Alkohol am See erlaubt, “See and the city”, einheitliche Förderungen und mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 28.3.2022:
Heute wieder im Sitzungssaal im Landratsamt ... im Rathaus ist auch der Weg zum großen Sitzungssaal regelrecht verbarrikadiert.
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Die Zweite Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
(Anm. d. Verf.: Es sind schon noch Lücken bei den Stadträten. Nicht, dass die alle vor der Schlossberghalle stehen.)
Es gibt keine Bürgerfragen.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
(Anm. d. Verf.: Da hier immer so viele Details in so kurzer Zeit verkündet werden, verweise ich auf die auf den Seiten der Stadt Starnberg unter www.stadtrat-starnberg.de - langjährige Leser kennen diese Adresse noch oder schon - auf die offizielle Niederschrift.)
TOP 4 Neuordnung des Bahnhofsplatzes 2022 - "See and the City": Sachstandbericht
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Mit Beschluss des Stadtrats vom 25.10.2021 (siehe hierzu BV 2021/310-1) wurde die Verwaltung beauftragt, die temporäre Neuordnung des Bahnhofplatzes im Jahr 2022 umzusetzen. Die folgenden Ausführungen dienen der Information des Stadtrats über den aktuellen Sachstand des Projekts.
Im Zuge der Fortführung des Projekts wurde die Planung mehrfach überarbeitet, um die unterschiedlichen Belange an die Fläche bestmöglich abbilden zu können. Wesentliche Auswirkungen haben hierbei die Anforderungen des ÖPNV sowie die Eigentumsverhältnisse im südöstlichen Bereich des Projektgebiets.
Somit werden die Flächen für den ÖPNV entsprechend des Bestands beibehalten, da bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Haltestellenbereiche für das hohe Busaufkommen nicht auskömmlich sind. Die neuen Expressbuslinien erhöhen zusätzlich den Halte- und Parkdruck. Darüber hinaus wurde mit dem zuständigen Landratsamt vereinbart, vor dem Kulturbahnhof zwei Halteplätze für einen möglichen Schienenersatzverkehr (SEV) einzurichten. Hier wird während der Projektlaufzeit ebenfalls die Buslinie 964 halten, um den östlich angeordneten Haltepunkt auflösen und die Fläche zur Gestaltung freigeben zu können.
Hinsichtlich der Nutzung der südöstlichen Flächen gegenüber des Bushaltebereichs wurde Kontakt mit dem Eigentümer aufgenommen. Grundsätzlich wäre eine Nutzung der Flächen möglich, die geforderten Auflagen und Kosten lassen sich jedoch über das Projekt nicht angemessen abbilden. Es wird daher davon abgesehen, die Fläche im Zuge des Projekts zu nutzen. Aus den o.g. Zwängen ergibt sich daher ein neues Projektgebiet, welches nördlich im Zufahrtsbereich des Grundstücks Bahnhofplatz 6 und südlich zwischen den Fahrradabstellanlagen abschließt.
Im Projektgebiet wurde die Einrichtung einer Tempo 20-Zone, anstatt der bestehenden Tempo 30-Zone, in Abstimmung mit der Polizeiinspektion Starnberg und dem Landratsamt Starnberg festgelegt. Durch die zonierte Geschwindigkeitsbeschränkung und die Verengung der Fahrbahn durch die gestalteten Flächen wird der Verkehr beruhigt und die Aufenthaltsqualität im Rahmen des Projektes verbessert.
Um Flächen für Fußgänger und Bereiche für Veranstaltungen im Rondell zu schaffen, wird die bestehende Ausfahrt zum Bahnhofplatz geschlossen. Die Ein- und Ausfahrt ist dann nur mehr über die bestehende Einfahrt, die neben der Einmündung Wittelsbacherstraße/Bahnhofplatz liegt, möglich. Um die Verkehrsströme im Rondell aufgrund der geänderten Zufahrtssituation verkehrssicher zu regeln, wird ebenso eine Einbahnstraßenregelung in der Theresienstraße eingerichtet.
In diesem Bereich wird ebenso eine zusätzliche Querungshilfe geschaffen, um die Fußgängerverbindung zwischen Innenstadt und Seepromenade (Unterführung am Museum) zu verbessern. An der Querungshilfe bestehen beidseitig breite Aufstellflächen und gute Sichtbeziehungen für Fußgänger und Kraftfahrzeugverkehr. Die Querungshilfe soll auch nach dem Abschluss des Projekts weiterhin bestehen und somit dauerhaft eingerichtet werden.
Am 26.01.2022 wurden Bürgerinnen und Bürger im Rahmen eines Online-Meetings an den Planungen für das Projekt beteiligt. An diesem Treffen nahmen einige sehr kreative Starnberger teil, die sich bereiterklärten, in einem Arbeitskreis gemeinsam mit Vertretern der Stadtverwaltung an konkreten Gestaltungsideen weiterzuarbeiten. Bisher traf sich die Gruppe dreimal. Ein P-Seminar des Starnberger Gymnasiums, dessen Lehrer auch Teil des Arbeitskreises ist, hat bereits Entwürfe gestaltet, um die neu geschaffenen Aufenthaltsflächen mit Hilfe von Sprühfarbe und Klebeband künstlerisch zu gestalten.
Die Markierungs- und Gestaltungsarbeiten sind für den 13.05.2022 geplant.
Die Bepflanzung der Blumenkübel wird durch einige ansässige Gärtnereien unterstützt. Veranstaltung
Das Projekt "See and the City" startet mit einem großen Familienfest am 14.05.2022, dem Tag der Städtebauförderung. Da der Eiszauber 2022 pandemiebedingt abgesagt werden musste, sprach sich der Haupt- und Finanzausschuss am 22.11.2021 einstimmig für ein Kinderfest als Ersatz aus. Dieser Beschluss soll mit dem Familienfest zur Eröffnung des Projekts umgesetzt werden. Darüber hinaus werden im Projektzeitraum die Veranstaltungen "Nacht der langen Tafel" und "Starnberg bewegt" im Bahnhofplatz stattfinden. Hierfür werden große Teile des Bahnhofplatzes während der Veranstaltung für den motorisierten Verkehr gesperrt. Derzeit plant die Stadtverwaltung außerdem die Durchführung eines Flohmarkts im Museumsgarten, dem Parkplatz der VHS und am Rondell am Bayerischen Hof.
Beteiligung und Öffentlichkeitsarbeit
In den nächsten Wochen und Monaten soll intensiv für das Projekt geworben werden, um möglichst viele Starnberger auf "See and the City" und die dazugehörigen Veranstaltungen und Aktionen aufmerksam zu machen. Die Stadtverwaltung plant an den städtischen Bannerplätzen, den Litfaßsäulen und mittels Plakaten und Flyern insbesondere in den städtischen Einrichtungen wie Seebad, Stadtbücherei und Museum zu werben. Außerdem wird regelmäßig unter www.starnberg.de sowie unter www.see-and-the-city.de über das Projekt informiert. Des Weiteren soll der städtische Instagram- Account @stadt.starnberg intensiv als Werbeplattform für "See and the City" genutzt werden.
