Die Kommunalverfassungsbeschwerde auf Bundesebene, Schema
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG,Art.90 I Nr.4 b GG, §§ 13 Nr.8 a, 91 BVerfGG
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich aus Art.90 I Nr.4 b GG, §§ 13 Nr.8 a, 91 BVerfGG .
II. Beteiligtenfähigkeit, § 91 S.1 BVerfGG
Nach § 91 S.1 BVerfGG sind sowohl Gemeinden als auch Gemeindeverbände beteiligtenfähig.
III. Beschwerdegegenstand, § 91 S.1 BVerfGG
IV. Beschwerdebefugnis, § 91 S.1 BVerfGG
Der Kläger müsste eine substanzielle Behauptung vorbringen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in Art. 28 GG verletzt zu sein.
V. Rechtswegerschöpfung
Des Weiteren müsste der Rechtsweg erschöpft sein.
VI. Subsidiarität, § 91 S.2 BVerfGG
Zudem dürfte keine Subsidiarität vorliegen. Hier insbesondere eine mögliche Rechtswegeröffnung zu den Landesverfassungsgerichtes zu überprüfen.
VII. Form und Frist, §§ 23 I, 92,93 III BVerfGG
Des Weiteren müssten die Form und Fristerfordernisse der Normen der §§ 23 I, 92,93 III BVerfGG eingehalten worden sein.
VIII. Ordnungsgemäße Vertretung, § 22 BVerfGG
Weiterhin müsste die Gemeinde X ordnungsgemäß vertreten werden.
B. Begründetheit
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Gemeinde X durch …. verfassungswidrig in ihrem Recht auf Selbstverwaltung gem. Art. 28 GG verletzt wird.
I. Schutzbereich
Legitimiert durch das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip findet sich das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 II GG und in Art. 78 LV. Die Norm des Art. 28 GG bestimmt , dass die Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln haben. Diese Mindestgarantie wurde vom Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalens in Art.78, 79 LV näher ausgestaltet, sodass beide Normen gleichberechtigt nebeneinander das Selbstverwaltungsrecht auf unterschiedlichen Ebenen schützen.
Die institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung setzt sich aus der institutionellen Rechtssubjektgarantie, der objektiven Rechtsinstitutsgarantie und der subjektiven Rechtsstellungsgarantie zusammen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden zum einen in ihrer Existenz, nicht ihrem Bestand durch die institutionelle Rechtssubjekttheorie geschützt. Des Weiteren wird die Gemeinde darin geschützt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst, in eigener Verantwortung, aber im Rahmen der Gesetze zu regeln. Somit wird der Gemeinde ein Aufgabenbestand als auch eine Aufgabenerfüllung zugesprochen. Die Gemeinden nehmen somit die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft konkretisiert durch diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die sie einen bestimmten Bezug haben in Ermessens-, Gestaltungs-und Weisungsfreiheit im Rahmen der sog. Gemeindehoheiten wahr.
Dabei umfasst die Gebietshoheit die Befugnis, ggü. jedermann, der sich auf dem Gemeindegebiet aufhält, Hoheitsgewalt auszuüben.
Die Organisationshoheit beschreibt die Befugnis der Gemeinde ihre administrativen Tätigkeiten und Abläufe selbst zu bestimmen. Hierzu werden zudem die sog. Sparkassen- und Kooperationshoheit gezählt.
Die Personalhoheit bezeichnet die Befugnis Personal auszuwählen, einzustellen, zu befördern und zu entlassen.
Die Planungshoheit garantiert der Gemeinde eine eigenverantwortliche Ordnung und Gestaltung.
Die Finanzhoheit beschreibt die Befugnis, die Einnahmen und Ausgabenwirtschaft einschließlich der Haushaltsführung im Rahmen der Gesetze selbstständig zu regeln und über eine angemessene Finanzausstattung zu verfügen.
Des Weiteren existiert eine Rechtssetzungshoheit. Zudem kann die Daseinsvorsorge als Hoheit angesehen werden.
II. Eingriff
Weiterhin müsste ein Eingriff vorliegen.
III. Rechtfertigung/ Schranken
Fraglich ist, in wie fern unter dem Vorbehalt des Art.28 GG das Selbstverwaltungsrecht eingeschränkt werden kann.
Ein Eingriff in den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts ist immer unzulässig. Jedoch ist die Abgrenzung zum Randbereich nur schwerlich möglich.
Nach der sog. Substanzmethode muss eine Abgrenzung vor allem anhand der geschichtlichen Entwicklung und den traditionellen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung vorgenommen werden. Nach dieser Theorie ist die Allzuständigkeit, die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und die Gemeindehoheiten als Kernbestand des Selbstverwaltungsrechtes anzusehen.
Nach der sog. Subtraktionsmethode ist eine mögliche Verletzung nach den der Gemeinde nach dem Eingriff verbliebenen Aufgaben zu beurteilen.
Nach der Gemeinwohltheorie ist ein Eingriff gerechtfertigt, wenn Gründe des Gemeinwohls hierfür sprechen.
Nach den Bedürfnissen der Bürger zu urteilen, ist fraglich, ob die Aufgaben von einer anderen Stelle besser wahrgenommen werden können.
Auch außerhalb des Kernbereiches kann der Gesetzgeber nicht schrankenlos handeln.
Ein Abweichen vom Aufgabenverteilungsprinzip kann aufgrund der beschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative lediglich auf die Vertretbarkeit hin überprüft werden. Sonstige Regelungen im Randbereich sind auf ihre Verhältnismäßigkeit und Willkür zu überprüfen.
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Kommentiertes Schema zum Individualarbeitsrecht Teil III
C. Begründetheit
I. Begründetheit der Feststellungsanträge
Die Klage des Arbeitnehmer ist nur dann in vollem Umfang begründet, wenn alle zur Entscheidung gestellten Anträge im Einzelnen begründet sind. Daher ist zunächst zu prüfen, inwieweit der vom Kläger erhobene Feststellungsantrag begründet ist.
1. Punktueller Antrag
Der Feststellungsantrag des Arbeitnehmers ist begründet, wenn sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
a. Arbeitsverhältnis
siehe A. Zulässigkeit, I. Allgemeine Prozessvorausetzungen, 2. Rechtweg
b. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
aa. Inhalt
bb. Form, gemäß §§ 623,126 BGB
Die Kündigung muss schriftlich mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden bzw. seines Vertreters erfolgen. Dabei kann die Schriftform keinesfalls durch die elektronische Form ersetzt werden (Ausschluss durch § 623 Hs.2 BGB), sodass die Kopie der Kündigung nicht genügt.
cc. Bedingungsfeindlichkeit
Die Kündigung ist bedingungsfeindlich, jedoch sind Bedingungen, die zu keiner Rechtsunsicherheit führen zulässig. Dies sind:
- Potestativbedingungen, deren Eintritt vom Verhalten des Erklärenden abhängig ist
- Innerprozessuale Bedingungen, über deren Eintritt des erkennende Gericht im Laufe des Verfahrens entscheidet
- Rechtsbedingungen, bei denen der Eintritt von einer Rechtsfrage abhängig ist
dd. Vertretungsmacht
Bei einseitigen Willenserklärungen ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht zulässig, § 180 BGB.
