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New Pact on Migration and Asylum
2020 veröffentlicht die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Reform des GEAS, den New Pact on Migration and Asylum. Das GEAS wird verändert und durch neue Verordnungen ergänzt. Über den New Pact wird in der EU noch diskutiert. In naher Zukunft wird kein Beschluss erwartet. Trotzdem ist er kurz in seinen Änderungsvorschlägen darzustellen:
Screening VO: Der New Pact enthält einen Vorschlag zu einer neuen Verordnung, der ScreeningVO. Diese schreibt vor, dass zum Zeitpunkt der Einreise ein Screening Verfahren durchgeführt werden soll. Hierbei sollen innerhalb einer 5-tägigen Frist Gesundheits- und Sicherheitschecks durchgeführt werden. Informationen, die im Screening Verfahren mitgeteilt werden, können außerdem auch ins reguläre Asylverfahren mit eingebracht werden. Im Screening Verfahren kann beispielsweise darüber entschieden werden, ob das Asylverfahren als Grenzverfahren, oder als reguläres Verfahren stattfindet.
AsylverfahrensVO: Die Änderung der AsylverfahrensVO schlägt vor, dass bei Anerkennungsquoten (als international Schutzberechtigte:r) von unter 20% des Herkunftslandes verpflichtend Grenzverfahren durchgeführt werden sollen. Auch Anträge von Personen, denen Falschangaben unterstellt werden, sollen im Grenzverfahren bearbeitet werden. Dies gilt auch für Kinder über 12 Jahren. Der Rechtsschutz im Grenzverfahren bezieht sich dann außerdem nur noch auf eine Instanz. Klagen haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Zukunft sollen Regelungen über sichere Drittstaaten außerdem verpflichtend angewendet werden müssen. Um als sicherer Drittstaat eingestuft zu werden, müssen Staaten nicht mehr die GFK ratifiziert haben: Es genügt, „ausreichenden Schutz“ zu bieten. Um einen Flüchtling in einen sicheren Drittstaat auszuweisen, soll ein Transit durch diesen Drittstaat als Verbindung zu diesem nun ausreichen.
Asyl- und Migrationsmanagement-VO: Die AMM-VO soll die aktuelle Dublin-III-VO ersetzen. Dies geht zunächst mit einer Erweiterung des Familienbegriffs einher. Er beinhaltet nun auch Geschwister und Familien, die auf der Flucht entstanden sind. Festzustellen ist aber auch, dass am Ersteinreiseprinzip grundlegend festgehalten wird. Als neue Zuständigkeitsdimension kommt die Qualifikation hinzu. Wurde in einem der Mitgliedsstaaten eine Qualifikation erworben, so ist in der Regel dies der zuständige Staat.
Krisen-VO: Im Falle von „Massenzustrom oder höherer Gewalt“, können Grenzverfahren erweitert und Registrierungsprozesse verlängert werden. Auch gibt es einen neuen „sofortigen Schutz“. Dieser kann Personen aus Herkunftsländern mit einem hohen Risiko an willkürlicher Gewalt erteilt werden. Er unterbricht das Asylverfahren. Das Schutzniveau entspricht dann dem subsidiären Schutz.
Zur Kritik am New Pact: Besondere Kritik gilt der Ausweitung des Asylgrenzverfahren mit verschlechtertem Rechtsschutz, von dem vermutet wird, dass es mit mehr falschen Entscheidungen einhergeht. Auch die Fiktion der Nicht Einreise bei der Screening VO ist Gegenstand von Kritik. PRO ASYL vermutet beispielsweise, dass diese mit haftähnlichen Bedingungen in Lagern einhergeht, um einen Ortswechsel der Flüchtlingen zu verhindern. Dies verschließt Flüchtlingen den Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung. Es knüpft auch an eine Verschlechterung des Rechtsschutzes an. Letztlich wird ebenfalls bemängelt, dass am Ersteinreiseprinzip maßgeblich festgehalten wird.
Bei näherem Interesse am New Pact sei auf folgendes Dokument verwiesen:
Aktualisierung/Ergänzung der 1.Version: Überblick über die wichtigsten Aspekte des »New Pact on Migration and Asylum« aus rechtsstaatlicher,