an diesem Standort nicht mehr möglich."
Aus Sicht der Verwaltung ist jedoch eine Kapazitätserweiterung unumgänglich. Hierzu wird auch ein Schreiben aus 2019 von der damaligen Schulleitung in der Anlage beigefügt, welches nach wie vor aktuell ist. Da auf dem bestehenden Grundstück keine Erweiterungsmöglichkeit in diesem Umfang besteht, empfiehlt die Verwaltung, mittel- bis langfristig einen Neubau der Schlossbergschule auf einem größeren Grundstück und bittet den Stadtrat einen entsprechenden Grundsatzbeschluss zu fassen.
Herr Weidner (SPD): Er begrüßt den Vorschlag. Er beschreibt neue Lernkonzepte, die man im alten Gebäude nicht verwirklichen könnte.
Frau Pfister (BMS): Sie unterstützt Herrn Weidner. Werden die schon bekannten Vorplanungen mit berücksichtigt werden?
Herr Janik: Ja - die bisher interne Studie würde auch als Basis weitergegeben werden.
Herr Fiedler (FDP): Die Schlossbergschule ist nicht mehr das, was sie mal war. Die Anforderungen haben sich geändert. Er ist auch für den Beschlussvorschlag.
Herr Jägerhuber (CSU): Die neuen Wohngebiete werden den Bedarf vergrößern. Er ist auch für eine neue Schule im Süden (Anm. d. Verf.: Da habe ich doch im Jahr 2020 schon einmal etwas geschrieben: https://www.politik-starnberg.de/post/611371877983797249/eine-neue-grundschule-für-starnberg-süd.) Das Gebäude ist für das Areal prägend und darf nicht abgerissen werden. Da hat sich der Stadtrat um eine neue öffentliche Nutzung zu kümmern. Die CDU hat den Anspruch, sich da Gedanken zu machen. Eine öffentliche Nutzung sollte bleiben.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Gibt es Aussagen über die anstehenden Sanierungskosten? Wieviel wurde schon in die Sanierung gesteckt?
Frau Goppel: Im Bericht wurde eine Aufstockung nicht vorgeschlagen und würde nur auf Kosten des Schulhofs möglich sein. Auch ist die Ecke städtebaulich sensibel.
Herr Mignoli (BLS): Wenn wir die Beschlüsse aufheben, würde eine neue Schule erst in 5-6 Jahren bezogen werden können. Sind in der Zwischenzeit trotzdem Sanierungsarbeiten durchzuführen?
Herr Janik: Zwingende Sanierungsarbeiten sind immer durchzuführen.
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Sie berichtet von Erfahrungen einzelner Lehrer. Ein Neubau ist sicher sinnvoll, um einen attraktiven Arbeitsplatz anzubieten.
Herr Pfister (BLS): Das ist ein neuer Schritt für die Schule. Die Mängel sind schon lange bekannt. Es wird Zeit, dass es mit einem Neubau weitergeht. Er verabschiedet sich schon mit einem weinenden Auge, aber die Planung eines Neubaus ist richtig.
Frau Kienzle (B90/Grüne): Sie fragt nach dem Denkmalschutz.
Frau Goppel: Das Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz.
(Anm. d. Verf.: Also das mit den wohlbedachten Wortbeiträge wurde hier zumindest nur sehr partial umgesetzt. Das hätte sicher schneller “beraten” werden können.)
1. Die bestehenden Beschlüsse über eine Sanierung und Erweiterung auf dem Bestandsgrundstück der Schlossbergschule werden aufgehoben, stattdessen soll ein Neubau realisiert werden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, welche Grundstücke für einen Neubau der Schlossbergschule in Frage kommen.
3. Die Angelegenheit ist dem Stadtrat anschließend erneut vorzulegen.
TOP 5 Bayerischer Hof und VHS; Ergebnis Bestandsaufnahme und weiteres Vorgehen
(siehe Protokoll der Sitzung des Bauausschusses vom 25.11.2021: https://www.politik-starnberg.de/post/668858114643296256/bayerischer-hof-eichenweg-ein-bisschen)
Herr Weidner (SPD): Er möchte eine getrennte Abstimmung bei Punkt 5.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
1. Es soll für die Vorbereitung der Ausschreibung und die fachliche Begleitung des Verfahrens "Konzeptwettbewerb Bayerischer Hof und Villa Beyerlein" unter geeigneten Büros eine Angebotsabfrage erfolgen.
2. Für den Konzeptwettbewerb zur Vergabe der Grundstücke Fl. Nr. 121 und 123 in Erbpacht mit Erhalt der beiden Gebäude Bayerischer Hof und Villa Beyerlein sollen bis zu 10 Bewerbergemeinschaften eingeladen werden, die in einem vorgeschalteten Bewerbungsverfahren ausgewählt werden.
3. Die Bewerbergemeinschaften sollen jeweils aus Investor, Architekt und Landschaftsarchitekt bestehen.
4. Der städtebauliche Aspekt der einzureichenden Entwürfe soll mit hälftiger Gewichtung gewertet werden.
5. Als Nutzungsrahmen wird Hotelnutzung, weitere gewerbliche Nutzungen sowie Wohnungsnutzung vorgegeben.
(Anm. d. Verf.: Ok, jetzt haben wird das ohne Sachvortrag und Debatte wieder aufgeholt.)
TOP 6 Gymnasium Starnberg - Generalsanierung Bauteil 5; Stand der Planung
(siehe Protokoll der Sitzung des Bauausschusses vom 25.11.2021: https://www.politik-starnberg.de/post/668858114643296256/bayerischer-hof-eichenweg-ein-bisschen)
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. für die Generalsanierung des Bauteil 5 inkl. Chemiebereich ein VGV-Verfahren zur Beauftragung eines geeigneten Architekturbüros durchzuführen, das auf der Grundlage der vorliegenden Vorplanung dann zunächst mit Stufe 2 (Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung) beauftragt werden soll.
2. die notwendigen Abstimmungen in Bezug auf die Themen Brandschutz, baurechtliches Genehmigungsverfahren, zusätzlichen Raumbedarf, schulaufsichtliche Genehmigung sowie Fördergelder weiter voranzutreiben.
TOP 7 Öffentlicher Personennahverkehr; Neuausschreibung von Buslinien 2023
Für das Fahrplanjahr 2023 erfolgt die Neuausschreibung für die Buslinien 901, 902, 903, 951, 964 und 982. Dabei sollen Anpassungen aufgrund der Anforderungen des Nahverkehrsplans des Landkreises vom 06.02.2020 getroffen werden.
Im Nachgang der Stadtratssitzung wurden die angeforderten Fahrgastzahlen und die Kosten pro Linie durch das Landratsamt nachgereicht. Am 30.07.2021 wurden dem Stadtrat die Fahrgastzahlen und die Kostenübersicht zugesendet. Aufgrund der umfassenden Thematik und den ausführlichen Arbeitsmaterialien, die zur Bewertung notwendig sind, wurde die Planung zeitgleich in die Fraktionen zur fraktionsinternen Abstimmung gegeben. Die Ergebnisse aus der Abstimmung wurden in einem Termin mit Vertetern des Stadtrates und der Stadtverwaltung am 06.09.2021 besprochen. Dabei wurde ein Konzept für die zukünftige Planung des ÖPNV in Starnberg erarbeitet. Das Konzept wurde dem Landratsamt im Nachgang der Besprechung mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet. Die Planungen auf den einzelnen Linien sollten durch das Landratsamt bezüglich deren Umsetzbarkeit beurteilt werden. Eine schriftliche Stellungnahme ist bis heute nicht eingegangen.
Bei der Erstellung des Konzepts durch die Stadt Starnberg wurden folgende Grundsätze berücksichtigt:
Bedarfs- und angebotsorientierte Planung des ÖPNVs im Stadtgebiet Starnberg
Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedingungen im Vergleich der Kreisstadt Starnberg zu anderen Ortschaften im Landkreis Starnberg (insbesondere überproportional hohe Verkehrsbelastung durch MIV, anspruchsvolle Topographie)
Anbindung zu den wichtigen Standorten im Stadtgebiet (Bahnhöfe, Klinikum, Schulen etc.)
Einsatz von Kleinbussen auf den Stadtbuslinien (geringere Verkehrsbelastung, höhere Akzeptanz in der Bevölkerung)
Anbindung bisher nicht versorgter Stadtteile an das ÖPNV-Netz entsprechend des Nahverkehrsplans (Ludwigshöhe)
Anbindung durch Schulbusse zu Schulzeiten der weiterführenden Schulen
Die Möglichkeiten zur Umsetzung des Konzepts, insbesondere der Einsatz von kleineren Bussen, wurde im Rahmen eines Termins zwischen Stadt und Landratsamt am 15.10.2021 besprochen.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Ergebnisse aus der Abstimmung mit dem Landratsamt:
Zur bisherigen Regelung der Kosten und der Stellungnahme der Stadtverwaltung zur künftigen Handhabe wird auf die Beschlussvorlage 2021/193 verwiesen.
