Meiner Meinung genau einmal, wenn ich vermute oder weiß, dass derjenige, der den Rechtsverstoß gegen das Kommunalrecht begangen hat, sich mit dem Kommunalrecht noch nicht ausreichend ausgekannt hat.
Wenn ich wüßte, dass das Kommunalrecht Bestandteil seiner Ausbildung war, müsste ich demjenigen Absicht oder Unvermögen unterstellen.
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Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Daneben führt er den Vorsitz im Gemeinderat, ist für den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen zuständig und vertritt die Gemeinde nach außen.
“Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, ...”
Und auf den Satz mit den Verpflichtungen ... (wann die Bürgermeisterin ohne den Stadtrat handeln darf.)
“... für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.”
Und zur Sicherheit für die vielleicht vermeintlich ganz “Schlauen”: Gemeinderat ist mit Stadtrat gleichzusetzen. Die Bezeichnung ist nur abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune - also der Gemeinde oder der Stadt.
Beim Thema Seeanbindung sollte damit klar sein, dass hier die Bürgermeisterin den Entscheidungen des Stadtrats Folge zu leisten hat und nicht Stadtratsbeschlüsse mit unbekannter Tragweite beliebig verzögern darf.
Man könnte jetzt fast behaupten, dass die Bürgermeisterin mit der unbegründeten, willkürlichen(?) Verzögerung bei der Beauftragung des Rechtsgutachtens ihre Amtspflichten nicht nur unerheblich verletzt hat.
Somit ist der angedrohte Weg einer Klage die nächst mögliche Eskalationsstufe - und dabei ist nicht der Stadtrat “der Schuldige”.
Baden-Württemberg: Landtagspräsidentin will Kommunalwahlrecht für Türken in Deutschland
Contra-Mag.:Die Präsidentin des baden-württembergischen Landtags, Muhterem Aras (Grüne), fordert die Einführung des Kommunalwahlrechts für Türken in Deutschland. Von Redaktion "Ich fände es gut, wenn sich hier lebende Türken, aber auch Menschen aus anderen Ländern, an den Kommunalwahlen beteiligen könnten. Wer zum Beispiel zehn oder auch 20 Jahre in Deutschland lebt, sollte auch zu Kommunalwahlen zugelassen ... http://dlvr.it/Nr5KGw
Die Kommunalverfassungsbeschwerde auf Bundesebene, Schema
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG,Art.90 I Nr.4 b GG, §§ 13 Nr.8 a, 91 BVerfGG
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich aus Art.90 I Nr.4 b GG, §§ 13 Nr.8 a, 91 BVerfGG .
II. Beteiligtenfähigkeit, § 91 S.1 BVerfGG
Nach § 91 S.1 BVerfGG sind sowohl Gemeinden als auch Gemeindeverbände beteiligtenfähig.
III. Beschwerdegegenstand, § 91 S.1 BVerfGG
IV. Beschwerdebefugnis, § 91 S.1 BVerfGG
Der Kläger müsste eine substanzielle Behauptung vorbringen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in Art. 28 GG verletzt zu sein.
V. Rechtswegerschöpfung
Des Weiteren müsste der Rechtsweg erschöpft sein.
VI. Subsidiarität, § 91 S.2 BVerfGG
Zudem dürfte keine Subsidiarität vorliegen. Hier insbesondere eine mögliche Rechtswegeröffnung zu den Landesverfassungsgerichtes zu überprüfen.
VII. Form und Frist, §§ 23 I, 92,93 III BVerfGG
Des Weiteren müssten die Form und Fristerfordernisse der Normen der §§ 23 I, 92,93 III BVerfGG eingehalten worden sein.
VIII. Ordnungsgemäße Vertretung, § 22 BVerfGG
Weiterhin müsste die Gemeinde X ordnungsgemäß vertreten werden.
B. Begründetheit
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Gemeinde X durch …. verfassungswidrig in ihrem Recht auf Selbstverwaltung gem. Art. 28 GG verletzt wird.
I. Schutzbereich
Legitimiert durch das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip findet sich das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 II GG und in Art. 78 LV. Die Norm des Art. 28 GG bestimmt , dass die Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln haben. Diese Mindestgarantie wurde vom Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalens in Art.78, 79 LV näher ausgestaltet, sodass beide Normen gleichberechtigt nebeneinander das Selbstverwaltungsrecht auf unterschiedlichen Ebenen schützen.