Ferner ist § 174 BGB zu beachten. Soweit der Kündigende seine Vollmacht nicht durch Originalurkunde nachweisen kann, ist die Kündigungserklärung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer sie unverzüglich im Sinne des § 121 BGB zurückweist (gilt nicht, wenn Arbeitnehmer bereits weiß, dass Person Kündigungen aussprechen darf).
ee. Zugang, gemäß §§ 623,130 BGB
(1) unter Anwesenden
Unter Anwesenden erfolgt der Zugang mit Aushändigung und Übergabe des Schriftstückes der Kündigung (dauerhafte Verfügungsgewalt).
(2) unter Abwesenden
Unter Abwesenden erfolgt der Zugang, sofern die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
Im Hinblick auf den Zugang während der Urlaubszeit des Arbeitnehmers als auch bzgl. der sog. Zugangshindernisse ergeben sich einige Problematiken.
(a) Zugang während der Urlaubszeit des Arbeitnehmers
Die frühere Rechtsprechung nahm den Zugang erst mit der Rückkehr des Arbeitnehmers an, sofern dem Arbeitgeber bekannt war, dass der Arbeitnehmer im Urlaub war.
Diese Annahme ließ sich jedoch wg. der fehlenden objektiven Kenntnisnahme nur schwerlich in das System des § 130 BGB einfügen. Weiterhin wurde durch die frühere Rechtsprechung die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers stark eingeschränkt.
Folglich fand ein Wechsel in der Rechtsprechung statt. Eine Kündigung geht gerade auch wegen des verbesserten Schutzes des Arbeitnehmers aus §§ 4,7,13 I 2 KSchG, an dem Tag zu, an dem sie in den Briefkasten gelangt.
(b) Zugangshindernisse
Verweigert der Arbeitnehmer die Annahme zu recht, so ist die Kündigung noch nicht eingetreten. Erfolgt der Zugang aufgrund der fehlenden Zugangsbereitschaft des Arbeitnehmers nicht, so gilt dieser als fingiert.
ff. Zwischenergebnis
Soweit alle Voraussetzungen vorliegen ist die Kündigung wirksam, fehlen einzelne Voraussetzungen ist die Kündigung nichtig.
c. Verfahren
aa. Anhörung des Betriebsrats, gemäß § 102 BetrVG
(1) Anwendbarkeit des BetrVG
Zunächst müsste des BetrVG anwendbar sein.
(a)Geltungsbereich des BetrVG
Im Rahmen des Geltungsbereiches des BetrVG ist zwischen einem sachlichen und einem personellen Anwendungsbereich zu unterscheiden.
(aa) Sachlicher Anwendungsbereich
Das BetrVG ist gem. § 1 BetrVG auf alle Betriebe mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind anwendbar.
Nach § 130 BetrVG gilt das Gesetz nicht für Betriebe in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, sowie gem. § 118 II BetrVG für Religionsgemeinschaften und ihre Unterorganisationen.
(bb) Personeller Anwendungsbereich
Das BetrVG ist gem. § 5 BetrVG nur auf Arbeitnehmer anwendbar.
(b) Bestehen eines Betriebsrates
Ferner muss ein Betriebsrat bestehen.
(2) Form und Inhalt der Anhörung
Der Betriebsrat muss lediglich angehört werden; er muss nicht zustimmen. Dabei kann das Anhörungserfordernis grundsätzlich auch in ein Zustimmungserfordernis durch Betriebsvereinbarung gem. § 102 VI BetrVG und Tarifvertrag umgewandelt werden.
(a) Formell ordnungsgemäße Anhörung und inhaltliche Gestaltung
Die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen, wobei im Rahmen dieses Erfordernisses zu beachten ist, dass die Kündigungsfristen nicht gehemmt werden (beachte: Entscheidungsfristen des Betriebsrates). Der Arbeitgeber muss dabei dem Betriebsrat die Person des zu kündigenden Arbeitnehmer, sowie die Art der Kündigung, Kündigungsfristen und –termine, als auch die zugunsten des Arbeitnehmer sprechenden Gründe insbesondere die Kriterien der Sozialauswahl grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeiten (außerhalb der Arbeitszeiten nur Zweck dienend, wenn keine Rüge) nennen.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe mitteilen, die aus seiner Sicht die Kündigung rechtfertigen (Grundsatz der subjektiven Determinierung). Sofern der Arbeitgeber mehrere Gründe für eine Kündigung des Arbeitnehmer sieht, jedoch ein Teil dieser Gründe dem Betriebsrat nicht mitteilt, kann die Kündigung auch nicht im Nachhinein auf diese Gründe gestützt werden, da der Betriebsrat hierzu nicht angehört wurde. Sofern der Arbeitgeber die Gründe erst später erfuhr, genügt es wenn das Anhörungsverfahren gem. § 102 BetrVG analog nachgeholt wird, eher der Grund nachgeschoben wird.
Eine Umdeutung kann nur erfolgen, wenn der Betriebsrat hilfsweise auch zu der anderen Kündigungsart angehört wurde oder wenn der Betriebsrat bereits zu einer außerordentlichen Kündigung angehört wurde ( a maiore ad minus).
Ein Benennen der korrekten Kündigungsfristen ist entbehrlich, es tritt keine Unwirksamkeit ein, sofern die falschen Fristen benannt wurden.
Ein Ausspruch einer Kündigung vor Ablauf der Entscheidungsfristen aus § 102 II BetrVG ist nur dann möglich, wenn der Betriebsrat schon vor dem Ablauf der Frist eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat.
(b) Entbehrlichkeit der Anhörung
Die Betriebsratsanhörung ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber in einem engen zeitlichen Zusammenhang aus denselben Gründen eine erneute Kündigung ausspricht. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat eine von seiner ursprünglichen Ansicht abweichende Meinung vertritt. Es sollte jedoch beachtet werden, dass dies ein Ausnahmefall ist und keineswegs auf eine wirksam zugegangene Kündigung, aber aus anderen Gründen unwirksame Kündigung anzuwenden ist.
Fraglich ist, in wie weit eine schwangere Frau den Schutz des Arbeitsrechtes genießt.
(a) Schutzzweck
Auf Grund der besonderen Regelungen zum Schutz von Schwangeren, wollen sich viele Arbeitgeber diesen Belastungen entziehen und kündigen der Arbeitnehmerin.
(b) Voraussetzungen
Eine Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist nach §§ 1,9 I 1 MUSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, wenn die unten stehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(aa) Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung
Die Arbeitnehmerin muss schwanger sein.
(bb) Kenntnis des Arbeitgebers über Schwangerschaft
Soweit die Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht bekannt war, kann die Arbeitnehmerin ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nach §§ 187 I, 188 II Alt.1 BGB zwei Wochen Zeit um ihren Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen. Lässt sie ihm eine solche Mitteilung zukommen, wird die Kündigung unwirksam. Sofern sie es innerhalb der zwei Wochen Frist unterlässt, schadet die Fristversäumung nicht, wenn sie diese unverschuldet versäumt hat und die Mitteilung unverzüglich nachholt. Die Frist wird schuldhaft versäumt, wenn die Schwangere vor den Tatsachen die Augen verschließt, § 9 I 1 MuSchG.