Das Projekt wurde im Rahmen des Sanierungsgebiets "Innenstadt", Förderprogramm "Lebendige Zentren", zur Förderung angemeldet. Die Regierung von Oberbayern als Fördermittelgeber hat dem Antrag vorläufig zugestimmt und förderfähige Kosten festgesetzt. Die finale Fördersumme wird mit Vorlage der Vergabeunterlagen und Dokumentation der Ausgaben seitens der Regierung von Oberbayern festgelegt.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er hat drei Fragen: 1. Warum der SEV nicht in der parallelen Busspur halten können, damit auf Höhe des Bahnhofsgebäudes die Straßenbreite entsprechend angepasst werden kann. Da der SEV ja sehr wahrscheinlich sehr selten bis gar nicht in dem Zeitraum im Einsatz sein wird, gäbe da für ihn durchaus eine alternative Halteposition. Wenn eine Verlagerung nicht möglich ist, plädiert er für eine entsprechende Schraffur der Flächen des SEV, damit der “normale” Verkehr sich an dem eigentlich gewünschten schmaleren Straßenquerschnitt orientieren kann. 2. Ist die Einmündung in die Maximilianstraße schon auf das maximal Mögliche reduziert worden? Wenn nicht, warum? 3. Ist der Taxi-Streifen bereits auf das maximal Mögliche in Richtung Straßenmitte verschoben worden, um zum Einen mehr Aufenthaltsflächen auf dem Gehweg zu erreichen und gleichzeitig den Straßenquerschnitt auf das Minimum zu reduzieren? Wenn nicht, warum?
Herr Jägerhuber (CSU): Es ist eine sehr gute Planung. Er fragt nach der Einbahnstraße bei Rondell. Er bittet darum, vor dem Bahnhof doch im Bereich des absoluten Halteverbots ein Be- und Entladen zuzulassen. Mit der gesperrten Wendeschleife kann der Verkehr immer erst am Kreisel wenden. Kann man auf der B2 die gewünschte Verkehrsführung ohne Verlauf am Bahnhof vorbei anzeigen.
Herr Mignoli (BLS): Er freut sich über die Beteiligung der Starnberger Gärtnereien. Bzgl. des Flohmarkts fragt er, wo die Verkäufer parken sollen? Müsste der Kostenrahmen bei 25% weniger bespielter Fläche nicht auch sinken?
Frau Pfeiffer: Der Flohmarkt findet nur auf den Flächen statt, die den Verkehr nicht beeinflussen. Ein reduzierter Kostenrahmen ist weiterhin ein Ziel.
Frau Henniger (FDP): Es sind mehrere Feste berücksichtigt. Wo bleibt die Französische Woche?
Frau n.n.: Die Französische Woche ist keine städtische Veranstaltung und verbleibt auf dem Kirchplatz. Für die Französische Woche vor dem Bahnhof würde eine Dauersperrung von ca. einer Woche notwendig sein.
Herr Pfister (BMS): Er freut sich über die Verwirklichung. Er regt an, die Wendeschleife doch für den SEV zu öffnen. Er wünscht sich immer noch statt einer Querungshilfe einen Zebrastreifen.
Frau Kammerl: Die Fläche bei der Buswendeschleife ist aktuell schon für eine Bewirtung vermietet. Für einen Zebrastreifen gäbe es immer noch Probleme mit der Beleuchtung. Weiter links gäbe es Probleme mit den Schleppkurven bei der Einfahrt zur VHS (Anm. d. Verf.: Allein für die Feuerwehrfahrzeuge sind die notwendig.).
Frau Kienzle (B90/Grüne): Sie würde sich freuen, wenn die Müllcontainer der Imbissbude verlagert werden könnten.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Die ursprüngliche Idee war ja, dass die Wirte die Flächen vor ihren Restaurants nutzen sollten. Und wer bezahlt die Pflanzen in den Pflanzenkübeln?
Frau Pfeiffer: Die Restaurants haben sich zumeist nicht für eine Beteiligung entschieden. Die Gärtnereien werden die Pflanzen pflegen und dürfen dann auch etwas werben.
Frau Kammerl: Es wurde von den Wirten zumeist fehlende Kapazitäten angegeben.
Herr Heidinger (BLS): Was wird zu den fehlenden Parkplätze von den Wirten gesagt? Muss ich jetzt ein halbe Stunde einen Parkplatz suchen? Ihm ist das vor dem Hotel viel zu eng. (Anm. d. Verf.: Ist da nicht am Anfang der Maximilianstraße ein Parkhaus?) Es wird dann mit einem Verkehrschaos beruhigt. Er wird nicht zustimmen. Er vertraut den Planungen des Ingenieurbüros nicht.
(Anm. d. Verf.: Und da es dort ganz unterschiedliche Verkehrsbelastungen über den Tag geben wird, werden sich alle vor dem Bahnhof wiederfinden - beruhigt oder auch Verkehrschaos.)
Frau Kammerl: Nur das Hotel hat Probleme aufgezeigt. Es gibt Gespräche, den P+R - Parkplatz in der Zeit auch nutzen zu dürfen.
Herr Dr. Schüler (UWG): Die angezeigten Schleppkurven sind immer für das Feuerwehrfahrzeug oder das Müllfahrzeug gedacht und nicht für den “normalen” Pkw.
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach, ob die heute vorgetragenen Anregungen aufgenommen wurden. Ihm geht es noch einmal um den Umweg über den Kreisverkehr.
Frau Pfeiffer: Da der 964 oft auch in der Buswendeschleife einfach steht, ist die Nutzung als Aufenthaltsfläche aus Sicht der Stadt sinnvoller.
Der Stadtrat nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
TOP 5 Neubau einer Fachoberschule (FOS) auf dem Grundstück Fl. Nr. 796 , Gemarkung Starnberg, Seilerweg 14; hier: Vorstellung des Siegerentwurfs und Rahmenbedingungen für die weitere Planung
vertagt, da noch weitere Vorschläge vom Landratsamt in Aussicht gestellt wurden
TOP 6 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP); Beteiligungsverfahren vom 14. Dezember 2021
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Mit Schreiben vom 20.12.2021 informierte das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die beabsichtigte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und das Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 14. Dezem- ber 2021. Den Fraktionen wurden die Unterlagen zugeleitet, mit der Bitte der Verwaltung Ihre Stellungnahme zuzuleiten.
1. Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgabe der Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teil- räume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Die Ziele und Grundsätze wurden im Sinne der Anforderungen des Klimaschutzes, einer bedarfsgerechten und klimaverträglichen Mobilität, der dringenden sozialverträglichen Wohnraumversorgung, der Förderung der flächen- deckenden Digitalisierung und der ausgewogenen Daseinsvorsorge im ländlichen Raum und den Verdichtungsräumen fortgeschrieben.