Grundsätzlich gilt, dass das Landratsamt nur die Kosten trägt, die als Grundversorgung im Nahverkehrsplan festgelegt wurden. Die Grundversorgung wird gemäß dem Nahverkehrsplan durch die Gewährleistung einer regelmäßigen Anfahrt der Orte und Ortschaften ab 200 Einwohnern durch den ÖPNV definiert. Es ist sicherzustellen, dass mindestens 80 % der Bevölkerung im Einzugsbereich einer Haltestelle wohnen. Von der Grundversorgung ist ein 60-Minuten-Takt abgedeckt (Sonn- und Feiertag 120 Minuten). Der Zeitrahmen der Grundversorgung wurde von Montag bis Freitag auf 06.00 Uhr - 20.00 Uhr, am Samstag von 07.00 Uhr - 20.00 Uhr und am Sonn- und Feiertag von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr festgelegt.
Die Kosten für die Grundausstattung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG sind vom Landratsamt Starnberg zu tragen; unabhängig davon, ob es sich um Stadtlinien oder überörtliche Linien handelt. Die Stadtverwaltung vertritt bezüglich der Aufteilung der Kosten des Betriebskostendefizits weiterhin die Auffassung, dass
das derzeitige Angebot (Linien, Halte, Takte) aller Linien der Grundversorgung für das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Starnberg und im Stadtgebiet Starnberg entspricht sowie
das dadurch entstehende gesamte Betriebskostendefizit vom Landratsamt Starnberg zu tragen ist.
Diese Haltung zur Kostenregelung der Stadt Starnberg wurde bereits in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität vom 16.01.2020 sowie in der Haupt- und Finanzausschussitzung vom 01.07.2020 beschlossen. Dieser Beschluss wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 28.06.2021 bestätigt.
Die Finanzierung über eine steigende Kreisumlage ist hierbei zwar nicht zu vernachlässigen, allerdings ist diese Finanzierung der gesamten Grundaustattung die gerechtere sowie der gesetzlich vorgeschriebene Weg.
Die in der Beschlussvorlage nachfolgend aufgeführten Kosten beruhen auf einer Kostenaufstellung des Landratsamtes, welche auf der Grundlage des Kostendeckungsgrades der Abrechnung des Betriebskostendefizits von 2018 erstellt wurden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um geschätzte Werte handelt.
Der Einsatz von Kleinbussen wurde mit der ÖPNV-Stelle im Landratsamt besprochen. Von Seiten des Landratsamtes wurde eine entsprechende Stellungnahme zu den Kleinbussen eingereicht. Aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes soll der Einsatz von kleinen Bussen auf den Linien der Stadt Starnberg grundsätzlich nicht erfolgen.
Durch die Änderung der Fahrzeuggrößen liegen verminderte Kapazitäten vor. Die Kosten für die Anschaffung eines Kleinbusses auf Sprinterbasis belaufen sich auf 150.000 € bis 180.000 €. Die Anschaffungskosten für Busse nach konventioneller Bauart liegen mit 230.000 € bis 260.000 € nicht deutlich höher. Zudem können durch die verminderte Laufleistung eines Sprinters, welche sich ungefähr auf die Hälfte eines konventionellen Busses beläuft, weitere Kosten entstehen. Daher können beim Einsatz von Kleinbussen höhere Kosten anfallen als bei den konventionellen Bussen, da voraussichtlich zu einem früheren Zeitpunkt neue Kleinbusse angeschafft werden müssen. Die Kosten für die Anschaffung von Kleinbussen werden vom Landratsamt übernommen, solange die Anbindung der Linie entsprechend der Grundversorgung erfolgt und somit keine zusätzlichen Leistungen von der Kommune eingeplant wurden. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Stadt Starnberg über die erhöhte Kreisumlage indirekt an den Mehrkosten für den Landkreis beteiligt wird.
Anhand der Fahrgastzahlen wurde vom Landratsamt angegeben, dass der Einsatz von Kleinbussen nur auf der Linie 901 sinnvoll wäre (aufgrund des geringen Fahrgastpotentials). Auf der Linie 903 kann keine genaue Aussage bezüglich der Fahrgastzahlen getroffen werden, wegen der geänderten Routenführung. Aufgrund der genannten Nachteile sollen Kleinbusse ausschließlich auf der Linie 903 eingesetzt werden, soweit diese die Ludwigshöhe anfährt. Maßgeblich für den Einsatz eines großen Busses in der Ottostraße sind die Radien bzw. der Wendebereich am Vereinsgelände des FT Starnberg. Im Rahmen einer Schleppkurvenberechnung wurde festgestellt, dass das Wenden mit dem 12 m-Bus im Ergebnis nicht möglich ist. Um den Wendevorgang gewährleisten zu können, soll auf dieser Linie ein Bus auf Sprinterbasis eingesetzt werden.
Für das Fahrplanjahr 2023 erfolgt die Neuausschreibung für die Buslinien 901, 902, 903, 951, 964 und 982. Dabei sollen Anpassungen aufgrund der Anforderungen des Nahverkehrsplans vom 06.02.2020 getroffen werden. Zur besseren Beurteilung der geplanten Änderungen wird die aktuelle Streckenführung der Linien nachfolgend dargestellt:
Linie 901 (Stadtbuslinie): Bahnhof Nord, Bahnhof See, Blumensiedlung, Hanfeld
Linie 902 (Stadtbuslinie): Bahnhof Nord, Klinikum Medi-Center, Söcking Cappius, Söcking Bründlwiese
Linie 903 (Stadtbuslinie): Bahnhof See, Bahnhof Nord, Söcking, Hadorf, Perchting
Linie 950: Bahnhof Nord, Oberalting, Herrsching (Änderung im Zuge der Neuasschreibung 2025; aufgrund der Relevanz für die Planungen der Neuausschreibung 2023 aufgeführt)
Linie 951: Bahnhof Nord, Andechs, Herrrsching
Linie 964: Wieling, Pöcking, Bahnhof Possenhofen, Bahnhof Starnberg Nord
Linie 982/905: Aschering, Pöcking, Bahnhof Possenhofen, Maising, Bahnhof Starnberg Nord
Planungen auf den einzelnen Linien:
Vorgeschlagener Streckenverlauf: Bahnhof See – Wittelsbacher Straße – Brunnangerhalle – Ferdinand-Maria-Grundschule – Riedener Weg – Rosenstraße – Schießstättstraße – Hofbuchetstraße – Klinikum Medi-Center – Egerer Straße – Heimgartenstraße – Betriebshof – Hanfeld – Heimgartenstraße – Egerer Straße – Klinikum Medi-Center – Bozener Straße – Agentur für Arbeit – Stadtmarkt – Friedenskirche – Bahnhof See
Start- und Zielhaltestelle: Bahnhof See
Der Entfall der Verbindung Bahnhof Nord – Bahnhof See kann in Kauf genommen werden, da die Strecke derzeit bereits kaum von Fahrgästen in Anspruch genommen wird. Nachteil wären verlängerte Standzeiten am Bahnhof See. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Leerfahrten zwischen den beiden Bahnhöfen entstehen könnten. Dies hat den Hintergrund, dass vereinzelt Busse auch auf anderen Linien eingesetzt werden, deren Starthaltestelle Bahnhof Nord ist. Falls es aufgrund der genannten negativen Aspekte aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht vorteilhaft ist, soll die Linie aber weiterhin beide Bahnhöfe anbinden.
Der bestehende 20 Minuten-Takt bzw. 60 Minuten-Takt nach Hanfeld wurde aufgrund der Auslastung der Linie und der Anbindung vom Bahnhof See/der Innenstadt zum Klinikum eingerichtet. An Sonn- und Feiertagen besteht ein Stundentakt.
Im Rahmen der Jahresfahrplankonferenz wurde die Einrichtung einer Haltestelle auf Höhe des Betriebshofes beantragt. Grundsätzlich wurde von Seiten des Landratsamtes signalisiert, dass die Einrichtung einer Haltestelle rein fahrplantechnisch möglich ist. Die genaue Ausgestaltung und Positionierung der einzelnen Richtungshaltestellen müssen in diesem Zuge noch unter den Fachstellen abgestimmt werden. Da die Einrichtung der Haltestelle in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität vom 15.10.2020 beschlossen wurde und eine Umsetzung weiterhin vorgesehen ist, wurde die Haltestelle in die Planung mitaufgenommen.