(c) Rechtsfolgen
Die ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Eine Arbeitnehmerkündigung kann nicht angefochten werden, sofern die Arbeitnehmerin nicht in ihrer Erklärung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihr für ihre Kündigung maßgeblich auf das Nichtbestehen einer Schwangerschaft ankommt und gerade das Nichtbestehen Beweggrund für die Kündigung ist. Befristung und Anfechtung wg. anderer Gründe bleiben aber grundsätzlich wirksam.
(d) Zustimmungserfordernis bei Wirksamkeit
Die für den Arbeitsschutz zustände Behörde bzw. eine von ihr ernannte Stelle kann in außergewöhnlichen Fällen die Kündigung für wirksam erklären. Dies sind zum einen die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers oder strafbare Handlungen der Arbeitnehmerin zu Lasten des Arbeitgebers. Dies ist ein Verwaltungsakt, der ausschließlich verwaltungsrechtlich angreifbar ist.
(2) Kündigung in Elternzeit
Nach § 18 I BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, acht Wochen vor der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. Die Kündigung kann jedoch von der zuständigen Behörde für wirksam erklärt werden.
(3) Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Nach § 15 I KSchG kommt Betriebsratsmitgliedern ein „besonderer“ Kündigungsschutz zu Gute. Sie dürfen für die Dauer ihrer Amtszeit und ein Jahr hiernach nicht gekündigt werden, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zu einer Kündigung auf wichtigem Grund berechtigten und die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt bzw. diese durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt wird.
(4) Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, §§ 85 SGB IX
Mit Ausnahmen gem. § 90 SGB IX ist vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die vorherige (noch vor Zugang der Kündigung) Zustimmung des Integrationsamtes zuständig.
d. Sondervorschriften: Ausschluss oder Beschränkung der Kündigung
aa. Arbeits-/Tarifvertrag
Im Arbeit- oder Tarifvertrag können hierzu bestimmte Besonderheiten geregelt sein.
bb. Kündigungsschutz bei Betriebsübergang
(1) Begriff des Betriebsübergangs
Das BAG sah einen Betriebsübergang in der Übernahme der für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlichen Betriebsmittel an, während der EuGH lediglich von der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ausging.
Nun wird der Begriff der Betriebsübergangs nach folgenden Kriterien „definiert“:
- Rechtsgeschäft
- Übergang wirtschaftliche Einheit in ursprünglicher Identität auf Erwerber
Dabei muss der Kern der Arbeitgeberfunktionen, die Leitungsmacht übergehen. Weiterhin muss die wirtschaftliche Identität erhalten bleiben. Dies kann man an folgenden Punkten festmachen:
- Art des Unternehmens
- Übergang von materiellen Betriebsmitteln
- Wert der immateriellen Betriebsmittel
- Übernahme der Hauptbelegschaft
- Übergang der Kundschaft
- Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach Betriebsübergang
- Dauer der Unterbrechung der Geschäftstätigkeit
Folglich ist ein Betriebsübergang nur gegeben, wenn ein sachliches Substrat bzw. indirektes Potenzial in gewissem Umfang auf den Erwerber übergeht. (Merksatz: „ Man muss nur noch weißeln!“)
Dabei haben sich im Laufe der Zeit drei Fallgruppen herausgebildet, in denen trotz Fortführung die wirtschaftliche Einheit des Betriebes nicht erhalten blieb, sodass der Betriebsübergang nicht vorlag.
- Wesentliche Änderung des Betreiberkonzeptes
- Vollständige Eingliederung in bestehende Organisationsstruktur des Erwerbers
- Bloße Funktionsnachfolge
Beachte in diesem Zusammenhang die Entscheidungen Christel Schmidt, Ayse Süzen und Güney-Görres.
Daher ist der Betriebsübergang von der sogenannten Betriebsstilllegung abzugrenzen.
Eine Stilllegung erfordert eine Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, die dadurch veranlasst wird, dass der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernsthaften Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen.
Zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist sowohl ein subjektives als auch ein objektives Kriterium erforderlich.
(2) Zeitpunkt
Es ist allein der Zeitpunkt maßgeblich,in dem der Erwerber die Leitungsmacht ausübt.
(3) Umfang des Kündigungsverbotes
Nach § 134 BGB sind alle ausgesprochenen Kündigungen unwirksam, die wegen des Betriebsübergang erfolgen.
Im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang kann das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch mittels eines Aufhebungsvertrages aufgelöst werden, sofern die Rechtsfolge auf das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Jedoch ist diese vertragliche Regelung unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart wird bzw. verbindlich in Aussicht gestellt wird.
(4) Widerspruch des Arbeitnehmers
(a) Unterrichtungspflicht nach § 613 a V BGB
Der Arbeitnehmer muss von dem alter oder neuen Arbeitgeber über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang (unternehmerische Gründe, nicht zwingend Motiv), die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für den Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen informiert werden.
(b) Form der Unterrichtung
Die Unterrichtung muss gem. § 126 b BGB in Textform erfolgen.
(c) Folgen bei fehlerhafter Unterrichtung
Die Unterrichtungspflicht ist eine echte Rechtspflicht, keine bloße Obliegenheit, sodass die Nichtbeachtung zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Im Rahmen einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung, fängt die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613 a VI S. 1 BGB nicht an zu laufen.
(d) Widerspruchsrecht
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats in Schriftform Widerspruch zu erheben.
bb. Kündigungsschutz innerhalb der Ausbildung
Während der Probezeit kann gem. § 22 I BBiG eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Nach Ende der Probezeit ist eine Kündigung nur aus wichtigen Grund gem. § 22 II BBiG oder bei Kündigung durch den Auszubildenden unter den Voraussetzungen des § 22 II Nr.2 BBiG zulässig.
e. Kündigungsgrund
aa. Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz
(1) Anwendungsbereich
Zunächst müsste der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet sein.
(a) Persönlicher Geltungsbereich
Der personelle Geltungsbereich wird durch die Normen der §§ 1 I, 14 KuSchG bestimmt.
(b) Betrieblicher Geltungsbereich
Soweit der Arbeitnehmer nach dem 31.12.2003 eingestellt wurde, müssen nach §23 I S.3 Hs 1 KSchG,regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Für Arbeitnehmer, welche vor dem 01.01.2004 ihr Arbeitsverhältnis aufgenommen haben, gilt hingegen, sofern im Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, der Kündigungsschutz des § 23 I S.2 KSchG. Bei der Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl nach § 23 I S.2 KSchG werden aber Beschäftigte, die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, in Kleinbetrieben mit bis zu zehn Beschäftigten nicht mitgezählt. Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene Alt-Arbeitnehmer werden dabei nach Ansicht des BAG nicht mitgezählt. Nach § 24 I S.4 KSchG zählen Teilzeitbeschäftigte nur mit 0,5 (Wochenarbeitszeit bis einschließlich 20 Stunden) bzw. mit 0,75 (Wochenarbeitszeit über 20, aber nicht über 30 Stunden).
