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Umsatzsteuerbefreiung für Weiterbildungsinstitute und in der Weiterbildung Tätige
Im geplanten Jahressteuergesetz 2024 war ein Wegfall der Umsatzsteuer für den Bereich der Weiterbildung geplant, der viele Menschen und Einrichtungen in diesem Bereich vor gravierende Probleme gestellt hätte. Auch das systemische Feld wäre davon hart betroffen gewesen. Ab dem 1.1.2025 gilt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG für “die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck…
Fiktive Schadensberechnung aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB begründet keinen Anspruch auf Umsatzsteuer. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8
Auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch sind die Vorschriften der §§ 249 ff BGB nicht anwendbar, da die Grundsätze der Enteignungsentschädigung gelten. Allerdings umfasst der nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch keine Umsatzsteuer, wenn die Abrechnung nur fiktiv erfolgt. In Fällen der Kompensation sind Gründe nicht ersichtlich, über die für Schadensersatzansprüche geltenden Regelungen (§§ 249 ff BGB) hinaus eine noch nicht eingetretene Vermögenseinbuße auszugleichen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24 -
Verfrühte Zahlungen bei Dauerfristverlängerung verlagern nicht die Ausgabezuordnung zum Kalenderjahr. BFH, Urteil vom 13.12.2022 - VII R 1/2
Der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann grundsätzlich nur die in dem Kalenderjahr der Gewinnermittlung angefallenen Ausgaben berücksichtigen. Unter bestimmten Umständen kann er nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel erfolgte Zahlungen noch dem vorherigen Kalenderjahr als Ausgabe zuordnen.
Diese Zehn-Tage-Frist gilt dann nicht, wenn die Fälligkeit erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, der Steuerpflichtige also freiwillig zu früh zahlt.
Her der Steuerpflichtige für die Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung beantragt und wurde sie ihm erteilt, so hatte er für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2015 diese bis zum 10.02.2016 zu bewirken. Zahlt er die Vorauszahlung bereits am 06.01.2016, hat er zwar innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums gezahlt, doch vor Fälligkeit, die erst nach diesem Zeitraum lag. Damit ist die Zahlung nicht dem Kalenderjahr 2015 als Ausgabe zuzuordnen. Der am 06.01.2016 gezahlte Betrag erhöht den Gewinn des Steuerpflichtigen für 2015.
BFH, Urteil vom 13.12.2022 - VII R 1/20 -
Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bei Beherbergungsumsätzen aufgrund des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens

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Die Regelung ist eine Hilfe für Kleinunternehmer. Wie können sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren? Lesen sie unseren Artikel und befolgen sie die Tipps ->
Erfasst vereinbarte Umsatzsteuer auf (Gewerberaum-) Miete auch die Nebenkosten ?
Vereinbart der zur Umsatzsteuer optierende Vermieter mit dem Mieter im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages die Zahlung der jeweils gültigen Umsatzsteuer auf die Grundmiete, kann dies nach §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Mieter - ohne dass dies im Vertrag so erwähnt wird - auch auf die von ihm zu tragenden Betriebskosten Umsatzsteuer zu zahlen hat.
Die Zahlung der Umsatzsteuer auf die Betriebskosten ist unabhängig davon, dass bei einzelnen Betriebskosten (wie Versicherungsbeiträge oder Grundsteuer) selbst keine Umsatzsteuer anfällt. Aufgrund der engen Verbindung der einzelnen Bestandteile des Umsatzes stellt sich dieser objektiv als eine wirtschaftliche Leistung dar, der insgesamt der Umsatzsteuer unterfällt.
BGH, Urteil vom 30.09.2020 - XII ZR 6/20 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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