GrenzstĂ€ndig geplantes GebĂ€ude: Keine Ăffnungen in GebĂ€udeabschlusswand!
1. Bei einem grenzstĂ€ndig geplanten GebĂ€ude lĂ€sst das Erfordernis nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO, die GebĂ€udeabschlusswand als Brandwand auszubilden, keine Ăffnungen fĂŒr dreiseitig umschlossene RĂ€ume in der Art von Loggien zu, da Ă€uĂere BrandwĂ€nde grundsĂ€tzlich in allen Geschossen ĂŒbereinander angeordnet sein mĂŒssen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BbgBO) und Ăffnungen darin unzulĂ€ssig sind (§ 30 Abs. 8 Satz 1âŠ
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