(c) Zeitlicher Geltungsbereich
Der Kündigungsschutz greift erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits länger als sechs Monate bestanden hat. Im Rahmen von Unterbrechungen, werden die Beschäftigungszeiten den verschiedenen Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber zusammengerechnet, soweit zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dabei gilt, dass je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto wichtiger müssen die Gründe für einen sachlichen Zusammenhang sein. Dabei gilt das Berufsausbildungsverhältnis als gewöhnliches Arbeitsverhältnis, § 10 II BBiG.
(2) Kündigungsgrund innerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Grundsätzlich bedarf die ordentliche Kündigung keiner Nennung des Kündigungsgrundes. Dennoch sind folgende Gründe anerkannt:
(a) Personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung ist durch einen Kündigungsgrund, welcher in den Umständern der Person des Arbeitnehmers liegt, gekennzeichnet.
Problematisch ist die Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen. Die personenbedingte Kündigung kommt zum Tragen, sofern die Gewissensentscheidung des Arbeitnehmer schutzwürdig ist und ein unmittelbar in seiner Person begründeter Umstand ist, während eine verhaltensbedingte Kündigung anzunehmen ist, sofern der Arbeitgeber sich zu Recht auf sein Selbstbestimmungsrecht beruft und der Arbeitnehmer gegen tragende Prinzipien verstoßen hat, die sich hieraus ergeben. Die Literatur nimmt an, dass eine Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen nicht über die Vorschrift der Unmöglichkeit nach § 275 BGB zu lösen sei, das die Norm als Bezugspunkt das Interesse des Gläubigers und nicht das des Schuldners ausweise. Dabei übersieht diese Ansicht jedoch, dass in die Abwägung des § 275 BGB auch schuldnerbezogene Umstände insbesondere bzgl. der persönlich-ideelen Leistungsverweigerung einfließen, sodass eine Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen unter § 275 BGB fallen soll. Jedoch kann dieser Streit dahingestellt bleiben, sofern der Arbeitnehmer die Leistung aus anderen Gründen nicht erbringen müsste. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt einer Billigkeitskontrolle nach § 106 S.1 GewO, sodass durch den Begriff des billigem Ermessens eine „Einbruchstelle“ für die Wirkung der Grundrechte geschaffen wird. Danach muss der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts Rücksicht auf die Gewissensentscheidung des Arbeitnehmers nehmen. Dabei ist die Gewissensentscheidung des Arbeitnehmers als solche zu respektieren (subj. Gewissensbegriff), sofern der Arbeitnehmer eine nach außen tretende, rationale und nachvollziehbare Tiefe und Ernsthaftigkeit im Rahmen seiner Entscheidungsfindung bzw. Entscheidung darlegen kann. Soweit der Eingriff nicht geringfügig, kurzzeitig oder vorhersehbar für den Arbeitnehmer war, muss das Direktionsrecht zurücktreten. Unter diesen Umständen würde eine partielle Arbeitsunfähigkeit aus Gewissensgründen und keine Unmöglichkeit vorliegen, sodass allenfalls eine personenbedingte Kündigung in Frage kommt.
(aa) Negative Prognose bzgl. der weiteren Erfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer
Die personenbedingte Kündigung ist zukunftsorientiert. Sofern der Arbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt werden soll, ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich, wobei Vorerkrankungen hier eine Indizwirkung zugesprochen werden kann. Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt, der der Kündigung.
Erhebliche Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen liegen vor, sofern es auf Grund der in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umstände zu konkreten Betriebsablaufstörungen gekommen ist, welche durch Auffangmaßnahmen nicht vermeidbar gewesen wären. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann ferner in einer sonstigen erheblichen wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers vorliegen.
Dabei ist zu differenzieren:
Im Rahmen einer Kündigung wegen zahlreicher Kurzerkrankungen muss der Arbeitgeber außergewöhnlich hohen Lohnfortzahlungskosten über den sog. Sechs-Wochen-Zeitraum, § 3 EntgeltFZ fürchten.
Bei langandauernden Einzelerkrankungen muss eine Äquivalenzstörung dadurch auftreten, dass davon auszugehen ist,dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung auf Dauer nicht erbringen kann, sodass der Arbeitgeber in seinem Direktionsrecht gehindert ist.
(cc) Konkrete Interessenabwägung im Einzelfall
Im Rahmen der Interessenabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls wie bspw. ein leidensgerechterer Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
(b) Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers an.
(aa) Sachverhalt ist an sich geeignet, einen Kündigungsgrund zu bilden (Pflichtverletzung- Rechtswidrigkeit- Schuld)
Der Arbeitnehmer muss ein Verhalten an den Tag legen, welches als vertragswidrig zu klassifizieren ist. Es kommt damit die Verletzung aller dem Arbeitnehmer obliegenden Pflichten in Betracht (Leistungs- und Nebenpflichten).
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht in der Verrichtung seiner Arbeit.
Leistungsbezogene Nebenpflichten sind Pflichten, die der Durchführung der Leistungsverpflichtung dienen. Sie können sich aus Vereinbarungen, Gesetz oder der Auslegung des Arbeitsvertrages ergeben. Jedoch sind auch die reinen Nebenpflichten wie bspw. Rücksichtnahme-, Fürsorge- und Treuepflicht nach § 241 II BGB im Arbeitsrecht von großer Bedeutung.
Weiterhin muss der Arbeitnehmer schuldhaft die Pflichtverletzung begangen haben.
(bb)Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall (Verhältnismäßigkeit)
Die Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnis müssen mit denen des Arbeitnehmers an einem Fortbestand abgewogen werden.
Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls (insbesondere auch die Folgen der Pflichtverletzung, denn: liegt hingegen nur ein objektiv pflichtwidriges Fehlverhalten vor, scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung lediglich dann nicht aus, sofern die daraus entstehenden Folgen für den Arbeitgeber gravierend sind) in die Abwägung einfließen und das sog. ultima ratio- Prinzip beachtet werden. Eine Kündigung darf nur das letzte Mittel sein, sodass eine Änderungskündigung oder die Ausübung des sog. Direktionsrechtes des Arbeitgebers erwogen werden muss. Dabei spielt im Gesamten die Wiederholungsgefahr (Prognose) eine bedeutende Rolle. Weiterhin muss nach § 314 II S.1 BGB eine auf das jeweilige Verhalten bezogene Abmahnung an den Arbeitnehmer erfolgt sein.
Die Voraussetzungen einer Abmahnung sind:
- Beanstandung (=Nennung des konkreten Sachverhaltes)
- Hinweis (=keine Duldung für die Zukunft)
- Ankündigung (= was passiert, wenn Arbeitnehmer sich noch einmal so verhält)
Während das BAG früher die Ansicht vertreten hat, dass Nebenpflichtverletzungen allein keinen Kündigungsgrund bilden, sondern vielmehr nachteilige Auswirkungen im Betrieb hinzukommen müssen, hat es diese Meinung aufgegeben. Zwar spielen die Auswirkungen im Rahmen des Betriebs in der Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Rolle, jedoch sind sie keine zwingende Kündigungsvoraussetzung mehr.