Für Ziele der kommunalen Bauleitplanung gilt, dass diese im Einklang mit der Landes- und Re- gionalplanung stehen müssen (§1 Abs.4 BauGB). Insofern ist für die städtischen Ziele bezüglich der geplanten Gewerbegebietsausweisung in Schorn wesentlich, dass das sogenannte Anbindegebot (Ziel unter 3.3. der Veränderungsverordnung) geändert wurde und die bisher zulässige Ausnahme für ...- Gewerbe- und Industriegebiete unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle ..... - ein Gewerbe- oder Industriegebiete, deren interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert sind, unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen ... gestrichen werden soll.
Wesentlich betroffen wäre hierdurch die geplante gewerbliche Entwicklung im Bereich Schorn für welche die Ausnahme des Anbindegebotes nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte. Durch den Umstand, dass das Bauleitplanverfahren bereits begonnen wurde, kann die Ausnahme vom Anbindungsgebot noch in Anspruch genommen werden. Dennoch empfiehlt die Verwaltung, in der Stellungnahme der Stadt Starnberg den Beibehalt des bisherigen Wortlautes anzuregen.
1. Der Stadtrat der Stadt Starnberg nimmt den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 14. Dezember 2021 zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Stellungnahme abzugeben, in der
- auf die Erforderlichkeit einer stärkeren Unterstützung des Freistaates Bayern bei der Schaffung sozialverträglichen Wohnraums und angebotsorientierten ÖPNVs
- bei den Themen Energieversorgung, Renaturierung von Mooren und der Gefahrenabwehr von Hochwasser auf die Erforderlichkeit einer stärkeren finanziellen Unterstützung der Kommunen durch den Freistaat Bayern
- die Ergänzung des übergeordneten Zieles der gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen in allen Kapiteln und die Verankerung im vorangestellten Leitbild
hingewiesen wird.
3. Dabei sollen folgende konkrete Formulierungen angeregt werden:
- Der bisherige Wortlaut des Anbindegebotes (Ziel unter 3.3. der Veränderungsverordnung) soll beibehalten werden.
(Anm. d. Verf.: Da macht sich wohl bemerkbar, dass die CSU-Fraktion heute zahlenmäßig geschwächt ist. Allerdings ist die UWG auch nicht vollzählig anwesend gewesen. Einige sehen da jetzt ein Signal gegen Schorn. Das sehe ich nicht so. Da mit den Planungen schon begonnen wurde, ist diese Nicht-Mehr-Ausnahme für das Gewerbegebiet Schorn auch nicht relevant.)
- Das Kapitel 3.1.3 soll ergänzt werden mit der Formulierung: der Flächenverbrauch soll minimiert und dabei auch die Entsiegelung von Flächen angestrebt werden.
- Im Kapitel 6.1.1 (Ausbau von Stromtrassen) und im Kapitel 6.2 (Bau von Wind- und Solarparks) soll die interkommunale Abstimmung als Grundsatz formuliert werden.
- Im Kapitel 1.3.2. soll als weiterer Grundsatz aufgenommen werden: Ehemalige Moore sollen renaturiert und bis zum Jahr 2045 – soweit wie möglich – wieder vernässt werden. Entsprechende Gebiete sind in den Regionalplänen als Vorrang und Vorbehaltsgebiete festzulegen.
- In Kapitel 7.2.5 soll im Grundsatz als weiterer Spiegelstrich eingefügt werden:
- die Folgen des Klimawandels sind bei der Bewertung von zunehmenden Starkregenereignissen stärker zu berücksichtigen
- Im Kapitel 4.1. soll folgender weiterer Grundsatz aufgenommen werden:
Dem Ausbau des Schienennetzes und des ÖPNV ist Vorzug zu geben vor dem Ausbau und der Erweiterung von Straßen.
TOP 7 Zuschüsse im Bereich Sport, Jugend und Wohlfahrtspflege; Erlass neuer Richtlinien
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierungen 2020 beauftragte der Haupt- und Finanzausschuss die Verwaltung, neue Richtlinien zur Förderung der Wohlfahrtspflege zu erarbeiten und dem Gremium erneut zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Bislang waren Zuschüsse im Bereich der Wohlfahrtspflege in der allgemeinen Richtlinie zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport, Jugend, Soziales und Kultur enthalten.
Die Verwaltung hält es für zweckmäßig, wenn diese Bereiche in getrennten Förderrichtlinien abgebildet werden, insbesondere da verschiedene Ämter in der Verwaltung die Zuschüsse bearbeiten.
Mit Beschluss vom 01.07.2020 sollte daher zunächst nur eine Richtlinie zur Förderung der Wohlfahrtspflege erarbeitet werden, die Verwaltung hat in diesem Zuge aber alle oben genannten Förderrichtlinien überarbeitet und legt diese nun zur Beratung und Beschlussfassung vor. Aus dem Amt 1 betrifft dies die Bereiche Sport, Jugend und Soziales. Das Amt 4 wird für den Bereich Kultur im Kulturausschuss eine entsprechende Richtlinie beraten.
Die in der Sitzung vom 01.07.2020 geforderten Grundsätze zu Gegenstand der Förderung, Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen, Antragsverfahren, Mitteilungspflichten, Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung, Prüfung, Ausnahmen und Haushaltsvorbehalt wurden in die neuen Richtlinien eingearbeitet und entsprechend auch für die Bereiche Sport und Jugend, soweit möglich, umgesetzt.
Grundsätzlich gibt es die Förderarten "Projektförderung", "Investitionskostenzuschuss", "Fehlbetragsfinanzierung" und "Sachleistungen".
Im Bereich Sport gibt es zusätzlich noch die Förderart "Übungsleiterzuschuss". Im Bereich Jugend gibt es lediglich die Förderart "Institutioneller Zuschuss" für alle Vereine, welche Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII betreiben.
Herr Wobbe (UWG): Er hat zwei kurze Fragen. Bei der Sportförderung bei 4.1.2 war der Punkt bisher unvollständig. Jetzt ist er korrekt. Die relevanten Kennzahlen legt das Landratsamt fest?
Herr n. n.: Es gab einen Austausch mit dem Landratsamt.
Herr Wobbe (UWG): Er fragt nach Punkt 6.1.2. Es gibt nur Fördergelder für Kinder ab sechs. Er hat hat auch Jüngere beim Kinderturnen. Er beantragt eine Förderung ab 4 Jahren.
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach Punkt 4.2? Ist die Förderung pro Verein oder pro Übungsleiter? Was ist mit Mitgliedern, die nicht in Starnberg wohnen? Warum werden die nicht mit in die Förderberechnung einbezogen?
Herr Wobbe (UWG): Die Förderung ist immer pro Verein. Nur die Segelvereine und Rudervereine haben eine größere Anzahl von “Auswärtigen”. Die Förderung soll eher den lokalen Vereinen zukommen.
