Design â Kunst oder Handwerk?
Eine immer wiederkehrende Frage, vor allem unter dem Aspekt des Schutzes der erbrachten Leistungen, ist die Frage ob es sich bei Design um eine Kunst oder ein Handwerk handelt. Die jeweiligen rechtlichen Konsequenzen sind, vor allem unter dem Aspekt des Schutzes der jeweiligen individuellen Leistung, durchaus von einiger Tragweite. So leiten sich vor allem die Dauer und der Umfang des Schutzes aus der erfolgten Einklassifizierung nach Kunst oder Handwerk ab. In der rechtlichen Praxis lässt sich die Einordnung allerdings nicht einfach nach pauschalen Kriterien vornehmen, sondern erfolgt in der Regel eher individuell und nur nach allgemein akzeptierten Vorgehensweisen, welche aber nicht eindeutig fixiert sind. Auch wenn die Konsequenzen deutliche Relevanz besitzen.
Konsequenzen der Einordnung nach Kunst oder Handwerk
Die Einordnung von Designleistungen hat ganz direkte Konsequenzen fßr den Schutz und die Ükonomischen VerwertungsmÜglichkeiten derselben. Denn je nach erfolgter Zuordnung der Designleistungen sind unterschiedliche Schutzrechte relevant und kÜnnen entsprechend geltend gemacht werden. Den umfassendsten Schutz mit den weitreichendsten Nutzungsrechten bietet das Urheberrecht, mit einer Schutzdauer von 70 bis nach dem Tod des Urhebers und dem Fehlen der Notwendigkeit einer amtlichen Registrierung. Zudem entfällt beim Urheberrecht die Pflicht zur Benutzung, wie es etwa unter dem Markenrecht der Fall ist. In der Praxis erreichen jedoch nur die wenigsten Designs den fßr den Schutz durch das Urheberrecht notwendigen Status als Kunstwerk oder ßberdurchschnittliche kßnstlerische Leistung. In der Regel wird davon ausgegangen das es sich, selbst bei besonders guten Designarbeiten, um eine fßr diese Art und Weise der Tätigkeit normale handwerkliche SchÜpfung handelt. Entsprechend entfällt in den meisten Fällen die Einstufung einer Designleistung als Kunstwerk. Daher ist es von immenser Wichtigkeit die erbrachten Designleistungen anderweitig abzusichern und zu schßtzen. In jedem Falle ist auch deutlich dazu anzuraten die erste VerÜffentlichung und die Urheberschaft ausreichend zu dokumentieren, unabhängig davon ob die Designleistung als Kunst oder Handwerk eingestuft wird. Bei einer Einstufung als Handwerk gilt es dann das Geschmacksmusterrecht zum Schutz zu nutzen.