(c)Betriebsbedingte Kündigung
(aa) Dringender betrieblicher Grund
Auf Grund der Tatsache, dass unternehmerische Entscheidungen nur eingeschränkt überprüfbar sind, liegt ein dringender betrieblicher Grund bereits dann vor,wenn durch die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidungen das konkrete Beschäftigungsverhältnis entfallen ist. Dabei darf die Beschäftigung des Arbeitnehmers an keinem anderen freien gleichwertigen Arbeitsplatz möglich sein. Dies ist nur anderen sofern der Arbeitnehmer die angebotene Stelle unmissverständlich abgelehnt hat oder die angebotene Stelle weit unterhalb der bisherigen hierarchischen Ebene ist. Damit ist eine Änderungskündigung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu erwägen.
(bb) Ordnungsgemäße Sozialauswahl
Nach §1 III KSchG muss im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl erfolgen. Nach dieser Norm sind nur Arbeitnehmer in die Sozialauswahl mit einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen bzw. zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, nicht in einem berechtigten Interesse liegt. Bei der Sozialauswahl sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung zu berücksichtigen und individuell , auch bei Verwendung eines Punkteschemas, gegeneinander abzuwägen.
(cc) Unvorhergesehenes Entstehen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach Ausspruch der Kündigung aber vor Verstreichen der Kündigungsfrist
Fraglich ist, ob ein Wiedereinstellungsanspruch in diesem Falle besteht.
(aaa) Herleitung des Anspruchs
Das BAG leitet den Anspruch auf Weiterbeschäftigung in diesem Fall aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht her. Auf Grund der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist endet, jedoch die Wirksamkeit einer Kündigung im Zeitpunkt ihres Zugangs beurteilt wird, entsteht ein „Zwischenraum/-zeit“, in der die Interessen des Arbeitgebers auf die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers prallen. Da sich die Prognose des Arbeitgebers auf den Kündigungszeitraum bezieht ist ein Korrektiv im Sinne dieses Anspruchs erforderlich. Eine Herleitung dessen aus dem KSchG ist mangels des Abstellens auf den„falschen“ Zeitpunkts nicht möglich.
(bbb) Voraussetzungen
Nach Zugang der wirksamen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss sich herausstellen, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt bzw. eine andere Beschäftigungsmöglichkeit entsteht. Eine Interessenabwägung muss zu dem Ergebnis kommen, dass die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen.
Daher ergeben sich folgende Voraussetzungen:
- Arbeitsverhältnis
- Wirksame Kündigung
- Fehlerhafte Prognose
- Neuer Erkenntnis nach Zugang der Kündigung aber vor Ablauf der Kündigungsfrist
- Keine Disposition des Arbeitgebers
- Zumutbarkeit der Fortsetzung
bb. Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Soweit das KSchG keine Anwendung findet, bedarf die Kündigung des Arbeitnehmers dennoch eines sachlichen und objektiv nachvollziehbaren Grundes, den die Gerichte im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nach § 242 BGB und § 138 BGB auf Willkür untersuchen.
cc. Frist, 622 BGB
Soweit es sich bei der Kündigung des Arbeitnehmers um eine ordentliche Kündigung (siehe oben) handelte, müsste die Frist des § 622 BGB eingehalten worden sein. Jedoch können die Fristen durch Tarifvertrag oder Individualvertrag abbedungen werden. Sie sind damit dispositiv.
Beachte jedoch, die Besonderheiten bzgl. § 622 II S.2 BGB. Die Norm verstößt nach Ansicht des EuGH gegen Europarecht (Verbot der Altersdiskriminierung aus Art.19 AEUV). Die Ungleichbehandlung ist daher auch nicht durch ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt gerechtfertigt, sodass von Art.6 der Richtlinie 2000/78/EG ungerechtfertigt abgewichen wird. Daher bleibt die Vorschrift unangewendet.
Sofern die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, lässt man die ordentliche Kündigung automatisch zum nächsten Termin zu (der Arbeitnehmer soll sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen können; kein grundlegender Schutz vor Kündigungen).
dd. Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB
Für die außerordentliche Kündigung ist ein Grund , jedoch keine Frist erforderlich.
(1) Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB
§ 626 II BGB normiert eine Ausschlussfrist, wann die Kündigung spätestens wirksam erklärt werden muss. Die Berechnung dessen erfolgt nach §§ 187 I, 188 II Alt.1 BGB. Der Ablauf der 2 Wochen Frist bedeutet lediglich, dass eine außerordentliche Kündigung nicht mehr möglich ist. Über das Schicksal einer ordentlichen Kündigung sagt diese Norm nichts.
(2) Wichtiger Grund
Weiterhin müsste ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber irreparabel gestört wird, sodass der Grund abstrakt so bedeutsam erscheint, dass eine sofortige Beendigung gerechtfertigt erscheint.
Ein besonders aktuelles Thema ist in diesem Bereich die sog. Verdachtskündigung. Sofern der bloße Verdacht schwerer, jedoch nicht erweisender Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zerstört und die Fortführung des Arbeitsverhältnis unzumutbar macht, kann außerordentlich gekündigt werden. Dabei muss sich der Verdacht auf eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung beziehen. Gerade bei der Verdachtskündigung besteht die Gefahr, dass sie einen Unschuldigen trifft, sodass strenge Anforderungen an sie zu stellen sind. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die einer verständigen Würdigung des Sachverhaltes gerecht werden. Der Verdacht muss ferner dringend sein, sodass eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Arbeitnehmer eine Verletzung seiner Pflichten begangen hat- er jedoch auch die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält.
Dabei sind heimliche Videoaufnahmen nur bedingt zulässig, da sie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Sie sind nur dann gerechtfertigt, wenn folgende Punkte vorliegen:
- der konkrete Verdacht einer Straftat/ schweren Verfehlung besteht
- die Videoüberwachung das letzte Mittel ist (= weniger einschneidende Mittel sind ausgeschöpft)
- einzig verbliebene Mittel+ Verhältnismäßigkeit
(3) Interessenabwägung
Im Rahmen der Interessenabwägung sind folgende Punkte zu beachten:
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- frühere Verfehlungen
- Verschuldensausmaß
-Prognose
Dem Arbeitgeber muss daher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur ordentlichen Kündigung unzumutbar sein. Jedoch ist fraglich, ob die außerordentliche Kündigung nicht einer vorherigen Abmahnung bedarf. Der Arbeitgeber kann nicht bei jedem einmaligen Fehlverhalten dem Arbeitnehmer kündigen, vielmehr muss er das Fehlverhalten dem Arbeitnehmer klar vor Augen führen, sodass es grds. einer vorherigen Abmahnung bedarf . Die Abmahnung ist jedoch entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwer wiegt, dass eine Abmahnung nicht erwartet werden kann, also insbesondere bei schweren Verstößen im Bereich des Vertrauensverhältnisses.
Dabei muss der wichtige Grund im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen. Der Kündigende kann jedoch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung weitere Gründe nachschieben, sofern diese im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen, ihm jedoch nicht länger als zwei Wochen positiv bekannt waren. Soweit jedoch im Betrieb ein Betriebsrat besteht, ist dies nur nach erneuter Anhörung dessen gerechtfertigt.