Falls der bestehende 20-Minuten-Takt werktags bzw. der Stundentakt an Sonn- und Feiertagen weiterhin beibehalten werden soll, müssen die zusätzlichen Kosten von der Stadt übernommen werden, da der Landkreis auf der Linie 901 einen Stundentakt als Grundversorgung und somit als auskömmlich ansieht. Gemäß der Kostenaufstellung des Landratsamtes würde die Stadt für die Linie 901 zusätzliche Kosten im Rahmen zwischen 125.000 € und 148.000 € übernehmen.
Streckenverlauf: Die bisherige Streckenführung soll beibehalten werden.
Der bestehende 20 Minuten-Takt von Montag bis Samstag wurde aufgrund der Auslastung der Linie eingerichtet. Es handelt sich um die fahrgast- und umsatzstärkste Linie. An Sonn- und Feiertagen besteht ein Stundentakt.
Falls der bestehende 20-Minuten-Takt werktags bzw. der Stundentakt an Sonn- und Feiertagen weiterhin beibehalten werden soll, müssen die zusätzlichen Kosten von der Stadt übernommen werden, da der Landkreis auch auf der Linie 902 einen Stundentakt als Grundversorgung und somit als auskömmlich ansieht. Gemäß der Kostenaufstellung des Landratsamtes würde die Stadt für die Linie 902 zusätzliche Kosten im Rahmen zwischen 52.000 € und 55.000 € übernehmen.
Vorgeschlagener Streckenverlauf: Bahnhof See – Wittelsbacherstraße – Agentur für Arbeit – Bozener Straße – Klinikum – Prinz-Karl-Straße – Auersberg – Kempterstraße (an der Andechser Straße; bisher nur Ausstiegshaltestelle) – Staatssiedlung – Frühlingsgarten – Ludwigshöhe – Bahnhof See.
Die Linie 903 wird von Montag bis Freitag im Stundentakt bedient. An Samstagen erfolgt eine Anbindung alle 2 Stunden. An Sonn- und Feiertagen wird die Linie nicht angebunden.
Bei der Linie soll die Anbindung nach Perchting und Hadorf zukünftig entfallen. Dadurch ergibt sich eine Fahrzeit- und Streckenersparnis. Eine attraktive Anbindung von Perchting und Hadorf ist weiterhin durch die Linien 950 und 951 gewährleistet. Der Wegfall der Linie 903 in Hadorf soll durch die Linie 950 (zu den Hauptverkehrszeiten) kompensiert werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Linie 903 bereits mit der Neuausschreibung 2023 Hadorf nicht mehr anbindet, während die Linie 950 grundsätzlich erst mit der Neuausschreibung 2025 umgestellt werden kann. Zu beachten ist hierbei auch, dass die Kosten bei der Linie 950 ab 2025 stark ansteigen könnten, falls beispielsweise ein zusätzliches Fahrzeug für die zweite Anfahrt benötigt wird. Diese Kosten sind allerdings noch nicht bekannt. Hadorf hätte somit grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren nur eine Anbindung pro Stunde. Im Normalfall sollte eine Änderung des Fahrplans aber auch während der Vertragslaufzeit möglich sein, sodass die Linie 950 ebenfalls zur Neuausschreibung 2023 angepasst wird. Dies wird von Seiten des Landratsamtes mit dem jeweiligen Busunternehmen abgestimmt. Falls eine unterjährige Änderung nicht möglich sein sollte, wird eine Alternativlösung erarbeitet, sodass die Anbindung von Hadorf in jedem Fall zweimal pro Stunde (zu den Hauptverkehrszeiten) ermöglicht werden kann.
Durch die Änderung der Streckenführung soll das bisher nicht versorgte Gebiet Ludwigshöhe an den ÖPNV angebunden werden. Aus planerischer Sicht soll die Route in beiden Richtungen befahren werden.
Wie bereits beschrieben, müssten zur Anbindung der Ludwigshöhe auf dieser Strecke ebenfalls Kleinbusse eingesetzt werden, wodurch erhöhte Kosten entstehen können.
In der ursprünglichen Konzeptionierung der Stadtverwaltung war eine Anbindung des Bereichs Waldspielplatz/Jahnstraße durch die Linie 903 vorgesehen. Aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht soll die Erschließung des Gebiets Waldspielplatz/Jahnstraße in der aktuellen Planung nicht über die 903 erfolgen, da durch den Umweg die Laufzeiten mit einem Fahrzeug bei der gewünschten Route nicht mehr eingehalten werden können. Es müsste somit ein zweites Fahrzeug für die Bedienung der Route angeschafft werden. Die Anbindung des Gebiets erfolgt somit stattdessen durch die Linie 905.
Die Taktung soll im Stundentakt von Montag bis Samstag eingerichtet werden. An Sonn- und Feiertagen soll der Bus alle 2 Stunden fahren (gemäß der Grundversorgung im Nahverkehrsplan). Da die Taktung weiterhin der Grundversorgung entspricht, werden die Kosten durch den Landkreis getragen. Die Anschaffung der Kleinbusse wird grundsätzlich durch den Landkreis übernommen, da die Taktung der Linie der Grundversorgung entspricht.
Linie 950 (Ausschreibung erst 2025):
Streckenverlauf: Die bisherige Streckenführung soll beibehalten werden.
Aufgrund der Planungen auf den Linien 903 und 951 muss auch die Linie 950 betrachtet und geändert werden. Die Linie ist allerdings nicht Teil der Ausschreibung 2023, sondern 2025.
Die Linie 950 wird von Montag bis Freitag im Stundentakt bedient. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgt eine Anbindung alle 2 Stunden.
Die Linie 950 soll zusätzlich zur bestehenden Taktung in den Hauptverkehrszeiten mit einem 30 Minuten-Takt angebunden werden. Die Hauptverkehrszeiten sind von Montag bis Freitag von 5.30 Uhr bis 9.00 Uhr und 15.30 Uhr bis 20.30 Uhr bzw. samstags von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr und 15.30 Uhr bis 20.30 Uhr festgelegt. Damit bliebe, trotz des Wegfalls der Linie 903, die Anbindung zu den Hauptverkehrszeiten wie bisher bestehen (2x pro Stunde). Wie bereits beschrieben, muss noch von Seiten des Landkreises geklärt werden, ob eine Änderung der Linie 950 bereits zur Neuausschreibung 2023 möglich ist. Ansonsten wird die zweimalige Anbindung zu den Hauptverkehrszeiten nach Hadorf über eine Alternativlösung gewährleistet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die zusätzliche Anbindung zu den Hauptverkehrszeiten durch die Stadt Starnberg übernommen werden müssen, falls die Umstellung bereits 2023 und somit vor der Neuausschreibung 2025 erfolgt. Dies hat den Hintergrund, dass die Abrechnung anhand der neuen Finanzierungsrichtlinie erst mit der Neuausschreibung der jeweiligen Linie durchgeführt wird. Die Höhe der Kosten sind der Stadtverwaltung nicht bekannt.
Streckenverlauf: Die bisherige Streckenführung soll beibehalten werden.
Die Linie 951 wird von Montag bis Freitag im Stundentakt bedient. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgt eine Anbindung alle 2 Stunden.
Die Taktung auf der Linie 951 soll von einem Stundentakt zu einem 30-Minuten-Takt in den Hauptverkehrszeiten geändert werden. Auch zwischen Andechs und Herrsching wird ein 30-Minuten-Takt eingerichtet. Zwar fährt die Linie 951 zwischen Andechs und Herrsching nur im Stundentakt. Allerdings wird die Linie 958 (bisher: Tutzing – Andechs) bis Herrsching erweitert. Die Linie 958 fährt ebenfalls zu den Hauptverkehrszeiten im 30-Minuten-Takt. Zudem soll der Stundentakt auf den Samstag erweitert werden.
Da die Taktung der Grundversorgung entspricht, werden die Kosten vollständig durch den Landkreis getragen. Zu den Hauptverkehrszeiten wird eine zusätzliche Anbindung von Seiten des Landkreises als notwendig angesehen, wodurch dies ebenfalls der Grundversorgung nach dem Nahverkehrsplan entspricht.
Streckenverlauf: Die bisherige Streckenführung soll beibehalten werden.
Der bestehende Stundentakt von Montag bis Freitag soll im Rahmen des Nahverkehrsplans auf den Samstag ausgeweitet werden; zudem sollen die Bedienzeiten an den Nahverkehrsplan angepasst werden. Der bestehende 2-Stunden-Takt an Sonn- und Feiertagen soll beibehalten werden.
Da die Taktung weiterhin der Grundversorgung entspricht, werden die Kosten vollständig durch den Landkreis getragen.
Streckenverlauf: Die bisherige Streckenführung soll beibehalten werden.