(Anm. d. Verf.: Irgendwie stellt Herr Heidinger einen entsprechenden Antrag und irgendwie wird der mit großer Mehrheit abgelehnt. Es wird hier manches Formales heute etwas Lockerer gehandhabt.)
1. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Richtlinie:
"Richtlinie zur freiwilligen Förderung von Vereinen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und gemeinnützigen sozialen Einrichtungen
(Sozialförderrichtlinie)
Die Stadt Starnberg unterstützt im Rahmen dieser Richtlinien die Arbeit von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und anderen sozialen gemeinnützigen Vereinen. Förderungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn andere Leistungsträger oder Institutionen die erforderlichen Mittel nicht oder nicht ausreichend erbringen oder das Aufbringen der erforderlichen Mittel dem Träger aus eigener Kraft nicht möglich ist.
1. Begriff des Zuschusses:
1.1. Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Starnberg, die Dritten zur nachhaltigen Erfüllung und Förderung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse im Sinne des eigenen Wirkungskreises nach Art. 7 und Art. 57 der Bayerischen Gemeindeordnung (in der jeweils gültigen Fassung) liegen, als Zuwendungen gewährt werden können. Diese Richtlinien stellen eine verwaltungsinterne Handlungsleitlinie dar, aus der sich kein Rechtsanspruch ableiten lässt.
1.2. Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen für nachfolgende Angebote, Dienste und Leistungen gewährt, sofern sie in der Stadt Starnberg wirksam werden:
Niedrigschwellige Angebote für Familien, Senioren und Inklusion
Integration und Migration
Einrichtungen und Angebote für die Opfer/Bedrohten von häuslicher Gewalt
Unterstützung von Obdachlosen u.dgl.
Die Maßnahmen sollen in ihrer Gesamtheit geschlechtergerecht sein.
Als Zuwendungsempfänger kommen insbesondere Vereine, Verbände, Initiativen und natürliche Personen in Betracht, die Aufgaben im sozialen Bereich und im Gesundheitswesen übernehmen, die im Interesse der Stadt Starnberg liegen. Es sind die Träger sozialer Aufgaben, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, örtliche Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie Kirchen- und Religionsgemeinden. Darüber hinaus können gemeinnützige Vereine und Verbände oder Initiativen, die keinem Spitzenverband angehören, als Zuwendungsempfänger anerkannt werden.
3.1. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die oben genannten Einrichtungen ihren Sitz in Starnberg haben oder Leistungen für Starnberger Bürger erbringen. Der jeweilige Antragsteller muss gemeinnützige Zwecke verfolgen (bei Vereinen und Verbänden: Anerkennung durch Finanzamt), die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel gewährleisten und die fachlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme erfüllen. Geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse müssen nachgewiesen werden.
3.2. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
3.3. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein. Der Antragsteller hat alle erreichbaren Finanzierungs- und Förderquellen auszuschöpfen und auszuweisen. Dazu gehört auch die Festsetzung angemessener Leistungsentgelte und Kostenbeiträge, soweit dies mit der Aufgabe vereinbar ist.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung gewährt, wenn diese zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzeln abgrenzbare, nicht vermögenswirksame Vorhaben eingesetzt werden sollen.
4.1.2. Investitionskostenzuschuss
Zuschüsse für Anschaffungen von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die für die Erfüllung des Förderzwecks erforderlich sind.
4.1.3. Fehlbetragsfinanzierung
Zuschuss zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Betriebskostendefizit).
4.1.4. Sachleistungen
Zuschüsse in unbarer Form, wie z.B. unentgeltliche Nutzung von Räumen der Stadt Starnberg oder kostenfreier Personal- und Materialeinsatz.
4.2. Die Zuwendungen sind bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
4.3. Bemessungsgrundlage:
4.3.1. Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind. Es dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten und nachzuweisenden Ausgaben abgerechnet werden, die im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Bemessungsgrundlagen bilden die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung.
4.3.2. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere
Personalausgaben, soweit diese durch andere öffentliche Haushalte gedeckt sind,
Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind,
Tilgungsarten für aufgenommene Kredite,
5.1. Die Förderungen werden nur auf Antrag gewährt. Diese sind schriftlich einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen:
Nur bei Fehlbedarfsfinanzierung: Haushalts- und Wirtschaftsplan
Nur bei Projektförderung und Investitionskostenzuschüssen: Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
Bericht, aus dem die Zielsetzung der Maßnahme sowie der zeitliche Ablauf ersichtlich ist, ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahme verdeutlichen
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragsstellers
Angaben zur Ausschöpfung vorrangiger Fördermöglichkeiten
bei erstmaliger Antragstellung bei Vereinen und Gesellschaften: Auszug aus dem Vereinsregister und Bescheid des Finanzamts über die Freistellung von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer bzw. der Eintrag in das Handelsregister
5.2. Der Antrag muss bis spätestens 1. Juli des Vorjahres bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Soweit Antragsformulare von der Stadt Starnberg bereitgestellt werden, sollen diese verwendet werden.
5.3. Zuschüsse der Stadt Starnberg werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung der Träger der freien Wohlfahrtspflege besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der Geschäftsordnung für den Stadtrat in der jeweils gültigen Fassung durch den Haupt- und Finanzausschuss bzw. den Stadtrat, soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.
5.4. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass die entscheidungsrelevanten Daten den im Entscheidungsprozess zugeschalteten (Dienst-)Stellen zur Verfügung gestellt werden und erkennen das uneingeschränkte Prüfungsrecht der Stadt Starnberg, des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands oder durch diese beauftragte Dritte an, das zur Überprüfung der Abrechnung auch die Einsicht in Bücher und Belege des Antragstellers umfasst.
5.5. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller. Wird dem Zuwendungsantrag nicht entsprochen, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid.
Der Zuschussempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis Ende des 2. Quartals des Folgejahres bei der Stadt Starnberg eingereicht werden. Nicht verbrauchte Mittel sind zurück zu erstatten. Dem Verwendungsnachweis ist bei der Fehlbedarfsfinanzierung eine Aufstellung aller Ein- und Ausgaben (z.B. Gewinn-/Verlustrechnung oder Bilanz) vorzulegen.
7. Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendung
Der Zuwendungsempfänger hat die erbrachten Zuschüsse zu erstatten, wenn diese nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet wurden. Die Stadt Starnberg ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in Bücher oder Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen.
Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt).
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport, Jugend, Soziales und Kultur vom 05.11.2013 außer Kraft."
2. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Richtlinie:
"Richtlinie zur freiwilligen Förderung des Sports (Sportförderrichtlinie)
Die Stadt Starnberg unterstützt im Rahmen dieser Richtlinien den städtischen Vereinssport bei seinen wichtigsten Aufgaben, insbesondere um allen interessierten Bürgern eine sportliche Tätigkeit im Stadtgebiet zu ermöglichen. Förderungen können grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn andere Leistungsträger oder Institutionen die erforderlichen Mittel nicht oder nicht ausreichend erbringen oder das Aufbringen der erforderlichen Mittel dem Verein aus eigener Kraft nicht möglich ist.
1. Begriff des Zuschusses:
1.1. Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Starnberg, die Dritten zur nachhaltigen Erfüllung und Förderung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse im Sinne des eigenen Wirkungskreises nach Art. 7 und Art. 57 der Bayerischen Gemeindeordnung (in der jeweils gültigen Fassung) liegen, als Zuwendungen gewährt werden können. Diese Richtlinien stellen eine verwaltungsinterne Handlungsleitlinie dar, aus der sich kein Rechtsanspruch ableiten lässt.
1.2. Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen für Angebote des Breiten- und Leistungssports, nicht jedoch des Berufssports, gewährt.
Als Zuwendungsempfänger kommen insbesondere Vereine, welche den Breiten- und Leistungssport im Stadtgebiet fördern, in Betracht. Sportvereine, die nicht Mitglied im Bayerischen Landessportverband (BLSV) oder eines entsprechenden Fachverbands (z.B. BSSB) sind, erhalten in der Regel keine Förderung. Ebenso erhalten politische Parteien oder Gruppierungen keine Förderung nach dieser Richtlinie.
3.1. Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Verein seinen Sitz in Starnberg hat oder dauerhaft Leistungen für Starnberger Bürger erbringt. Der jeweilige Antragsteller muss gemeinnützige Zwecke verfolgen (Anerkennung durch Finanzamt), die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel gewährleisten und die fachlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme erfüllen. Geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse müssen nachgewiesen werden.
3.2. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
3.3. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein. Der Antragsteller hat alle erreichbaren Finanzierungs- und Förderquellen auszuschöpfen und auszuweisen. Dazu gehört auch die Festsetzung angemessener Leistungsentgelte und Kostenbeiträge, soweit dies mit der Aufgabe vereinbar ist.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung gewährt, wenn diese zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzeln abgrenzbare, nicht vermögenswirksame Vorhaben eingesetzt werden sollen, u.a. Veranstaltungen, die über den Rahmen einer Vereinssportveranstaltung hinausgeht (z.B. öffentlichen Jubiläumsveranstaltungen, Stadtmeisterschaften, regionale oder überregionale Meisterschaften).
4.1.2. Übungsleiterzuschüsse
Für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen oder Behinderten, die von Übungsleitern durchgeführt wird (C-Lizenz), kann jährlich ein Pauschalzuschuss in Höhe von 0,15 € je vom Landratsamt Starnberg anerkannte Mitgliedereinheit gewährt werden.
4.1.3. Investitionskostenzuschuss
Zuschüsse für Anschaffungen von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die für die Erfüllung des Förderzwecks erforderlich sind. Auch für die Errichtung, Erweiterung, Sanierung und Ausstattung von Sportanlagen kann grundsätzlich ein städtischer Zuschuss zu den förderfähigen Kosten gewährt werden. Vom Verein müssen angemessene Eigenleistungen erbracht werden. Die Maßnahme muss für die Stadt im Hinblick auf den Schulsport, als Sportstadt oder für die Jugendarbeit von wesentlicher Bedeutung sein.
4.1.4. Fehlbetragsfinanzierung
Zuschuss zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Betriebskostendefizit), sofern der Verein eigene Sportstätten betreibt oder mietet.
4.1.5. Sachleistungen
Zuschüsse in unbarer Form, wie z.B. unentgeltliche Nutzung von Räumen der Stadt Starnberg oder kostenfreier Personal- und Materialeinsatz, insb. für den Spiel- und Wettkampfbetrieb.
4.2. Die Zuwendungen sind bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
4.3. Bemessungsgrundlage:
4.3.1. Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und
angemessen sind. Es dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten und nachzuweisenden Ausgaben abgerechnete werden, die im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Bemessungsgrundlagen bilden die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Investitionskostenzuschüssen für die Errichtung, Erweiterung, Sanierung oder Ausstattung einer Sportanlage richten sich die förderfähigen Kosten nach den jeweiligen Förderrichtlinien des BLSV oder eines entsprechenden Fachverbands und der jeweiligen Maßnahme.
4.3.2. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere
Personalausgaben, soweit diese durch andere öffentliche Haushalte gedeckt sind, Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind,
Tilgungsarten für aufgenommene Kredite,
5.1. Die Förderungen werden nur auf Antrag gewährt. Diese sind schriftlich einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen:
Nur bei Fehlbedarfsfinanzierung: Haushalts- und Wirtschaftsplan
Nur bei Projektförderung und Investitionskostenzuschüssen: Kosten- und
Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
Nur bei Übungsleiterzuschüssen: Zuwendungsbescheid des Landratsamt Starnbergs des aktuellen Jahres.
Außer bei Übungsleiterzuschüssen: Bericht, aus dem die Zielsetzung der Maßnahme sowie der zeitliche Ablauf ersichtlich ist, ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahme verdeutlichen
Außer bei Übungsleiterzuschüssen: Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragsstellers
Außer bei Übungsleiterzuschüssen: Angaben zur Ausschöpfung vorrangiger Fördermöglichkeiten
bei erstmaliger Antragstellung: Auszug aus dem Vereinsregister und Bescheid des Finanzamts über die Freistellung von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer bzw. der Eintrag in das Handelsregister
5.2. Der Antrag muss bis spätestens 1. Juli des Vorjahres bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Ausnahme bei Übungsleiterzuschüssen, hier kann die Antragsstellung bis 31. Oktober des laufenden Jahres erfolgen. Soweit Antragsformulare von der Stadt Starnberg bereitgestellt werden, sollen diese verwendet werden.
5.3. Zuschüsse der Stadt Starnberg werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der Geschäftsordnung für den Stadtrat in der jeweils gültigen Fassung durch den Haupt- und Finanzausschuss bzw. den Stadtrat, soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.
5.4. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass die entscheidungsrelevanten Daten den im Entscheidungsprozess zugeschalteten (Dienst-)Stellen zur Verfügung gestellt werden und erkennen das uneingeschränkte Prüfungsrecht der Stadt Starnberg, des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands oder durch diese beauftragte Dritte an, das zur Überprüfung der Abrechnung auch die Einsicht in Bücher und Belege des Antragstellers umfasst.
5.5. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller. Wird dem Zuwendungsantrag nicht entsprochen, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid.
Der Zuschussempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis Ende des 2. Quartals des Folgejahres bei der Stadt Starnberg eingereicht werden. Nicht verbrauchte Mittel sind zurück zu erstatten. Dem Verwendungsnachweis ist bei der Fehlbedarfsfinanzierung eine Aufstellung aller Ein- und Ausgaben (z.B. Gewinn-/Verlustrechnung oder Bilanz) vorzulegen. Ausgenommen vom Verwendungsnachweis sind Übungsleiterzuschüsse.
7. Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendung
Der Zuwendungsempfänger hat die erbrachten Zuschüsse zu erstatten, wenn diese nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet wurden. Die Stadt Starnberg ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in Bücher oder Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen.
Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt).
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport, Jugend, Soziales und Kultur vom 05.11.2013 außer Kraft."
3. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Richtlinie:
"Richtlinie zur freiwilligen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Starnberg (Jugendförderrichtlinie)
Die Stadt Starnberg unterstützt im Rahmen dieser Richtlinien die Jugendarbeit im Stadtgebiet. Die Jugendarbeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur personellen Entfaltung junger Menschen, indem sie zahlreiche, verschiedene Möglichkeiten der zwanglosen, gemeinsamen Betätigung in kleineren und größeren, festen oder veränderlichen Gruppen bereitstellt.
1. Begriff des Zuschusses
1.1. Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Starnberg, die Dritten zur nachhaltigen Erfüllung und Förderung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse im Sinne des eigenen Wirkungskreises nach Art. 7 und Art. 57 der Bayerischen Gemeindeordnung (in der jeweils gültigen Fassung) liegen, als Zuwendungen gewährt werden können. Diese Richtlinien stellen eine verwaltungsinterne Handlungsleitlinie dar, aus der sich kein Rechtsanspruch ableiten lässt.
1.2. Die Zuwendungen werden in Form von pauschalen Zuschüssen für die Jugendarbeit im Stadtgebiet Starnberg gewährt. Als Jugendliche im Sinne dieser Richtlinie gelten Kinder und Jugendliche ab dem 6. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im jeweiligen Zuwendungsjahr mit Hauptwohnsitz in Starnberg.
Als Zuwendungsempfänger kommen insbesondere Vereine, Verbände und Organisationen in Betracht, welche nach ihren Satzungen oder Statuten Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII betreiben.
3.1. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die genannte Einrichtung ihren Sitz in Starnberg hat oder dauerhaft Leistungen für Starnberger Kinder und Jugendliche erbringt. Der jeweilige Antragsteller muss gemeinnützige Zwecke verfolgen (bei Vereinen und Verbänden: Anerkennung durch Finanzamt), und die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel gewährleisten.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1. Der Zuschuss wird als institutionelle Förderung gewährt und erfolgt auf Basis der Mitgliederzahl und/oder ehrenamtlich geleisteter Stunden.
4.2. Die Förderhöhe setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen
4.2.1. Pauschale pro jugendlichem Mitglied in Höhe von 5,- €
4.2.2. Festbetrag für Teilnahme am Ferienprogramm der Stadt Starnberg in Höhe von 250,- €
4.2.3. Festbetrag für Teilnahme an "Starnberg bewegt" in Höhe von 100,- €
4.2.4. Grundbetrag in Höhe von 400,- €
5.1. Die Förderungen werden nur auf Antrag gewährt. Diese sind schriftlich einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen:
Anzahl der betreuten Jugendlichen mit Hauptwohnsitz in Starnberg
Kurze Beschreibung der Jugendarbeit
Hinweis auf evtl. Teilnahme am Ferienprogramm und "Starnberg bewegt" der Stadt Starnberg
5.2. Der Antrag muss bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Soweit Antragsformulare von der Stadt Starnberg bereitgestellt werden, sollen diese verwendet werden.
5.3. Zuschüsse der Stadt Starnberg werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung der Vereine besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der Geschäftsordnung für den Stadtrat in der jeweils gültigen Fassung durch den Haupt- und Finanzausschuss bzw. den Stadtrat, soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.
5.4. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass die entscheidungsrelevanten Daten den im Entscheidungsprozess zugeschalteten (Dienst-)Stellen zur Verfügung gestellt werden und erkennen das uneingeschränkte Prüfungsrecht der Stadt Starnberg, des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands oder durch diese beauftragte Dritte an, das zur Überprüfung der Abrechnung auch die Einsicht in Bücher und Belege des Antragstellers umfasst.
5.5. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller. Wird dem Zuwendungsantrag nicht entsprochen, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid.
6. Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendung
Der Zuwendungsempfänger hat die erbrachten Zuschüsse zu erstatten, wenn diese nicht oder nicht vollständig gemäß den Fördergrundsätzen dieser Richtlinie verwendet wurden. Die Stadt Starnberg ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in Bücher oder Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen.
Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt).
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport, Jugend, Soziales und Kultur vom 05.11.2013 außer Kraft."
TOP 8 Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über das Marktwesen in Starnberg (Marktordnung)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Hier hatte der Haupt- und Finanzausschuss beschlossen, dass die Stadtverwaltung ein geeignetes Konzept für Schmankerlmärkte auf dem Wochenmarkt am Samstag für das Jahr 2022 ausarbeiten soll sowie für die Erhebung eines fair gestalteten Pauschalbetrages die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu entwerfen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Um den Schmankerlmarkt als dauerhafte öffentliche Einrichtung zu etablieren, muss zunächst die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden. In der Marktbenutzungssatzung muss der Schmankerlmarkt in § 1 als öffentliche Einrichtung aufgenommen werden. Der Schmankerlmarkt soll zukünftig jährlich an bis zu 4 Terminen in der Zeit von 8 bis 18 Uhr stattfinden. Parallel zum Schmankerlmarkt findet, wie gewohnt, der Wochenmarkt von 8 bis 14 Uhr statt.
Für das Jahr 2022 sind drei Termine geplant, der 07. Mai, der 09. Juli sowie der 24. September 2022.
Der Stadtrat beschließt die Änderung zur Satzung über das Marktwesen in der Stadt Starnberg.
Änderungssatzung
zur Satzung über das Marktwesen in der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) folgende Änderungssatzung (Marktordnung):
Die Satzung über das Marktwesen in der Stadt Starnberg vom 21.04.2015 wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
nach „Schlossfest“ wird ", "Schmankerlmarkt"" eingefügt
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird eingefügt und erhält die Fassung "Der Schmankerlmarkt findet an bis zu vier Terminen am Wochenmarkt am Samstag auf dem Kirchplatz statt."
§ 4 wird wie folgt geändert:
Eine neuer Absatz 4 wird eingefügt und erhält folgende Fassung:
"(4) Die Schmankerlmärkte sollen regionale Lebensmittel, Getränke und Spezialitäten bieten und ein Treffpunkt für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt sein." Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach dem Wort "Wochenmarkt" die Worte "sowie dem Schmankerlmarkt" eingefügt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Wochenmarkt" die Worte "und dem Schmankerlmarkt" eingefügt.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
TOP 9 Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Starnberg (Marktgebührensatzung)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Für die Etablierung eines Schmankerlmarktes sind die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Verwaltung wurde beauftragt für den Schmankerlmarkt einen fair gestalteten Pauschalbetrag zu kalkulieren. Die Einführung eines Pauschalbetrages wird aufgrund der Gebührengerechtigkeit der einzelnen Markthändler von der Verwaltung nicht empfohlen.