(4) Kündigung „Unkündbarer“
Für Unkündbare wird eine außerordentliche Kündigung mit dem Fristen einer ordentlichen Kündigung ermöglicht.
(5) Umdeutung, §140 BGB
Die außerordentliche Kündigung kann nur dann in eine ordentliche umgedeutet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Kündigung entspricht den Erfordernissen einer ordentlichen Kündigung
- die ordentliche Kündigung reicht in ihrer Wirkung nicht weiter als die außerordentliche
- Umdeutung läuft der Rechtsordnung nicht zuwider
- in subj. Hinsicht muss die Umdeutung dem geäußerten/mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen
f. Klagefrist, §§ 4,7 KSchG (ordentliche Kündigung)+ §13 I 1,2 KSchG iVm §4KSchG (außerordentliche Kündigung)
Die oben genannten Klagefristen müssen eingehalten werden.
2. Allgemeiner Antrag
Der Feststellungsantrag des Arbeitnehmer ist begründet, wenn sein Arbeitsverhältnis fortbesteht.
a. Kündigung durch den Arbeitgeber
siehe oben
b. Kündigung durch den Arbeitnehmer
Von überragender Relevanz ist die Frage, ob der Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt dem Arbeitgeber kündigen kann.
Soweit keine Ausschlussvereinbarung getroffen wurde, spricht gegen eine generelle Zulässigkeit dieses Vorhabens nichts. Während die Rechtsprechung früher den Lauf der Kündigungsfrist ab dem Dienstantritt bejahte,ist heute der Zugang der Kündigungserklärung maßgebend.
c. Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses
Soweit das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis unwirksam ist, kommen die Grundsätze über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis zum Tragen. Sofern das Arbeitsverhältnis unwirksam ist, muss es jedoch für die Vergangenheit trotzdem als wirksam behandelt werden.
d. Anfechtung
aa. Anfechtungsgrund
(1) § 119 BGB
Wenn die Krankheit eines Arbeitnehmers, seine Arbeitsfähigkeit dauerhaft mindert, kann das Arbeitsverhältnis gem. § 119 II BGB angefochten werden.
Eine Schwangerschaft berechtigt aufgrund des vorübergehenden Zustandes und des verbesserten Schutz der Arbeitnehmerin durch die neuere EuGH-Rechtsprechung zu keiner Anfechtung nach § 119 BGB.
(2) § 123 BGB
Besonders klausurrelevant, ist die Täuschung durch aktives Tun im Rahmen einer Falschbeantwortung einer Frage im Vorstellungsgespräch. Dieses Handeln kann jedoch nur dann eine Täuschung darstellen, wenn die Frage als solche zulässig war. Bei unzulässigen Fragen besteht ein Recht zur Lüge.
(angelehnt an: Martin Maties, Arbeitsrecht, C.H.Beck Verlag, München, 2009, S.22)
Damit darf nach der Schwerbehinderteneigenschaft nur gefragt werden, wenn sie die Ausübung der Tätigkeit beeinflusst bzw. hierfür von Bedeutung ist.
Nach einer Schwangerschaft kann zurecht gefragt werden, sofern es um eine befriste Stelle geht.
bb. Frist
Die Anfechtung nach § 119 BGB muss unverzüglich geschehen. Im Rahmen einer Anfechtung nach § 123 BGB besteht eine einjährige Frist.
e. Befristung
Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis auf zeit geschlossen worden ist, sodass seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Tätigkeit eine Befristung ergibt.
Dabei muss eine solche Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein, § 14 I TzBfG. Jedoch sollen Kleinbetriebe nach § 23 I S.2 u 3 KSchG, aus mangelnder Anwendbarkeit des Gesetzes von dieser Annahme freigestellt werden. Diese Ansicht ist jedoch mit dem Gesetzeswortlaut noch mit der EU-Richtlinie vereinbar, sodass diese Ansicht von der h.M. abgelehnt wird. § 14 II,IIa TzBfG regele ja schließlich die jeweiligen Voraussetzungen, sodass eine Ausnahme nicht gemacht werden kann.
Die Aufzählung in der Norm des § 14 I TzBfG ist nicht abschließend, sodass als Grundregel die Fragestellung herangeführt werden kann, ob ein Arbeitgeber bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes nicht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Dabei sind bei mehreren Befristungen beim selben Arbeitgeber die Anforderungen steigend und enger auszulegen.
Im Falle einer zeitlichen Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des kalendarisch festgelegten Tages, bei einer Zweckbefristung mit Erreichen des Zweckes.
Dabei muss eine Befristung immer schriftlich erfolgen.
Die Befristung gilt bei einer erstmaligen Einstellung (kein vorheriges Arbeitsverhältnis)und kann drei Mal bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden. Sonderreglungen gelten für Existenzgründer, ältere Unternehmen und Arbeitnehmer über 52 Jahre(siehe §14 II TzBfG).
f. Aufhebungsvertrag, § 311 BGB
Durch die Privatautonomie ist es möglich einen schriftformerforderlichen Aufhebungsvertrag zu schließen. Wenn gleich ein Aufhebungsvertrag einverständlich geschlossen werden muss, muss der Arbeitnehmer aufgrund der erhöhten Missbrauchsgefahr besonders geschützt werden.
Eine Lösung dessen kann sich im Institut der Anfechtung nach § 123 BGB finden lassen.
Gerade wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein empfindliches Übel in Aussicht stellt, könnte eine widerrechtliche Drohung vorliegen. Diese liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine eigentliche ordentliche- wie außerordentliche Kündigung keinen Erfolg gehabt hätte (Erfolgsaussichten der Kündigung prüfen, siehe oben).
Eine andere Lösung, besagt, dass sich der Arbeitnehmer von den Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrages durch Widerruf frei machen könnte, sofern die Voraussetzungen gegeben sind:
-Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher
- Entgeltliche Leistung ist Vertragsgegenstand
-Überrumplungssituation
- Kausalität
- § 312 I 2 BGB
- kein Ausschluss, § 312 III BGB
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, müsste der Arbeitnehmer zwei Wochen später (bei Belehrung, ansonsten keine Frist) in Textform den Widerruf erklären.
Dabei wird weiterhin diskutiert ob ein Aufhebungsvertrag nicht wegen § 138 BGB bzw. § 242 BGB von vornherein rechtswidrig ist. Während man das Vorliegen es § 138 BGB nur in seltenen Fällen annehmen kann, könnte § 242 BGB schon einschlägig sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Gespräch bittet, ohne ihm vorher den Gegenstand dessen mitgeteilt zu haben. Diese Ansicht kann jedoch aufgrund der entgegenstehenden Vertragsfreiheit keinen Zuspruch finden.
Sofern ein Aufhebungsvertrag, die befristete Fortführung eines Arbeitsverhältnisses beinhaltet, muss ein sachlicher Grund zum Schutze des Arbeitnehmers gegeben sein.