Die Taktung der Linie 982 soll von Montag bis Freitag auf einen Stundentakt angepasst werden. Der bestehende Stundentakt am Samstag soll beibehalten werden. An Sonn- und Feiertagen fährt die Linie 982 bisher nicht. Hier soll gemäß der Grundversorgung ein 2-Stunden-Takt eingerichtet werden. Ab der Haltestelle Waldspielplatz trägt die Linie ab der Neuausschreibung die Bezeichnung "905".
Entgegen des bestehenden Taktes, soll ein Stundentakt werktags bzw. ein 2-Stunden-Takt an Sonn- und Feiertagen gemäß der Grundversorgung eingerichtet werden. Die Kosten werden hierbei durch den Landkreis getragen. Bisher wird der Bereich Waldspielplatz/Jahnstraße durch die Linie 982 in einem 30-Minuten-Takt angebunden. Aufgrund der Umlaufzeiten der Linie 901, besteht eine ausreichende Standzeit, um eine weitere Anbindung mit dem auf dieser Linie eingesetzten Fahrzeug zu gewährleisten. Die Standzeit besteht unabhängig davon, ob die Linie 901 im 20-Minuten-Takt oder im Stundentakt angebunden wird. Diese Standzeit soll genutzt werden, um den Bereich Waldspielplatz/Jahnstraße zusätzlich anzubinden. Es wird somit eine neue Buslinie eingeführt, die als Pendelbuslinie zwischen Bahnhof See und dem Bereich Waldspielplatz/Jahnstraße fungiert. Da es sich weiterhin um eine zusätzliche Anbindung des Bereichs Waldspielplatz/Jahnstraße handelt, müssen die zusätzlichen Kosten durch die Stadt Starnberg übernommen werden. Dabei fallen die Kosten allerdings geringer aus, als bei einer zweiten Anbindung des Bereichs Waldspielplatz/Jahnstraße pro Stunde. Dies hat den Hintergrund, dass auf der Linie 905/982 aufgrund der Umlaufzeiten ein zweites Fahrzeug eingesetzt werden müsste, um die zweite Anbindung zu gewährleisten. Bei der Linie 901 kann ein bestehendes Fahrzeug genutzt werden. Es handelt sich somit um die wirtschaftlichere Variante. Die Kosten für die zusätzliche Anbindung sind der Stadtverwaltung nicht bekannt. Vergleichsweise können die Kosten für die zweite Anbindung durch die Linie 905 herangezogen werden. Diese belaufen sich gemäß der Kostenaufstellung des Landratsamtes (Anlage 3 und 4) auf 46.600 € bis 53.480 €.
Fazit der Stadtverwaltung:
Nachfolgend werden die Auswirkungen auf das Betriebskostendefizit beschrieben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung der neuen Finanzierungsrichtlinie immer erst mit der Neuausschreibung der betroffenen Linie erfolgt. Die Kosten des Betriebskostendefizits beliefen sich bisher auf:
2015: 490.085,16 €
2016: 672.658,30 €
2017: 642.253,81 €
2018: 420.171,21 €
Bei der Angabe der folgenden Betriebskostendefizitrechnungen ist zu berücksichtigen, dass es sich um Schätzbeträge handelt. Finale Kosten können erst zum Zeitpunkt der jeweiligen Defizitabrechnung festgelegt werden, wenn alle Variablen wie die Zuteilung und Höhe des Staatskostenzuschuss und der Deckungsgrad der Linien vorliegen. Falls alle Linien der Neuausschreibung 2023 entsprechend der Gundversorgung eingerichtet werden entstehen nach Angaben des Landratsamtes für die Stadt Starnberg keine Kosten für ein eventuell anfallendes Betriebskostendefizit für diese Linien. Bei der Beibehaltung der bisherigen Bedienung durch die Linien 901 und 902 im 20-Minuten-Takt sowie der zusätzlichen Anbindung des Bereichs Waldspielplatz/Jahnstraße durch die Linie 901 entstehen für die Stadt Starnberg ungefähre Kosten im Rahmen zwischen 224.152 € bis 256.709 €.
Ende dieses Jahres werden bereits die Linien X900 und 955 ausgeschrieben. Nach erfolgter Neuausschreibung werden die Kosten der Linien nach der neuen Finanzierungsrichtlinie verrechnet. Da die Taktung der Linien nicht über die Grundversorgung hinausgeht, werden die Kosten vollständig durch den Landkreis übernommen. Für das Betriebskostendefizit 2022 würden somit bereits ca. 52.000 € an Kosten für diese beiden Linien entfallen, wenn die Kosten der einzelnen Linien des Betriebskostendefizits 2018 herangezogen werden. Ausgehend vom Betriebskostendefizit 2018 würden somit ca. 368.000 € für das Betriebskostendefizit 2022 sowie der gleiche Betrag für 2023 für die Stadt Starnberg anfallen.
Das vorläufige Betriebskostendefizit 2019 beläuft sich nach Mitteilung des Landratsamtes auf 831.100 €. Hintergrund des angestiegenen Defizits im Vergleich zu 2018 sind erhöhte Kosten durch die Stadtbuslinien. Insbesondere auf den Linien mit 20-Minuten-Takt haben sich die Kosten deutlich erhöht. Ausgehend vom Betriebskostendefizit 2019 würden ca. 58.000 € an Kosten für die Linien X900 und 955 entfallen, wodurch sich die Betriebskostendefizite für 2022 sowie 2023 jeweils auf ca. 773.100 € belaufen würden. Beim vorläufigen Betriebskostendefizit ist zu berücksichtigen, dass die endgültige Höhe des Staatskostenzuschusses noch nicht verrechnet wurde, da diese dem Landratsamt noch nicht bekannt ist. Beim endgültigen Betriebskostendefizit 2018 hat die Anpassung zu einer Verringerung von 18.886 € im Vergleich der vorläufigen Defizitberechnung 2018 geführt. Dieser Betrag kann allerdings nicht auf das Betriebskostendefizit 2019 übernommen werden. Der Betrag kann ebenso deutlich höher oder geringer ausfallen.
Das Betriebskostendefizit 2024 ohne zusätzliche Anbindungen (Linien 901, 902, Anbindung Waldspielplatz) beläuft sich auf ca. 254.538 € ausgehend vom Betriebskostendefizit 2018 bzw. auf ca. 279.489 € ausgehend vom Betriebskostendefizit 2019. Dies stellt die Kosten der verbliebenen Linien dar die nach der alten Finanzierungsregelung abgerechnet werden (Linien 904, 950, 961, 975). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Linie 950 nicht vollständig aufgeführt werden können, da die Zusatzkosten für die Anbindung in der Hauptverkehrszeit der Stadtverwaltung nicht bekannt sind. Dadurch würde das Betriebskostendefizit nochmals ansteigen.
Das Betriebskostendefizit 2024 mit zusätzlichen Anbindungen beläuft sich ungefähr auf den Kostenrahmen von 478.690 € (224.152 € + 254.538 €) bis 511.247 € (256.709 € + 254.538 €) ausgehend vom Betriebskostendefizit 2018 bzw. 503.641 € (224.152 € + 279.489 €) bis 536.198 € (256.709 € + 279.489 €) ausgehend vom Betriebskostendefizit 2019. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die vom Landkreis übernommenen Kosten der Linien der Neuausschreibung 2023 zusätzlich über die erhöhte Kreisumlage verrechnet werden.
Im Jahr 2024 findet die Neuausschreibung der Linien 904, 961 und 975 statt, wodurch die Kosten dieser Linien erst dann verringert werden. Bis 2024 werden diese Linien noch nach der bisherigen Regelung abgerechnet. Wie stark die Kosten mit der Neuausschreibung 2024 zurückgehen, hängt von der Taktstärke der Linien ab. Wenn der Takt entsprechend der vom Landratsamt definierten Grundversorgung festgelegt wird, entfallen die Kosten für die Linien für die Stadt Starnberg vollständig. Sollten bei der Linie 904 und 961 - wie bisher - zwei Anbindungen pro Stunde beibehalten werden, sind die zusätzlichen Kosten von der Stadt Starnberg zu tragen.
Im Jahr 2025 wird noch die verbliebene Linie 950 ausgeschrieben. Wie beschrieben, soll die Linie nach Möglichkeit zeitgleich mit den Linien der Neuausschreibung 2023 angepasst werden. Die Linie soll grundsätzlich im Stundentakt und zu den Hauptverkehrszeiten im 30-Minuten-Takt bedient werden, was vom Landratsamt aufgrund der Bedeutung der Linie als Grundversorgung festgelegt wurde. Dadurch werden auch die Kosten für die Linie 950 nach deren Neuausschreibung vom Landkreis getragen.
