Armut als Straftatbestand
"Wer im Nachkriegsdeutschland aud den StraĂe bettelte, machte sich nach      § 361 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Der Tatbestand stammte noch aus dem Jahr 1871, wobei das StrafmaĂ aus der NS-Zeit galt. Unter dem Stichwort "repressive FĂŒrsorge" konnten in den 1950er- und 60er-Jahren bettelnde Menschen, Obdachlose und sogenannte Landstreicher mit einer Haftstrafe von bis zu sechs Monaten sowie mit "Arbeitsdienst" bestraft werden. Die Strafvorschriften ermöglichten es den Behörden in den Jahren des Wiederaufbaus, offen sichtbare Armut nach eigenem Ermessen als KriminalitĂ€ts- anstatt als soziales Problem zu behandeln. Bis 1969 gab es noch ArbeitshĂ€user in Westdeutschland und erst seit 1973 ist Bettelei, Landstreicherei und Obdachlosigkeit kein Delikt des Strafgesetzbuches mehr."
aus: Blues der StÀdte. Die Bewegung 2. Juni - eine sozialrevolutionÀre Geschichte. Seite 152 - 153 von Roman Danyluk
http://www.edition-av.de/buecher/danyluk-blues.html









