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Umsatzsteuerbefreiung fĂŒr Weiterbildungsinstitute und in der Weiterbildung TĂ€tige
Im geplanten Jahressteuergesetz 2024 war ein Wegfall der Umsatzsteuer fĂŒr den Bereich der Weiterbildung geplant, der viele Menschen und Einrichtungen in diesem Bereich vor gravierende Probleme gestellt hĂ€tte. Auch das systemische Feld wĂ€re davon hart betroffen gewesen. Ab dem 1.1.2025 gilt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG fĂŒr âdie unmittelbar dem Schul- und BildungszweckâŠ
Fiktive Schadensberechnung aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB begrĂŒndet keinen Anspruch auf Umsatzsteuer. OLG ZweibrĂŒcken, Urteil vom 20.08.2024 - 8
Auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch sind die Vorschriften der §§ 249 ff BGB nicht anwendbar, da die GrundsĂ€tze der EnteignungsentschĂ€digung gelten. Allerdings umfasst der nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch keine Umsatzsteuer, wenn die Abrechnung nur fiktiv erfolgt. In FĂ€llen der Kompensation sind GrĂŒnde nicht ersichtlich, ĂŒber die fĂŒr SchadensersatzansprĂŒche geltenden Regelungen (§§ 249 ff BGB) hinaus  eine noch nicht eingetretene VermögenseinbuĂe auszugleichen.
OLG ZweibrĂŒcken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24 -
VerfrĂŒhte Zahlungen bei DauerfristverlĂ€ngerung verlagern nicht die Ausgabezuordnung zum Kalenderjahr. BFH, Urteil vom 13.12.2022 - VII R 1/2
Der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn mittels einer Einnahmen-Ăberschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann grundsĂ€tzlich nur die in dem Kalenderjahr der Gewinnermittlung angefallenen Ausgaben berĂŒcksichtigen. Unter bestimmten UmstĂ€nden kann er nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel erfolgte Zahlungen noch dem vorherigen Kalenderjahr als Ausgabe zuordnen.
Diese Zehn-Tage-Frist gilt dann nicht, wenn die FĂ€lligkeit erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, der Steuerpflichtige also freiwillig zu frĂŒh zahlt.
Her der Steuerpflichtige fĂŒr die Umsatzsteuer eine DauerfristverlĂ€ngerung beantragt und wurde sie ihm erteilt, so hatte er fĂŒr die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2015 diese bis zum 10.02.2016 zu bewirken. Zahlt er die Vorauszahlung bereits am 06.01.2016, hat er zwar innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums gezahlt, doch vor FĂ€lligkeit, die erst nach diesem Zeitraum lag. Damit ist die Zahlung nicht dem Kalenderjahr 2015 als Ausgabe zuzuordnen. Der am 06.01.2016 gezahlte Betrag erhöht den Gewinn des Steuerpflichtigen fĂŒr 2015.
BFH, Urteil vom 13.12.2022 - VII R 1/20 -
Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bei BeherbergungsumsÀtzen aufgrund des beim EuGH anhÀngigen Vorabentscheidungsersuchens

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Die Regelung ist eine Hilfe fĂŒr Kleinunternehmer. Wie können sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren? Lesen sie unseren Artikel und befolgen sie die Tipps ->
Erfasst vereinbarte Umsatzsteuer auf (Gewerberaum-) Miete auch die Nebenkosten ?
Vereinbart der zur Umsatzsteuer optierende Vermieter mit dem Mieter im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages die Zahlung der jeweils gĂŒltigen Umsatzsteuer auf die Grundmiete, kann dies nach §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Mieter - ohne dass dies im Vertrag so erwĂ€hnt wird - auch auf die von ihm zu tragenden Betriebskosten Umsatzsteuer zu zahlen hat.
Die Zahlung der Umsatzsteuer auf die Betriebskosten ist unabhÀngig davon, dass bei einzelnen Betriebskosten (wie VersicherungsbeitrÀge oder Grundsteuer) selbst keine Umsatzsteuer anfÀllt. Aufgrund der engen Verbindung der einzelnen Bestandteile des Umsatzes stellt sich dieser objektiv als eine wirtschaftliche Leistung dar, der insgesamt der Umsatzsteuer unterfÀllt.
BGH, Urteil vom 30.09.2020 - XII ZR 6/20 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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