Die institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung setzt sich aus der institutionellen Rechtssubjektgarantie, der objektiven Rechtsinstitutsgarantie und der subjektiven Rechtsstellungsgarantie zusammen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden zum einen in ihrer Existenz, nicht ihrem Bestand durch die institutionelle Rechtssubjekttheorie geschützt. Des Weiteren wird die Gemeinde darin geschützt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst, in eigener Verantwortung, aber im Rahmen der Gesetze zu regeln. Somit wird der Gemeinde ein Aufgabenbestand als auch eine Aufgabenerfüllung zugesprochen. Die Gemeinden nehmen somit die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft konkretisiert durch diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die sie einen bestimmten Bezug haben in Ermessens-, Gestaltungs-und Weisungsfreiheit im Rahmen der sog. Gemeindehoheiten wahr.
Dabei umfasst die Gebietshoheit die Befugnis, ggü. jedermann, der sich auf dem Gemeindegebiet aufhält, Hoheitsgewalt auszuüben.
Die Organisationshoheit beschreibt die Befugnis der Gemeinde ihre administrativen Tätigkeiten und Abläufe selbst zu bestimmen. Hierzu werden zudem die sog. Sparkassen- und Kooperationshoheit gezählt.
Die Personalhoheit bezeichnet die Befugnis Personal auszuwählen, einzustellen, zu befördern und zu entlassen.
Die Planungshoheit garantiert der Gemeinde eine eigenverantwortliche Ordnung und Gestaltung.
Die Finanzhoheit beschreibt die Befugnis, die Einnahmen und Ausgabenwirtschaft einschließlich der Haushaltsführung im Rahmen der Gesetze selbstständig zu regeln und über eine angemessene Finanzausstattung zu verfügen.
Des Weiteren existiert eine Rechtssetzungshoheit. Zudem kann die Daseinsvorsorge als Hoheit angesehen werden.
II. Eingriff
Weiterhin müsste ein Eingriff vorliegen.
III. Rechtfertigung/ Schranken
Fraglich ist, in wie fern unter dem Vorbehalt des Art.28 GG das Selbstverwaltungsrecht eingeschränkt werden kann.
Ein Eingriff in den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts ist immer unzulässig. Jedoch ist die Abgrenzung zum Randbereich nur schwerlich möglich.
Nach der sog. Substanzmethode muss eine Abgrenzung vor allem anhand der geschichtlichen Entwicklung und den traditionellen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung vorgenommen werden. Nach dieser Theorie ist die Allzuständigkeit, die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und die Gemeindehoheiten als Kernbestand des Selbstverwaltungsrechtes anzusehen.
Nach der sog. Subtraktionsmethode ist eine mögliche Verletzung nach den der Gemeinde nach dem Eingriff verbliebenen Aufgaben zu beurteilen.
Nach der Gemeinwohltheorie ist ein Eingriff gerechtfertigt, wenn Gründe des Gemeinwohls hierfür sprechen.
Nach den Bedürfnissen der Bürger zu urteilen, ist fraglich, ob die Aufgaben von einer anderen Stelle besser wahrgenommen werden können.
Auch außerhalb des Kernbereiches kann der Gesetzgeber nicht schrankenlos handeln.
Ein Abweichen vom Aufgabenverteilungsprinzip kann aufgrund der beschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative lediglich auf die Vertretbarkeit hin überprüft werden. Sonstige Regelungen im Randbereich sind auf ihre Verhältnismäßigkeit und Willkür zu überprüfen.
I. Zuständigkeit des VGH NRW, Art.75 Nr.4 LV NRW, §§ 12 Nr.8, 52 I VGHG
Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes in Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus Art.75 Nr.4 LV NRW, §§ 12 Nr.8, 52 I VGHG.
II. Beteiligtenfähigkeit, § 52 VGHG
Nach § 52 VGHG sind sowohl Gemeinden als auch Gemeindeverbände beteiligtenfähig.
III. Beschwerdegegenstand, § 52 I VGHG
Nach § 52 I VGH ist Landesrecht, welches die Vorschriften der Verfassung über die Selbstverwaltung verletzt ein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne der Norm.
IV. Beschwerdebefugnis, § 52 I VGHG
V. Rechtswegerschöpfung
Des Weiteren müsste der Rechtsweg erschöpft sein.
VI. Subsidiarität
Zudem dürfte keine Subsidiarität vorliegen.
