Gutschein- und Geldkarten: Wichtige Ănderungen ab 2020
Viele Arbeitgeber gewĂ€hren ihren Arbeitnehmern monatlich einen Gutschein im Wert von max. 44 âŹ, der dann zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Ab dem 01.01.2020 mĂŒssen Sie aber einige wichtige Ănderungen beachten. Hier ein kurzer Ăberblick:
Bis dato ist es ohne Weiteres möglich, SachbezĂŒge im Rahmen von § 8 Abs. 2 EStG im Wege der Gehaltsumwandlung zu erbringen. Das ist seit 01.01.2020 nicht mehr möglich. Die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten sollen nur dann auĂer Ansatz bleiben, âwenn sie zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewĂ€hrt werdenâ. Eine vergleichbare Regelung gibt es auch bei anderen Leistungen des Arbeitgebers, bspw. bei der Gestellung von FahrrĂ€dern, Gesundheitsförderung, bei Job-Tickets oder KindergartenzuschĂŒsse.
Weitere EinschrĂ€nkungne betreffen den âInhaltâ des Gutscheins bzw. der Geldkarte. Verlangt wird einerseits, dass diese âausschlieĂlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigenâ: Dieser Passus ist letztendlich aber nur eine Klarstellung der bisherigen Praxis. Wesentlicher ist die Voraussetzung, dass Gutscheine und Geldkarten âdie Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzesâ (ZAG) erfĂŒllen mĂŒssen. Was bedeutet das fĂŒr die Praxis? Der âPrepaid Verband Deutschlandâ, der Branchenvereinigung und Interessenvertretung der Prepaid-Unternehmen in Deutschland macht dazu auf folgende Punkte aufmerksam:
FĂŒr sog. âClosed-Loop-Kartenâ und âControlled-Loop-Kartenâ Ă€ndert sich nicht allzuviel. Diese fallen unter die vorstehend erwĂ€hnte Vorschrift des ZAG und gelten nicht als Zahlungsdienste, d. h., sie werden weiterhin als Sachbezug versteuert. Bei âClosed-Loop-Kartenâ ist das ausgebende Unternehmen gleichzeitig auch die einzige Akzeptanzstelle. âConstrolled-Loop-Kartenâ zeichnen sich hingegen dadurch aus, dass es einen gröĂeren Kreis von Unternehmen gibt, bei denen Waren eingekauft oder Dienstleistungen bezogen werden können. Beim Gutschein- und Guthabenkartenanbieter âEdenredâ sind z.B: im Rahmen des Systems âTicket Plus Classicâ die Gutscheinkarten bundesweit einlĂ€sbar bei vertraglich angebundenen Tankstellen, SupermĂ€rkten, Onlineshops und im Einzelhandel.
Aus der steuerlichen Förderung fallen dagegen ab 2020 bestimmte âOpen-Loop-Kartenâ heraus, die wie echte Kreditkarten einsetzbar sind. In der BegrĂŒndung zur GesetzesĂ€nderung heiĂt es:
âDie neue Regelung § 8 Absatz 1 Satz 3 EstG soll jedoch regelmĂ€Ăig nicht anzuwenden sein bei Geldkarten [..., die als Geldsurrogate im Rahmen unabhĂ€ngiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die ĂŒber eine Barauszahlungsfunktion oder ĂŒber eine eigene IBAN verfĂŒgen, die fĂŒr Ăberweisungen (z.B. PayPal) oder fĂŒr den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.â Das trifft insbesondere Prepaid-Karten, die der Arbeitgeber mit einem Guthaben von bis zu 10.000 ⏠auflĂ€dt und die er pauschal mit 30 % (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) gemÀà §37b EStG versteuert.
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