Vielmehr wird eine angepasste Marktgebühr analog dem Wochenmarkt pro laufende Meter Verkaufsstand empfohlen. Um hier die Wochenmarkthändler nicht zu benachteiligen, werden an den Schmankerlmarkttagen für diese "nur" die Wochenmarktgebühr erhoben, sofern sie nicht am Schmankerlmarkt teilnehmen. Andernfalls wird die Wochenmarktgebühr in Anrechnung gebracht, so dass "nur" die Gebühr für den Schmankerlmarkt zu entrichten ist.
Für den Schmankerlmarkt fallen nach aktueller Planung folgende Kosten an:
Musikdarbietung: 200 bis 500 Euro
Transportleistungen vom Betriebshof: 212 Euro
Druck von Flyern: 60 Euro
Müllentsorgung (2 x 240 l-Tonnen): 101 Euro
Desinfektionsmittel: 13 Euro
Dekorationsmaterial: 50 Euro
Somit entstehen der Stadt Unkosten zwischen 636 und 936 Euro, die durch die Einnahmen gedeckt werden sollen.
Zur Kostendeckung ist eine Gebühr von 12,00 Euro pro laufender Meter Verkaufsstand notwendig. Stände mit einem Gastronomiebetrieb (Speisen und/oder Getränke) müssen zu dieser Gebühr einen Aufschlag von 50 vom Hundert zahlen, somit 18,00 Euro pro Meter. Sofern die Wochenmarkthändler auch am Schmankerlmarkt teilnehmen, werden Einnahmen in Höhe von etwa 800 Euro generiert. Somit liegt eine gesunde Mischkalkulation vor, damit die Stadt keine Verluste macht.
Herr Mignoli (BLS): Er fragt nach dem Ablauf für die Anmeldung? Meldet man sich gleich für alle Schmankerlmärkte zeitgleich an?
Frau Spielbauer: Zuerst werden die Wochenmarkt-Betreiber gefragt und die Lücken dann mit anderen Bewerbern aufgefüllt. Doppelte Spezialitäten sollen dabei nicht angeboten werden.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er möchte am Ende des Jahres einen “Abschlussbericht”.
Der Stadtrat beschließt die Änderung der Marktgebührensatzung
Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Starnberg (Marktgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juni 2020 (GVBl. S. 286) erlässt die Stadt Starnberg folgende Änderungssatzung:
Die Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der Märkte in der Stadt Starnberg vom 01.04.2012 wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
nach dem zweiten Spiegelstrich wird ein neuer Spiegelstrich mit dem Wortlaut "- dem Schmankerlmarkt," eingefügt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird ein neuner Buchstabe e. mit dem Wortlaut "e. für den Schmankerlmarkt 12,00 €." Das Satzzeichen nach den Ausführungen zu Buchstabe d. wird durch ein Komma ersetzt.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
TOP 10 Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öfffentlichen Flächen (Alkoholverbotsverordnung)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Der Ferienausschuss hat in seiner Sitzung am 17.08.2020 die Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverbotsverordnung) beschlossen, die durch Verordnung vom 03.03.2021 zuletzt geändert wurde. Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung und Unterbindung weiterer alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Bereich der öffentlichen Flächen mit Seezugang. Die Verordnung hatte gemäß Beschluss des Ferienausschusses eine Geltungsdauer bis 31.12.2021.
Trotz entsprechender Regelung wurden bei der Polizei im Jahr 2021 im Geltungsbereich der Alkoholverbotsverordnung insgesamt 12 Straftaten (Beleidigungen, Sachbeschädigungen, Einbruchdiebstahl, Verstöße gegen das BTMG etc.), 2 Ordnungswidrigkeiten (Verstöße IfSG, alkoholisierte Jugendliche) sowie 25 sonstig relevante Ereignisse (Ruhestörungen, Belästigungen, Streitigkeiten etc.) zur Anzeige gebracht. Durch die Stadtverwaltung wurden im Vollzug der Alkoholverbotsverordnung keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Dennoch waren in den Sommermonaten gehäuft telefonische Beschwerden im Ordnungsamt zu verzeichnen, bei denen gerade Familien sich über alkoholisierte Jugendliche, die laut Musik hörten und ihren Müll nicht wegräumten und die anderen Badegäste teilweise beleidigten und/oder beschimpften, zu verzeichneten. Einige Anrufer äußerten, dass die Situation gerade mit kleinen Kindern sehr unangenehm ist und schon in den frühen Nachmittagsstunden beginnt.
Der beauftragte Sicherheitsdienst hat für den Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 den als Anlage beigefügten Bericht abgegeben. Neben den Badegrundstücken Böhler Grund und Steiniger Grund wurden die Grünanlagen Bucentauerpark und die Seepromenade, diverse Spielplätze im Stadtgebiet sowie die Pausenhöfe der Grund- und Mittelschule kontrolliert.
Durch das Unternehmen erfolgte der explizite Hinweis, dass der Geltungszeitraum der Alkoholverbotsverordnung auf 20:00 bis 07:00Uhr erweitert werden sollte, da die Badegrundstücke um 22:00 Uhr verschlossen werden und die Hinterlassenschaften in Form von Flaschen und Müll, nicht mehr zugeordnet werden können. Ferner wurde mitgeteilt, dass viele Jugendliche mit fortschreitender Uhrzeit zum Teil stark alkoholisiert angetroffen wurden. Der Sicherheitsdienst musste sehr häufig die Anwesenden wegen zu lauter Musik, Müllablagerungen oder Grölereien ansprechen. Häufig zeigte bereits die direkte Ansprache sowie die wiederholte Kontrolle ihre Wirkung.
Auch im Jahr 2021 war ein fast täglicher Einsatz vom Betriebshof für das Reinigen der Badegrundstücke erforderlich, um die Badegrundstücke wieder in einen sauberen, ansprechenden Zustand zu versetzen.
Da trotz geltender Alkoholverbotsverordnung weiterhin Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Geltungsbereich der Verordnung begangen werden, die auf den übermäßigen Alkoholkonsum bestimmter Personengruppen zurückzuführen sind, liegen die Voraussetzungen des Art. 30 Absatz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes weiterhin vor.
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung den Neuerlass der Alkoholverbotsverordnung für die Geltungsdauer von vier Jahren sowie die Aufnahme des Badegeländes in Percha. Da die meisten zur Anzeige gebrachten Vorfälle unabhängig von der Tageszeit sind, empfiehlt die Verwaltung eine Ausweitung der zeitlichen Geltungsdauer der Alkoholverbotsverordnung von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
Die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches wird empfohlen, da es im Jahre 2020 ein Normenkontrollverfahren gegen die Stadt Starnberg und die erlassene Alkoholverbotsverordnung gab, in dem der Kläger vorbrachte, dass die damals erlassene Alkoholverbotsverordnung das Problem lediglich auf die Liegewiese Richtung Percha verlagere.