VII. Form und Frist, §§ 18, 52 II VGHG
Des Weiteren müssten die Form und Fristerfordernisse der Normen der §§ 18,52 II VGHG eingehalten worden sein.
VIII. Ordnungsgemäße Vertretung
Weiterhin müsste die Gemeinde X ordnungsgemäß vertreten werden.
B. Begründetheit
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Gemeinde X durch …. verfassungswidrig in ihrem Recht auf Selbstverwaltung gem. Art. 78 I, II LV verletzt wird.
I. Schutzbereich
Legitimiert durch das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip findet sich das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 II GG und in Art. 78 LV. Die Norm des Art. 28 GG bestimmt , dass die Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln haben. Diese Mindestgarantie wurde vom Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalens in Art.78, 79 LV näher ausgestaltet, sodass beide Normen gleichberechtigt nebeneinander das Selbstverwaltungsrecht auf unterschiedlichen Ebenen schützen.
Die institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung setzt sich aus der institutionellen Rechtssubjektgarantie, der objektiven Rechtsinstitutsgarantie und der subjektiven Rechtsstellungsgarantie zusammen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden zum einen in ihrer Existenz, nicht ihrem Bestand durch die institutionelle Rechtssubjekttheorie geschützt. Des Weiteren wird die Gemeinde darin geschützt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst, in eigener Verantwortung, aber im Rahmen der Gesetze zu regeln. Somit wird der Gemeinde ein Aufgabenbestand als auch eine Aufgabenerfüllung zugesprochen. Die Gemeinden nehmen somit die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft konkretisiert durch diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die sie einen bestimmten Bezug haben in Ermessens-, Gestaltungs-und Weisungsfreiheit im Rahmen der sog. Gemeindehoheiten wahr.
Dabei umfasst die Gebietshoheit die Befugnis, ggü. jedermann, der sich auf dem Gemeindegebiet aufhält, Hoheitsgewalt auszuüben.
Die Organisationshoheit beschreibt die Befugnis der Gemeinde ihre administrativen Tätigkeiten und Abläufe selbst zu bestimmen. Hierzu werden zudem die sog. Sparkassen- und Kooperationshoheit gezählt.
Die Personalhoheit bezeichnet die Befugnis Personal auszuwählen, einzustellen, zu befördern und zu entlassen.
Die Planungshoheit garantiert der Gemeinde eine eigenverantwortliche Ordnung und Gestaltung.
Die Finanzhoheit beschreibt die Befugnis, die Einnahmen und Ausgabenwirtschaft einschließlich der Haushaltsführung im Rahmen der Gesetze selbstständig zu regeln und über eine angemessene Finanzausstattung zu verfügen.
Des Weiteren existiert eine Rechtssetzungshoheit. Zudem kann die Daseinsvorsorge als Hoheit angesehen werden.
II. Eingriff
Weiterhin müsste ein Eingriff vorliegen.
III. Rechtfertigung/ Schranken
Fraglich ist, in wie fern unter dem Vorbehalt des Art.78 LV das Selbstverwaltungsrecht eingeschränkt werden kann.
Ein Eingriff in den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts ist immer unzulässig. Jedoch ist die Abgrenzung zum Randbereich nur schwerlich möglich.
Nach der sog. Substanzmethode muss eine Abgrenzung vor allem anhand der geschichtlichen Entwicklung und den traditionellen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung vorgenommen werden. Nach dieser Theorie ist die Allzuständigkeit, die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und die Gemeindehoheiten als Kernbestand des Selbstverwaltungsrechtes anzusehen.
Nach der sog. Subtraktionsmethode ist eine mögliche Verletzung nach den der Gemeinde nach dem Eingriff verbliebenen Aufgaben zu beurteilen.
Nach der Gemeinwohltheorie ist ein Eingriff gerechtfertigt, wenn Gründe des Gemeinwohls hierfür sprechen.
Nach den Bedürfnissen der Bürger zu urteilen, ist fraglich, ob die Aufgaben von einer anderen Stelle besser wahrgenommen werden können.
Auch außerhalb des Kernbereiches kann der Gesetzgeber nicht schrankenlos handeln.
Ein Abweichen vom Aufgabenverteilungsprinzip kann aufgrund der beschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative lediglich auf die Vertretbarkeit hin überprüft werden. Sonstige Regelungen im Randbereich sind auf ihre Verhältnismäßigkeit und Willkür zu überprüfen.
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