Falls alle Linien nach der Neuausschreibung 2025 entsprechend der Gundversorgung eingerichtet werden sollten, entstehen nach Angaben des Landratsamtes keine Kosten durch das Betriebskostendefizit ab 2026 für die Stadt Starnberg. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Stadt Starnberg über die erhöhte Kreisumlage indirekt an den Mehrkosten für den Landkreis beteiligt wird.
Wie bereits beschrieben, ist die Stadt Starnberg weiterhin der Auffassung, dass das derzeitige Angebot (Linien, Halte, Takte) aller Linien der Grundversorgung für das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Starnberg und im Stadtgebiet Starnberg entspricht sowie das dadurch entstehende gesamte Betriebskostendefizit vom Landratsamt Starnberg zu tragen ist. Von Seiten des Landratsamtes wird dagegen weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Landkreis nur die Kosten der im Nahverkehrsplan festgelegten Grundversorgung trägt, während die Stadt die zusätzlichen Kosten zu übernehmen hat. Durch die Stadt Starnberg wurde mehrmals auf die unterschiedliche Ansicht der Definition der Grundausstattung in Starnberg und der hieraus resultierenden Kostenaufteilung hingewiesen. Die Entscheidung zur Beibehaltung der Regelung der ersten Finanzierungsrichtlinie vom 01.03.2020 wurde vom Landratsamt verwaltungsseitig getroffen. Eine erneute Beteiligung eines politischen Gremiums des Landkreises ist nicht erfolgt, was nach Auffassung der Stadtverwaltung aufgrund der unterschiedlichen Ansichten notwendig gewesen wäre.
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage und der fehlenden Zuständigkeit empfiehlt die Stadtverwaltung – unter Kenntnisnahme des deutlichen Qualitätsverlusts für den ÖPNV – das ÖPNV-Angebot für die Linien der Neuausschreibung 2023 auf die Grundversorgung zu reduzieren.
Alternativ können die Laufzeiten der Stadtbuslinien 901, 902 und 903 ohne Veränderungen bis zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Regionalbuslinie 904 (Neuausschreibung 2024) verlängert werden, sodass alle Stadtbuslinien in einem gemeinsamen Bündel ausgeschrieben werden. Bei dieser Variante würde das Betriebskostendefizit allerdings anhand der bisherigen Finanzierungsregelung abgerechnet werden, sodass die Stadtbuslinien auch weiterhin zu 100 % von der Stadt Starnberg zu finanzieren wären. Aufgrund der erhöhten Kosten empfiehlt die Verwaltung diese Alternative nicht umzusetzen.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er hält fest, dass der Landkreis zur Zeit für die innerstädtischen Busse - Linie 901 bis 904 Null(!) EUR bezahlt, wo doch laut Gesetz der ÖPNV - eine zugegebener Maßen “freiwillige” - Aufgabe des Landkreises ist. Wenn der Landkreis aber diese Aufgabe schon freiwillig übernimmt, sollte er auch die Verantwortung für alle Busarten - also Ortsbusse, Regionalbusse und Expressbusse, Straßenbahnen haben wir im Landkreis ja nicht - übernehmen. Und diese Verantwortung wird mit der neuen Finanzierungsrichtlinie auch umgesetzt. Es geht heute aber noch darum, wieviel Geld der Landkreis für diese Verantwortung in die Hände nehmen möchte. Dazu hat der Landkreis zusammen mit den Gemeinden den Nahverkehrsplan (NVP) 2020 entwickelt, der auch vom Kreistag beschlossen wurde. Wenn wir den NVP durchlesen, fällt folgender Aspekt auf, die mit der aktuellen Aussage des Landkreises “Wir zahlen Euch den 60-Minuten-Takt als Grundversorgung.” nicht zusammenpasst.
Im Kapitel “Taktung” des Band 2 steht: “Das ÖPNV-Angebot soll mindestens in der im Fahrplan 2019/20 abgebildeten Bedienhäufigkeit fortgeführt werden. Als Mindeststandard wird ausgehend von der Linienfunktion und der Verkehrszeit folgende Taktdichte festgelegt: ...“. Leider unterscheidet der Text im NVP zwischen einer „Empfehlung“, den aktuellen Takt beizubehalten und den „Mindeststandards“. Als Mindeststandard ist zusätzlich zu der Grundversorgung (also der 60-Min.-Takt werktags) in den Hauptverkehrszeiten ein 30-Min.-Takt festgelegt - und vom Kreistag ja auch so beschlossen.
Und da wohl auch der Landkreis kein Geld hat, kann man zwar nachvollziehen, dass hier einer Empfehlung bei der Kostenübernahme nicht unbedingt gefolgt werden möchte. Aber dass der Landkreis nicht einmal seine eigenen formulierten und beschlossenen Mindeststandards finanzieren möchte, sollte sich der Stadtrat noch einmal explizit vom Kreistag bestätigen lassen.
Erst dann sollten wir entscheiden, wie viel Geld wir in die Ergänzung unseres ÖPNV stecken. Denn erst dann ist eindeutig geklärt, dass eine mögliche Reduzierung des ÖPNV-Angebots nicht alleine die Stadt zu verantworten hätte.
Auch sollten wir fordern, den Vertragshorizont auf 4 Jahre zu verkürzen, um das weitere im NVP formulierte Ziel, schon in den Jahren 2021-2025 45% der Neufahrzeuge mit alternativen Antrieben zu beschaffen, wenigstens in der Periode von 2025-2029 annähernd erreicht werden könnte, wenn dann eine geeignete Ladeinfrastruktur vorhanden sein sollte. Auch die temporäre Kürzung der Busstrecke 901 auf dem Abschnitt Starnberg Nord - Starnberg See wäre so viel einfacher wieder zu ändern, wenn der Regionalzughalt in den Jahren 2025-2029 realisiert werden sollte.
Ich möchte für den leider erst im Laufes des heutigen Tages per E-Mail verschickten Beschlussvorschlag werben, der an alle Fraktionsvorsitzenden verschickt wurde und ihnen als inoffizielle Tischvorlage vorliegt. Da wir den ursprünglichen Beschluss erst vor 4 Tagen am Donnerstag erhalten habe, war es leider nicht eher möglich, einen alternativen Vorschlag zu entwicklen und zu verteilen.
Herr Janik: Er bedankt sich für Ausarbeitung. Die Stadt kann mit dem Vorschlag gut leben.
(Anm. Es gibt die erste Pause.)
Frau Falk (SPD): Sie bedankt sich für den Vorschlag. Die Ausschreibungszeit darf nicht 8 Jahre sein. Die Ziele der Energiewende können nicht mit einer Reduktion der Bustakte erreicht werden.
Frau Pfister (BMS): Der Kreistag soll die Chance erhalten, Farbe zu bekennen, was über den NVP hinaus ggf. auch sinnvoll in Richtung Klimaziele geht.
Herr Frühauf (CSU): Die Grundversorgung sollte nicht nur bis 20:00 Uhr, sondern bis 22:00 Uhr gehen. Ein 30-Minuten-Takt ist wahrscheinlich auch ausreichend. Verkehrsbedingt kommen ja viele Busse so und so nicht immer pünktlich an. Die Verbindung Perchting - Hadorf wegzulassen, ist ok. Können denn die Fristen zur Ausschreibung noch eingehalten werden?
Herr Beck: Es ist zeitkritisch und soll dieses Jahr noch entschieden werden.
Frau Henniger (FDP): Sie erwähnt noch einmal einen Punkt zur Linie 961. (Anm. d. Verf.: Die Details habe ich irgendwie nicht mitbekommen.)
Herr Beck: Für eine öffentliche Haltestelle sind die Schulkinder allein zu wenig.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach, wie das mit der Kostenübernahme des Landkreises beim Einsatz von Midi-Bussen gemeint ist? Warum sind die Wartungskosten für einen Midibus höher?
Herr Beck: Der Landkreis übernimmt mittelbar die Kosten, die der Betreiber dann einreicht. Beim Midibus wurden 8 Jahre angesetzt. Bei 4 Jahren werden sich die Wartungskosten. Die Kosten kamen vom Landratsamt bzw. MVV.
1. Der Stadtrat stellt fest, dass die vom Landkreis beabsichtigte zukünftig finanzierte Grundversorgung (60-Minuten-Takt) den Empfehlungen des NVP in Bezug auf die zu erhaltene Taktung widerspricht und teilweise sogar die im NVP fest gelegte Mindestversorgung unterschreitet.
2. Die Stadt Starnberg beantragt deshalb beim Landkreis, dass der Bedientakt der Stadtbuslinien 901, 902 und 905/982 für das Mittelzentrum Starnberg beibehalten oder zumindest den im NVP festgelegten Mindeststandards entspricht und die Kosten dafür vom Landkreis finanziert werden (Punkt D Finanzierung, Nr. 2 der Regelungen zur Finanzierung des ÖPNV-Angebotes im Landkreis Starnberg).
3. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse dem Landkreis zu übermitteln und auf eine Vorlage zur Entscheidung durch den zuständigen Kreistag des Landkreises Starnberg hinzuwirken.
4. Zur Optimierung und Effizienzsteigerung erklärt sich die Stadt Starnberg bereit, bei der Stadtbuslinie 903 auf die Anbindung der Ortsteile Perchting und Hadorf zu verzichten, soweit in den Hauptverkehrszeiten eine 30-minütige Anbindung durch Regionalbuslinien geschaffen wird. Im Übrigen wird zur Linienführung der Stadtbuslinien 901, 902 und 903 auf das Konzept der Stadtverwaltung vom 06.09.2021 verwiesen.
5. Die Stadt Starnberg empfiehlt dem Landkreis, die Ausschreibung für eine maximal vierjährige Vertragslaufzeit vorzunehmen, da mangels eines Landkreis-E-Lade-Infrastrukturkonzeptes derzeit keine E-Busse ausgeschrieben werden können.
6. Die Stadt Starnberg empfiehlt dem Landkreis die Stadtbuslinie 901 mit einem Midi-Bus, die Linie 902 mit einem 12-m-Standardbus und die Linie 903 mit einem Midi-Bus oder einem Bus auf Sprinterbasis zu bedienen.
7. Der Stadtrat empfiehlt dem Kreistag die Grundversorgung auf bis 22:00 Uhr auszudehnen.
8. Die Angelegenheit ist dem Stadtrat nach Kenntnis des Kreistagsbeschlusses zur Finanzierung zur finalen Entscheidung in der nächsten Stadtratssitzung wieder vorzulegen.
TOP 8 Zuschüsse im Bereich Sport, Jugend und Wohlfahrtspflege; Erlass neuer Richtlinien
TOP 9 Vollzug der "Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter"; Anträge auf Befreiung von der Räum- und Streupflicht an beschränkt-öffentlichen Wegen Antrag Stadtratsfraktion Bündnis Mitte Starnerg (BMS) vom 08.10.2021
In der Sitzung am 17.05.2021 hat der Haupt- und Finanzausschuss die sogenannte Härtefallregelung in §9 Abs. 3 der "Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Starnberg" beschlossen. Der Stadtrat hat daraufhin in seiner Sitzung am 20.05.2021 die Verwaltung beauftragt, die Anlieger der betroffenen Wege auf die Möglichkeit, die Befreiung von der Räum- und Streupflicht zu beantragen, schriftlich hinzuweisen.
Für folgende Wege wurden Anträge auf Befreiung gestellt:
"Weg an der Schindergrube"
"Weg von der Moosbichlstraße zur Gautinger Straße"
"Weg über den Almeidaberg"
"Weg von der Waldstraße zur Ludwigshöhe"
Zu zwei weiteren Wegen wurde auch ein Befreiungsantrag gestellt. Im Rahmen der Prüfung wurde jedoch Folgendes festgestellt:
"Weg von der Prinzeneiche zum Oberen Seeweg"
Die Wegeverbindung war in der Wintersaison 2020/2021 in der Fremdvergabe. Im Rahmen der Beurteilung der Anträge und Örtlichkeiten wurde festgestellt, dass der Weg nicht mehr Bestand hat. Auf Nachfrage bei den Anliegern wurde hier ein Grünstreifen angelegt. Für die weitere Verfahrensweise mit dem Wegeverlauf ergeben sich zwei Alternativen. Zum einem verbleibt der Weg entsprechend dem jetzigen Zustand als Grünfläche/Grünstreifen und wird folglich straßenwegerechtliche eingezogen oder die Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg bleibt bestehen und die Verbindung wird entsprechend hergestellt.
Im Rahmen der Antragsstellung wurde seitens der Anlieger darauf aufmerksam gemacht, dass mittels Verkauf der Wegfläche an die Stadt Starnberg die "Rechte und Pflichten" an die Stadt Starnberg übergehen. Folglich besteht eine privatrechtliche Verpflichtung der Stadt Starnberg den Winterdienst am Felixweg zu übernehmen.
Des Weiteren wurde im Rahmen der Sitzung am 20.5.2021 folgende Aspekte zur Prüfung angeregt:
1. Mögliche Weiterverrechnung der Winterdienstkosten bei Übernahme des Winterdienstes durch die Stadt Starnberg
Im Grundsatz besteht die Möglichkeit, eine Leistung der Stadt Starnberg, an die betroffenen Anlieger*innen zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt auf Basis der Einsatzzahlen und der ermittelten Kosten auf Grundlage der beschlossenen Verrechnungssätze des Betriebshofes. In der Winterdienstsaison 2020/2021 beliefen sich die Kosten pro Einsatz für Personal und Fahrzeuge auf 375,00 €/Einsatz. Basierend auf dem Jahr 2020/2021 und den 24 geleisteten Einsätzen belaufen sich die Kosten auf insgesamt 9.000,00 €. Die individuellen finanziellen Auswirkungen für die Anlieger ist abhängig der Anzahl der Anlieger und der Einsätze im Winterzeitraum. Dies gilt analog zur Fremdvergabe für die Wege, die nicht durch den städtischen Betriebshof abgedeckt werden können.
2. Mögliche Sperrung von Wegen und Verbindungen
Die zu räumenden Wege sind mittels öffentlich-rechtlicher Widmung öffentliche Verkehrsflächen und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz sieht keinerlei Sperrungen für Wege (ausgenommen der Verkehrsart) vor. Die Sperrung kann auf Grundlage einer konkreten Gefahrenlage nach Straßen-Verkehrsordnung erfolgen. Aus Sicht der Verwaltung stellt die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes und dessen Übertragung auf die Anlieger keine konkrete Gefahrenlage dar. Auch der Winter mit seinen Begleiterscheinungen können die Gefahrenlage nicht begründen. Folglich kann von Seiten der Verwaltung kein Weg zur Sperrung vorgeschlagen werden.
Antrag Stadtratsfraktion Bündnis Mitte Starnberg vom 08.10.2021
Durch die Stadtratsfraktion Bündnis Mitte Starnberg (BMS) wurde der Antrag zur Übernahme des Winterdienstes durch die Stadt Starnberg, Bewilligung der Befreiungsanträge und die Durchführung des Winterdienstes vorwiegend durch den städtischen Betriebshof gestellt.
Im Rahmen der Antragsprüfungen und Abstimmungen wurde verwaltungsintern ein Kosten-Nutzen-Vergleich zwischen dem Verwaltungsaufwand der Antragsprüfung und der Kosten bei Übernahme des Winterdienstes an beschränkt-öffentlichen Wegen durch die Stadt Starnberg aufgestellt. Die verwaltungsrechtliche Prüfung und Abwägung der eingereichten Befreiungsanträge weist besonders im Hinblick auf die Abwägung der "finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen" erhebliche Schwierigkeiten auf. Es ist kaum möglich, ein angemessenes Maß anzuwenden. Diese Erkenntnis wurde erst im Laufe der Prüfungen festgestellt. Unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebshofes für den Winterdienst von 375,00 €/Einsatz, wurden die Fremdfirmen um Vorlage eines Nachtragsangebotes für die beschränkt-öffentlichen Wege aufgefordert. Der städtische Betriebshof kann insgesamt 14 Wege in die Winterdienstorganisation aufnehmen, sodass die verbleibenden Wege durch Fremdfirmen geräumt und gestreut werden müssten. Die Kosten hierfür belaufen sich insgesamt auf 35.420,00 € netto. Wobei die Wege auf verschiedene Lose verteilt wurden.
Basierend auf der Kosten-Nutzen-Analyse wäre die städtische Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Starnberg anzupassen, sodass lediglich die Räum- und Streupflicht an unselbstständigen Gehwegen auf die Anlieger übertragen wird. Die Reinigungsverpflichtung der beschränkt-öffentlichen Wege verbleibt weiterhin bei den Anliegern. Weiter ist eine Regelung in der Verordnung aufzunehmen, dass bei der Übernahme des Winterdienstes durch die Stadt Starnberg und Vorhandensein eines unselbstständigen Gehweges, die Sicherung des unselbstständigen Gehweges beim Anlieger verbleibt und lediglich die reine Fahrbahn auf die Stadt Starnberg übergeht.