3. Auflösungsantrag, gem. § 9 KSchG
Sofern die Klage zulässig und infolge von Sozialwidrigkeit der Kündigung begründet ist, jedoch die Parteien eine starke Zerstrittenheit gar ein Zerwürfnis aufweisen, können beide Parteien einen Antrag stellen, dass das Arbeitsverhältnis durch richterliches Gestaltungsurteil aufgelöst wird. Hier die Voraussetzungen:
- Unwirksame Kündigung wg. Sozialwidrigkeit
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
- Rechtsfolgen des Antrags
Das Arbeitsverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, in dem es bei rechtmäßiger Kündigung ebenfalls geendet hätte.
Nach § 10 KSchG steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung zu
4. Änderungskündigung, § 2 KSchG
Der Gesetzeswortlaut der Norm weist auf die duale Struktur der Änderungskündigung hin. Die Änderungskündigung ist eine Kündigung verbunden mit einem Änderungsangebot. Daher müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Duale Struktur der Änderungskündigung
- Formelle Wirksamkeit (siehe oben, wie bei Kündigung)
- Anhörung des Betriebsrats
- Ggf. Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz beachten
- Materielle Wirksamkeit
· Frist
· Reaktion des Arbeitnehmers (Annahme mit oder ohne Vorbehalt)
Die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers gestalten sich wie folgt:
(angelehnt an: Martin Maties, Arbeitsrecht, C.H.Beck Verlag, München, 2009, S.122)
Die Klage müsste gemäß § 46 II ArbGG, §§ 495, 253 ZPO ordnungsgemäß erhoben worden sein. Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes erhoben worden sein. Die Klageschrift muss mit der eigenhändigen Unterschrift durch den Kläger oder seines Prozessbevollmächtigten versehen worden sein, wobei die Klage auch durch Teleskopie oder Telefax erhoben werden kann. Eine elektronisch erhobene Klage ist nur dann ausreichend, wenn sie sich für die Weiterverarbeitung bei Gericht eignet und eine qualifiziert elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes enthält, § 46 b I ArbGG.
2. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, gemäß § 2 ArbGG
Folglich müsste der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 ArbGG eröffnet sein.
In Betracht kommt die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten vornehmlich an Hand folgender Vorschriften:
- § 2 I Nr. 3a: alle Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis (insb. Haupt- und Nebenleistungspflichten, Leistungsantrag)
- § 2 I Nr. 3b: Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses soweit damit zusammenhängende Ansprüche (Feststellungsantrag)
- § 2 I Nr. 3c: Ansprüche aus der Zeit vor dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnis und aus der Zeit nach der Beendigung ( Leistungsantrag)
- § 2 I Nr. 3d: Ansprüche aus unerlaubten Handlungen( Leistungsantrag)
Somit müsste es sich um eine bürgerliche Streitigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses handeln.
Eine bürgerliche Streitigkeit liegt innerhalb eines zivilrechtlich orientierten Streitgegenstandes vor.
Fraglich ist, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu begründen müsste der Partei die Arbeitnehmereigenschaft zugesprochen werden.
Zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft werden drei Fälle unterschieden:
- Sic-non- Fall: Kann eine Klage von vornherein nur unter der Prämisse Erfolg haben, dass der Kläger tatsächlich Arbeitnehmer ist, so handelt es sich bei der Arbeitnehmereigenschaft um eine sogenannte doppelt relevante Tatsache. Der Streit über die Rechtsweg- bzw. Zulässigkeitsfragen wird hierbei allein aufgrund eines schlüssigen Klägervortrages entschieden. Damit bildet der sic non- Fall den Grundsatz der arbeitsrechtlichen Rechtswegprüfung. Folglich entbindet der sic-non Fall von einer umfassenden Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen der Zulässigkeit.
Als Ausnahmen hiervon geltend er aut-aut und der at-et-Fall.
- Aut-aut- Fall: Wenn der Anspruch entweder auf eine arbeitsrechtliche oder eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die sich jedoch gegenseitig ausschließen, liegt ein sogenannter aut-aut-Fall vor.
- Et-et-Fall: Im Rahmen des et-et-Falles kann der Anspruch auf eine arbeitsrechtliche oder eine zivilrechtliche Norm gestützt werden, die keinen ausschließenden Charakter haben.
Soweit ein aut-aut bzw. ein et-et Fall vorliegt erfolgt eine umfassende Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft.
Dabei ist fraglich, ob die Partei Arbeitnehmer ist.
Der Begriff des Arbeitnehmers ist vom Begriff des Arbeitsvertrages aus zu bestimmen.
Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, weisungsabhängig Dienste für den Arbeitnehmer gegen Entgelt zu verrichten.
Für die rechtliche Einordnung eines Arbeitsvertrags ist es jedoch unerheblich, wie die Parteien den Vertrag bezeichnen oder rechtlich behandeln. Wegen der vermuteten Unterlegenheit des Arbeitnehmers bei Vertragsschluss kann das Arbeitsrecht nicht privatautonom „abgewählt“ werden (Rechtsformzwang). Vielmehr ist der tatsächliche Geschäftsinhalt, wie er sich aus der Vertragsdurchführung ergibt, für die objektive Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB und die daraus folgende Anwendung des Arbeitsrechts maßgeblich.
Daher ist das Arbeitsverhältnis insbesondere von hoheitlichen Verhältnissen, im Rahmen derer ein selbstständig erbrachter Erfolg ohne finanzielle Gegenleistung geschuldet ist abzugrenzen.
Ein Arbeitnehmer i.S.v. § 5 ArbGG ist also nur, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in persönlicher Abhängigkeit tätig wird und damit seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.
Dabei kann die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der Komplexität und Vielfältigkeit der Verhältnisse nur aus einer Gesamtschau der Faktoren beurteilt werden:
- Arbeitszeiten
- Arbeitsort
- Arbeitsmittel
- Konkrete Anweisungen, wie die Tätigkeit vorzunehmen ist
- Berichtspflichten
- etc.
Dabei spielt gerade für einige tarifvertragliche Regelungen die konkrete Unterscheidung und die Merkmale des Arbeitnehmers eine zentrale Rolle.
Angestellte ist bspw., wer eine Tätigkeit überwiegend geistiger, Arbeiter, wer eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art verrichtet.
Leitende Angestellte nach §5 III 2 BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb:
- zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer berechtigt ist oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt
Gerade auf die leitenden Angestellten findet das Arbeitnehmerschutzrecht aufgrund der Arbeitgebernähe keine Anwendung (bspw. kein Betriebsrat, aber Sprecherausschuss).
Von weiterer Bedeutung für die tarifvertraglichen Regelungen, ist die Person des außertariflichen Angestellten. Diese werden nicht in den Geltungsbereich des Tarifvertrages mit einbezogen, § 4 I TVG. Außertarifliche Angestellte sind dabei Angestellte, deren Tätigkeit über der höchsten im Vertrag beschriebenen Tätigkeit liegt, während die Vergütung die höchste im Vertrag beschriebene überschreitet und die Stellung im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Des Weiteren wird den arbeitnehmerähnlichen Personen (=Erwerbstätige, die in persönlicher Unabhängigkeit, aber wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem anderen für diesen tätig sind.) ein geringer arbeitsrechtlicher Schutz durch § 12 aTVG, § 2 2 BUrlG, § 2 II Nr.3 ArbSchG, § 6 I 1 Nr.3 AGG gewährleistet.
