Eine Pflegerin verabreichte einem Sterbenden starke Schmerzmittel – entgegen der Anordnung der Ärztin. Möglicherweise jedoch zu Recht, so der BGH.
Unbestritten ist: Die Pflegerin hatte ihrem Patienten bewusst auf eigene Verantwortung die doppelte Dosis Morphin gespritzt. Sie wusste auch, dass er in eine solche Behandlung nicht eingewilligt und die Ärztin sie auch nicht verordnet hatte. Wenn ein Patient nicht mehr ansprechbar oder aus anderen Gründen nicht einwilligungsfähig ist, bedeutet das aber nicht, das ihm nicht mehr mit medizinischen Maßnahmen geholfen werden kann. Über die mutmaßliche Einwilligung darf auch im nicht geäußerten Interesse des Patienten gehandelt werden, wenn anzunehmen ist, dass er – äußerungsfähig und bei klarem Verstand – diese Maßnahme akzeptiert hätte.
