Die städtische Verordnung ist wie folgt anzupassen:
(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen und Wege (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radweg) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder
Erläuterung:
Die sogenannten beschränkt-öffentlichen Wege sind innerhalb der städtischen Verordnung als selbstständige Gehwege bzw. selbstständige gemeinsame Geh- und Radwege betitelt worden. Aufgrund dessen, dass die Reinigungsverpflichtung der Anlieger (§ 4 der Verordnung) weiterhin Bestand hat, bleibt der Passus in § 2 Abs. 2 Buchst. a) enthalten. Die Übernahme des Winterdienstes wird in den §§9 ff. festgeschrieben. Bei einer möglichen Umwidmung einer Ortsstraße zu einem beschränkt-öffentlichen Weg (bspw. aufgrund der Anordnung von "Anlieger frei"), bleibt die Regelung der Trennung zwischen Gehbahn und Fahrspur weiterhin aufrecht. Die städtische Verordnung spricht lediglich von gewidmeten Straßen und Wegen und deren Bestandteile. Diese werden nach Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) definiert und sind unabhängig von der Straßenklassifizierung zu sehen. Folglich verbleibt die Räum- und Streupflicht der Anlieger für die Gehbahn bei einem beschränkt-öffentlichen Weg, wenn die Gehbahn unselbstständig ist (klassischer Gehweg bzw. gemeinsamer Geh- und Radweg).
(3) Auf Antrag kann die Stadt Starnberg unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen, der Leistungsfähigkeit der Stadt Starnberg, sowie der Örtlichkeit eine Befreiung von der Räum- und Streupflicht an beschränkt-öffentlichen Wegen gewähren. Dies ist durch den Haupt- und Finanzausschuss zu bestätigen.
Erläuterung:
Durch die Übernahme des Winterdienstes durch die Stadt Starnberg entfällt die Möglichkeit der Antragsstellung auf Befreiung. Der Befreiungstatbestand – der beschränkt-öffentliche Weg – ist nicht mehr Regelungsinhalt der Verordnung.
§ 10 Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Gehbahnen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. (...) Ausgenommen von der Verpflichtung der Vorder- und Hinterlieger die Sicherungsarbeiten an den Gehbahnen auszuführen, sind die Straßenbestandteile der Gehbahn im Sinn von § 2 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz- selbstständige Gehwege und selbstständige gemeinsamen Geh- und Radwege.
Erläuterung:
Durch die Eingliederung der Ausnahme der Verpflichtung an den selbstständigen Gehwegen und selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwegen für die Anlieger geht mit in Kraft treten der städtischen Verordnung die Verpflichtung auf die Stadt Starnberg über. Diese Verpflichtung greift nicht auf die abgegrenzten Gehwege (unselbstständig) im Zuge eines beschränkt-öffentlichen Weges, sodass diese bei den jeweiligen Anliegern verbleiben.
Der Stadtrat beschließt die Änderungsverordnung zur städtischen "Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Starnberg":
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Starnberg vom 09.06.2021
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Stadt Starnberg folgende Verordnung:
§1
Die Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Starnberg vom 09.06.2021 wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 3 wird gestrichen.
2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Ausgenommen von der Verpflichtung der Vorder- und Hinterlieger die Sicherungsarbeiten an den Gehbahnen auszuführen, sind die Straßenbestandteile der Gehbahn im Sinn von § 2 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz- selbstständige Gehwege und selbstständige gemeinsamen Geh- und Radwege.
Die Änderungsverordnung tritt eine Woche noch ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Anm. d. Verf.: Jetzt ist mir vielleicht etwas abgegangen, da sich der an die Wand geworfene Beschlussvorschlag schon von der heutigen Online-Version unterscheidet.)
TOP 10 Entgelt-/Lohnfortzahlung für nicht vollständig geimpfte Beschäftigte bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Quarantäne sowie Kostentragungspflicht für PCR-, PoC-PCR- oder Nukleinsäure-Tests
1. Entgelt-/ Lohnfortzahlung für nicht vollständig geimpfte Beschäftigte bei einem wegen COVIC-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Quarantäne
Nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG entfällt der Anspruch auf Quarantäneentschädigung für Personen, die die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, hätten vermeiden können. Dies trifft auf die Covid-19-Schutzimpfung zu. Nach den aktuellen Regelungen kann eine Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen oder nach Auslandsreisen abhängig vom Impfstatus entfallen. Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 22.09.2021 ein bundesweit einheitliches Vorgehen bezüglich des Entfalls der Quarantäneentschädigung nach § 56 IfSG beschlossen. Die Gesundheitsministerkonferenz hat beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 01.11.2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewähren werden, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) gelisteten Impfstoff gegen COVID19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt. Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird
Das Bayerische Gesundheitsministerium führt in seinen Hinweisen vom Oktober 2021 aus: „Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung (Quarantäne) nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können."
Nunmehr besteht in Umsetzung des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September 2021 die Möglichkeit, ab 1. November 2021 bei nicht vollständig geimpften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrerinnen/Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Quarantäne unterliegen und keine Möglichkeit zur Tele- oder Heimarbeit haben, für die Dauer des behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots oder der behördlich angeordneten Quarantäne die Entgeltzahlung einzustellen.
Anders als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten Beamtinnen und Beamte kein Arbeitsentgelt, sondern werden im Rahmen der Alimentationspflicht des Dienstherrn besoldet. Daher unterfallen diese im Quarantänefall nicht der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG und haben dementsprechend keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem IfSG. Sie erhalten in diesen Fällen nach geltender Rechtslage grundsätzlich weiterhin ihre Besoldung. Beamtinnen und Beamte, die ihre Arbeitsleistung auch mobil (z. B. im Homeoffice) erbringen können und im Quarantänefall über die erforderlichen Arbeitsmittel verfügen, sind auch in der Quarantäne zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet.
Wenn die Beamtin oder der Beamte in Quarantäne die Arbeitsleistung jedoch nicht erbringen kann, weil es z. B. keine Möglichkeit zum Homeoffice gibt, kann ein Verlust der Bezüge drohen – und zwar dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr bzw. sein Fernbleiben schuldhaft verursacht hat (vgl.Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBesG). Die Nicht-Impfung alleine stellt jedoch keine Pflichtverletzung dar, da keine Impfpflicht in Bezug auf das Corona-Virus besteht. Allerdings kann ein Verschulden der Beamtin oder des Beamten vorliegen, wenn ein weiteres risikoreiches Verhalten hinzukommt – z. B. durch Reisen in ein Corona-Hochrisikogebiet ohne triftigen Grund. Dieses Verhalten kann mit der Pflicht der Beamtin oder des Beamten zum vollen persönlichen Einsatz, die eine Pflicht zur Gesunderhaltung voraussetzt, unvereinbar sein (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Im Falle einer Quarantäne bedarf es daher stets einer Einzelfallprüfung zu möglichen dienstrechtlichen Folgen.
Folgen für Beschäftigte und Beamte:
Sollten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer während des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne arbeitsunfähig erkranken, wird ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Entgelt im Krankheitsfall gezahlt. Bei Beamtinnen und Beamten tritt ab diesem Zeitpunkt in keinem Fall ein Besoldungsverlust ein.
2. Kostentragungspflicht für PCR-, PoC-PCR- oder Nukleinsäure-Test
Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 BayIfSMV ist der Zugang für Beschäftigte und Beamte der Stadt Starnberg unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Rathaus, Hauptstraße 3G-Regelung
Stadtbücherei 2G-Regelung
Kindertageseinrichtungen 3G-Regelung
Seebad Starnberg 2G-Plus-Regelung
Schlossberghalle 2G-Plus-Regelung
(Anm. d. Verf.: Da gab es heute noch Anpassungen und ich weiß nicht, ob ich die alle korrekt oben angepasst habe. Die Regelungen beziehen sich auf die Angestellten und Beamten und nicht auf mögliche Besucher. Da können auch andere Regelungen gelten.)
In der Konsequenz heißt dies, dass der Zugang für die Beschäftigten und Beamten der Stadt Starnberg zu den oben genannten Liegenschaften nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die Beschäftigten im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.
Testangebotspflicht nach der Corona-ArbeitsschutzVO für Selbsttests
Der Arbeitgeber hat nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zur Minderung des betrieblichen SARSCoV-2-Infektionsrisikos den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist. Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 24.11.2021 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch für Nachweise über bis zum 30.06.2021 beschaffte Tests und für Nachweise über bis zum 30.06.2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.04.2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1) geändert worden ist.
Grundsätzlich keine Kostentragungspflicht für PCR-, PoC-PCR- oder Nukleinsäure-Tests
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung trifft keine Regelungen zur Frage, welche Tests durch den Arbeitgeber angeboten werden müssen. Insofern ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber die im Vergleich zu anderen Test-Typen kostengünstigen Selbsttests zur Verfügung stellt. Hieraus ergibt sich, dass den Arbeitgeber keine Kostentragungspflicht für PCR-Testungen trifft.