Einen wesentlich stärkeren Schutz genießt die Gruppe der Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenen.
Weiterhin ist das Tarifvertragsrecht auf freie Mitarbeiter anwendbar. Dabei unterscheidet das BAG: soweit der freie Mitarbeiter programmgestaltende Funktionen ausübt, ist er kein Arbeitnehmer. Kritisch ist die Funktion des Arbeitnehmer bei Zeitungszustellen und Volkshochschullehrern.
Weiterhin müsste das angerufene Gericht örtlich zuständig sein.
a. Allgemeiner Gerichtsstand, gemäß §§ 12, 13 ZPO
Der allgemeine Gerichtsstand ist gemäß §§ 12,13 ZPO bei natürlichen Personen der Wohnsitz, bei juristischen Personen der Geschäftssitz.
b. Gerichtsstand der Niederlassung, wenn von hier aus der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, gemäß § 21 ZPO
Der Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO kommt als örtliche Zuständigkeit in Betracht, soweit von hier aus der Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
c. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes, gemäß § 29 ZPO
Als Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO kommt der Ort in Betracht, wo der Schwerpunkt des Vertrages anzusiedeln ist.
d. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, gemäß § 32 ZPO
Soweit eine unerlaubte Handlung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangen worden ist, kommt gemäß § 32 ZPO der Gerichtsstand dieser in Betracht.
e. Gerichtsstand des Arbeitsortes, gemäß § 48 I a ArbGG
Durch das am 01.04.2008 eingeführte Gesetz zur Reform des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes wurde die Norm des § 48 I a ArbGG eingeführt. Hiernach ist für Streitigkeiten im Sinne des § 2 ArbGG, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich bzw. weit überwiegend seine Arbeit zu verrichten hat.
f. Konkurrenz der Gerichtsstände
Nach § 35 ZPO darf die klägerische Partei unter mehreren zuständigen Gerichtsständen wählen.
4. Funktionelle Zuständigkeit, gemäß § 8 ArbGG
5. Parteifähigkeit, gemäß § 46 II ArbGG, §§ 495,50 I ZPO
Parteifähig ist, wer rechtfähig ist. Die Rechtsfähigkeit bestimmt sich bei natürlichen Personen nach § 1 BGB ; bei juristischen Personen des Privatrechts nach §§ 21, 80 BGB, 13 I GmbHG, § 1 I 1 AktG, § 17 I GenG. Bei Handelsgesellschaften bestimmt sich die Rechtsfähigkeit nach §§ 124 I, 161 II HGB.
6. Prozessfähigkeit, gemäß § 46 II ArbGG, §§ 495, 51 I, 52 ZPO
Die Parteien müssen weiterhin gemäß § 46 II ArbGG, §§ 495, 51 I, 52 ZPO prozessfähig sein. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen.
7. Postulationsfähigkeit,gemäß § 11 ArbGG
In erster Instanz können die Parteien den Kündigungsstreit selbst führen, § 11 Abs.1 ArbGG oder sich vertreten lassen. Als Vertreter kommen Rechtsanwälte und Verbandsvertreter in Betracht, welche ab der zweiten Instanz dem Prozess beiwohnen müssen.
Seit dem 01.01.2004 muss das KSchG als solches nicht anwendbar sein. Nach § 23 I 2 und 3 KSchG wird die Geltung des ersten Abschnitts mit der Ausnahme der §§ 4-7, 13 I 1 und 2 KSchG ausgeschlossen, sodass § 4 KSchG im Umkehrschluss auch für Kleinbetriebe gilt.
Mit der besonderen Kündigungsschutzklage wird die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst worden ist, weil die Kündigung sozialwidrig sei (nur Angreifen einer Kündigung).
Hier liegt ein Feststellungsinteresse schon alleine in der Wirksamkeitsfiktion einer Kündigung vor.
Mittels des allgemeinen Feststellungsantrages gem. § 46 II ArbGG i.V.m. §§ 495, 256 ZPO wird das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines gegenwärtigen, konkreten Rechtsverhältnisses festgestellt.
Dabei ist auch ein allgemein gerichteter Antrag bzgl. der Nichtbeendigung eines Arbeitsverhältnisses zulässig.
Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des jeweiligen Rechtsverhältnisses hat.
cc. Kombinierter Antrag
Um die Gefahren des punktuellen Streitgegenstandes (insbesondere Flut von Kündigungen) zu vermeiden, gibt es den kombinierten Antrag, wonach der punktuelle Kündigungsschutzantrag mit einem allgemeinen Feststellungsantrag verbunden werden kann. Während mit dem punktuellen Antrag die Wirkungen der §§ 4,7 KSchG vermieden werden, bezieht der allgemeine Feststellungantrag alle Beendigungstatbestände bis zur letzten mündlichen Verhandlung mit ein.
Dabei sollte man jedoch folgende Fragestellungen als Voraussetzungen für einen solchen Antrag berücksichtigen.
- Wurde wirklich ein kombinierter Antrag gestellt?
- beide Antragsteile müssen ein Feststellungsinteresse vorweisen
Der Kläger muss zur Bejahung des Feststellungsinteresses weitere Kündigungen/ Beendigungstatbestände in den Prozess einführen bzw. die Möglichkeit ihres Bestehens glaubhaft machen.
- nach Kenntniserlangung, Verpflichtung des Arbeitnehmers angepasste Antragsstellung nachzuschieben, gem. § 4 KSchG+ §6 KSchG analog (lagen bei Klageerhebung bereits zwei Kündigungen vor, weiterer Antrag im Hinblick auf zweite Kündigung nicht mehr von Nöten)
b. Leistungsantrag
Im Rahmen des Leistungsantrages muss der Kläger rechtschutzbedürftig sein.
Besonderheiten ergeben sich hierbei im Hinblick auf die sog. Bruttolohnklage und die zulässigen jedoch unbestimmten Leistungsanträgen.
(1) Bruttolohnklage
Im Rahmen der Geltendmachung von Lohnfortzahlungsansprüchen wird im Regelfall der Erhalt des Bruttolohns begehrt. Dies könnte jedoch gerade im Hinblick auf die Norm des § 253 ZPO unter Bezugnahme auf die bereits nachgekommenen Verpflichtungen des Arbeitgeber im Hinblick auf die Zahlung seines Anteils in Form von Abgaben problematisch sein. Es besteht die Gefahr der Doppelzahlung.
Da aber das Bestimmtheitserfordernis ebenfalls, wenn die Höhe der Leistung durch einen Bruchteil/ Prozentsatz bestimmt ist, gewahrt ist, lässt die Rechtsprechung Bruttolohnklagen und die damit verbundene Verurteilung zum vollen angegeben Betrag grundsätzlich zu.
(2) Zulässige unbestimmte Leistungsanträge
Nach § 253 II Nr.2 ZPO sind unbestimmte Klageanträge zulässig, wenn eine Ermessensentscheidung begehrt wird (Abfindung, § 10 KSchG).