Daher hätten die Beschäftigten die Kosten für die PCR-, PoC-PCR- oder Nukleinsäure-Tests selbst zu tragen. Anders als bei der freiwilligen 3G Plus-Regelung des § 3a hat im gelben und roten Bereich nicht der Arbeitgeber die Ursache für die PCR-, PoC-PCR- oder Nukleinsäure-Testpflicht gesetzt, sondern die 14. BayIfSMV. Aus § 19 Ziffer 2 ergibt sich, dass der Beschäftigte, der eine Einrichtung trotz 3G Vorgabe ohne erforderlichen Nachweis betritt, ordnungswidrig handelt. Der Arbeitgeber handelt nach § 19 Ziffer 2 ordnungswidrig, wenn er nicht sicherstellt, dass der Beschäftigte einen erforderlichen Nachweis vorlegt oder die Nachweise (bzw. deren Dokumentationen) nicht zwei Wochen aufbewahrt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich auch, dass der Beschäftigte für seinen Nachweis und damit auch für die Vornahme der entsprechenden Tests verantwortlich ist.
Folgen für Beschäftigte und Beamte:
Die Beschäftigten und Beamten, welche in einer Liegenschaft beschäftigt sind, deren Zutritt ausschließlich unter der Voraussetzung "3G-Plus" erfolgen darf, müssten die Kosten für eine PCR-, PoC-PCR- oder Nukleinsäure-Testung selber übernehmen und würden in einem Monat, bei der Annahme von 70 €/ je Test, zusätzliche Lebenshaltungskosten in Höhe von 560 € haben.
Aus Sicht der Stadtverwaltung ist dies eine unzumutbare Belastung der einzelnen Beschäftigten, weshalb empfohlen wird, die Kosten für die Testung mit bis zu max. 75 € zu übernehmen.
Herr Dr. Glogger (WPS): Da Thema ist sehr komplex. Solange es keine Impfpflicht gibt, hat er da Probleme. Auch einer Trennung zwischen Beamte und Angestellte kann er nicht unterstützen.
Herr Janik: Er lobt Herrn Beck, der das immer alles rechtlich gut vorbereitet. Beamte und Angestellte sind halt unterschiedlich - mit allen Vor- und Nachteilen. Beamte können z. B. keine Überstunden machen.
Herr Mignoli (BLS): Er sieht bei den Beamten schon eine gewisse Pflichtverletzungsmöglichkeit. Auch wenn die Stadt Starnberg schon recht kulant ist, zahlen das am Ende trotzdem alle Bürger.
Herr Weidner (SPD): Warum gibt es eine Zweiklassengesellschaft bei der Lohnfortzahlung? Er wird nicht zustimmen.
Herr Fiedler (FDP): Es ist ein schwieriges Thema. Die Fälle für die Lohnfortzahlung werden recht gut beschrieben. Erst müssen einige Dinge passiert sein, bevor eine Lohnfortzahlung eingestellt wird. Wir erwarten von den Arbeitnehmern auch ein verantwortungsvolles Handeln. Wenn ich ein Risikogebiet fahre, habe ich im Zweifelsfall auch die Konsequenzen tragen. Die täglichen Tests findet er auch gut.
Herr Frühauf (CSU): Es hat eine seltsame Außenwirkung. Alle großen Firmen haben diese Regelung unter 1. entsprechend umgesetzt. Warum soll da die Stadt eine Ausnahme machen. Er wird zu 1. zustimmen?
Frau Henniger (FDP): Eine Ausnahme für die Stadt findet sie nicht gut.
Herr Dr. Glogger (WPS): Was passiert mit den Geimpften, die erkrankt sind?
Herr Janik: Die sind dann krankgeschrieben.
Herr Beck: Alle Krankgeschriebenen erhalten immer eine Lohnfortzahlung.
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Über wie viel Geld reden wir denn bei Punkt 2? Sie kennt keinen Arbeitgeber, der das bezahlt.
Herr Beck: Es betrifft etwa 10 Beschäftige. Es wären dann bis März ca. 24.000 EUR.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er fragt nach, ob ein festes Budget nicht ausreicht.
Herr Janik: Vielleicht ist ein Kompromiss, einen Eigenanteil einzufordern.
Frau Kammerl (CSU): Wir haben keine Impfpflicht. Es sollten keine Repressalien aufgebaut werden.
Herr Beigel (CSU): Er fragt zu 1.? Ist die Mutter auch eine Kontaktperson, wenn das Kind erkrankt? Diesen Fall möchte er gerne ausschließen. Reiserückkehrer sollten berücksichtigt werden, Kontaktpersonen aber nicht. Er möchte keine Impfpflicht durch die Hintertür.
Herr Mignoli (BLS): Er möchte da keine weiteren Ausnahmen einführen. Da gibt es zu viele Fälle. Wir reden hier nicht von unserem Geld, sondern wir verwalten es nur.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Ihm wäre eine Impfpflicht durch die Vordertür lieber. Er möchte getrennt abstimmen.
Frau Pfister (BMS): Sie möchte keine Eigenbeteiligung, denn das ist auch eine Sanktion.
(Anm. d. Verf.: Wenige Statements habe ich weggelassen, da ist sie nicht ausreichend vollständig mitbekommen habe oder deren Inhalt für mich zu trivial gewesen sind.)
1. In Umsetzung des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September 2021 wird ab 1. Dezember 2021 bei nicht vollständig geimpften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrerinnen/Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Quarantäne unterliegen und keine Möglichkeit zur Tele- oder Heimarbeit haben, für die Dauer des behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots oder der behördlich angeordneten Quarantäne die Entgeltzahlung eingestellt.
2. Die Stadt Starnberg erstattet den städt. Beschäftigten die Kosten für PCR-, PoC-PCR- oder Nukleinsäure-Tests, die für den Dienstbetrieb auf Grund der jeweils gültigen Fassung des BayIfSMV durchgeführt werden müssen. Es werden je Testung max. 75 € nach Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.
3. Die Stadt stellt jedem Beschäftigen und Beamten je Arbeitstag einen Corona Selbsttest zur Verfügung, an denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten und Beamten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.
TOP 12 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Janik: Der neue Seniorenbeirat hatte seine konstituierende Sitzung. Für das Fahrgastinformationssystem waren noch Punkte zu klären, die nicht alle geklärt werden konnten. Da gibt es eine Verschiebung. Zum Volkstrauertag wünscht er sich eine höhere Beteiligung als in diesem Jahr.
Frau Pfister (BMS): Sie bemängelt die diesjährige Berichterstattung, welche in Bezug auf die Stadträte am Volkstrauertag recht einseitig auf dieses Jahr beschränkt war. Auch die Presse war früher stärker vertreten. Die Schelte war etwas zu stark.
Herr Heidinger (CSU): Die Zeit ist nächstes Jahr hoffentlich auch besser. Es sollten ja auch keine Besucher gefährdet werden.
Herr Wobbe (UWG): Seit 25 Jahren hat es super hingehauen. Er fragt nach Punkt 13.
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Sie fragt nach den Teststationen, die in Starnberg etwas rar sind.
Herr Janik: Der Kreis arbeitet bereits daran.
Frau Pfister: Der eine ist schon in Betrieb? Sie fragt nach dem Tempo 40 in der Hanfelder Straße?
Herr Janik: Die Ergebnisse der Gutachten sahen da keine Probleme? Genaues weiß er nicht.
Frau Henniger (FDP): Können wir den Bayerischen Hof nicht im Winter etwas beleuchten? Die Stadt ist da so duster.
Herr Janik: Solche Beleuchtung ist ja energetisch etwas strittig. Eben mal schnell wird es nicht gehen. Beim neuen Gebäude wäre das vielleicht möglich.
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach der Ampel Leutstettener Straße/Gautinger Straße. Kann das nicht besser gelöst werden?
Herr Janik: Beim Rechtsabbiegerpfeil ist schon etwas in Arbeit. Das mit der Spurführung ist schon entschieden.
So lobenswert es ist, dass der Landkreis demnächst auch für die innerstädtischen Busse endlich Kosten übernehmen wird, macht es sich der Landkreis beim angebotenen Umfang etwas zu einfach. Wenn die über den Nahverkehrsplan selbst beschlossenen Mindeststandards von der Landkreisverwaltung nicht finanziert werden wollen, sollte das auch noch einmal vom Kreisrat bestätigt werden. Dann ist auch geklärt, wer welche Verantwortung trägt, falls sich die Taktraten bei einigen Linien von 3 auf 1 pro Stunde reduzieren sollten.
Sonst haben sich insgesamt doch alle Stadträte zumeist mit Ihren Stellungnahmen zurückgehalten und die öffentliche Sitzung ging insgesamt recht zügig vorbei.
Und es zeigt sich, dass die Stadt bzw. der Stadtrat viel Einsatz und auch Geld in die Hand nimmt, um ein guter Arbeitgeber zu sein und versucht, seine Arbeitnehmer/Innen und Beamtinnen/Beamten zu halten.