Dieser Argumentation kann die Verwaltung folgen. Nach Angaben der Polizeiinspektion Starnberg wurden im Jahr 2021 insgesamt sieben Vorfälle in Form von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige gebracht. Hierunter fielen Diebstahl, Hausfriedensbruch sowie Verkauf ohne Erlaubnis.
Die Liegewiese in Percha befindet sich auf den Grundstücken Fl.Nrn. 175/5 und 195/4, Gemarkung Percha. Hierbei handelt es sich um öffentliche Flächen, die jedoch nicht im Eigentum der Stadt Starnberg sind. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 30 LStVG fallen unter den Begriff "bestimmte öffentliche Flächen" alle öffentlich zugänglichen Flächen, sogar dann, wenn diese im Privateigentum Einzelner stehen. Dies sei beispielsweise grundsätzlich bei Kundenparkplätzen von Einkaufsmärkten, Tankstellengeländen sowie sonstigen Flächen der Fall. Somit liegen die Voraussetzungen auch für den Bereich der öffentlichen Liegewiese am Badegelände in Percha vor.
Herr Beigel (CSU): Das Problem mit den jüngeren Menschen haben wir in den Griff zu bekommen. Dabei soll es aber keine strenge Regelung geben. Für die Badegelände soll es in diesen Punkt entsprechende Regelungen geben. Er schlägt ein Alkoholverbot bis 19:00 Uhr vor. Dann machen die meisten dann für die Feierwütigen Platz. Damit wäre viel Dampf aus der Diskussion genommen. Auch ist zu überlegen, wie wir mit Glasflaschen umgehen. Es vergeht kein Wochenende, wo sich nicht jemand an den Glasflaschen schneidet. Es gibt auch Bier in Plastikflaschen.
Frau Spielbauer: Jeder Zeitrahmen ist heute zu beschließen. Bzgl. der Glasflaschen ist das in der Grünflächensatzung zu regeln.
Herr Mignoli (BLS): Ab 20:00 Uhr ist ein Kompromiss. Die Parties finden erst ab 18:00 Uhr statt. Das mindert das Glasflaschen und Party-Problem nicht.
Herr Jägerhuber (CSU): Es ist im Hauptausschuss viel diskutiert worden. Der Beschluss ist ein Kompromiss. Wenn es in der Grünordnungssatzung eine Ausnahme zum Alkoholverbot geben wird, wäre der Vorschlag von Herrn Beigel in der Grünordnung zu integrieren.
Herr Glogger (WPS): Die WPS lehnt das ab. Damit wird die Jugendkultur nicht ändern. Das kann man vielleicht mir Erziehung ändern, aber nicht mit der Verordnung. Wer überwacht das? Er möchte die Verbotskultur nicht unterstützen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Die Jugendlichen brauchen auch Raum. Es beschweren sich nicht die Jugendlichen, sondern die Anderen.
Herr Pfister (BMS): Das Verbot ist ein Wunschdenken. Auch eine Ausdehnung wird nicht den gewünschten Erfolg haben.
Frau Kammerl: Der kommunale Ordnungsdienst braucht eine Verordnung, damit er handeln darf.
Herr Fiedler (FDP): Der Beschluss 20:00 Uhr ist ein guter Kompromiss. Das sind nicht unbedingt die Jugendlichen. Wir haben Verantwortung für alle Bürger. Er hat auch schon die abgeschlagenen Flaschenköpfe gesehen. Da sind einige Gruppen “eingefallen”.
Herr Heidinger (BLS): Die Stadt sollte mal Angebote für die Jugend schaffen. Die Jugendlichen wissen gar nicht, wo man hingehen sollte. Und die Alten beschweren sich dann.
Herr Wobbe (UWG): Es gibt zu wenig Angebote für die Jugend. ... (Anm. d. Verf.: Den Rest habe ich nicht mitbekommen.)
Frau Henniger (FDP): Sie ist auch gegen das Verbot. Wo sollen die Kinder sonst feiern? Die Darstellung in den Zeitungen sind überzogen. Mit dem Verbot wird es nur eine Verdrängung auf die Parkdecks geben. Sie sieht da Verbortsorgien in Starnberg. Es trifft die Falschen.
Herr Federsel (B90/Grüne): Er schließt sich den Statements der Vorredner an. Es darf nicht als Ganzes gesehen werden. Er möchte das gerne differenzieren. Es könnte ja nur auf einigen Grundstücken ein Alkoholverbot geben. Und die anderen sind dann für die Familien. Und nächstes Jahr sind dann am Ende die Gebiete zu erweitern. Wo sollen dann die Schüler ihren Schulabschluss feiern? Sollen die nach München gehen? Warum sollen die dann später noch in Starnberg bleiben, wenn die hier keine Bierchen trinken können. Wenn es doch heute beschlossen wird, möchte er das auch ein Jahr begrenzen.
Herr Dr. Schüler (UWG): Es geht nicht nur um die Jugend, sondern auch in erwähnswerten Maße um Jungerwachsene. Geht Feiern nur mit Alkohol? Es gibt doch kein Feierverbot! Jedem ist doch wohl klar, dass mit der Dauer des Alkoholkonsums auch die Rücksichtnahme und das Verantwortungsbewusstsein gegenüber anderen sinkt. Und wir wollen doch mehr Rücksichtnahme erreichen? Und die Stadt hat weder die Aufgabe, Diskotheken oder Bars zu betreiben, noch mögliche soziale Defizite auszugleichen. (weitere nicht vorgetragenen Gedanken auch unter https://www.politik-starnberg.de/post/679950006852190208/ein-paar-gedanken-zum-alkoholverbot-am-see )
Herr Frühauf (CSU): Das Problem wird sich in diesem Sommer wieder entspannen. In Starnberg gibt es keine Bar mehr. Durch ein Verbot werden die Feierenden nur verdrängt. Die Sicherheitswacht wird später durchaus Befugnisse haben, wenn er das richtig verstanden hat. Wird es die Sicherheitswacht dieses Jahr geben?
Frau Kammerl: Bisher gab es wohl da zu wenig Kandidaten.
Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverbotsverordnung) in folgender Fassung:
Verordnung der Stadt Starnberg über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverbotsverordnung) vom ...
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstraf- und Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2- I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27.04.2020 (GVBl. S. 236), folgende Verordnung:
Gegenstand, räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
(1) Die Verordnung regelt das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke im Stadtgebiet Starnberg auf bestimmten öffentlichen Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen. Unter öffentliche Flächen fallen insbesondere im Eigentum der öffentlichen Hand stehende und frei zugängliche Grün- und Badeanlagen, sowie die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (z. B. Seepromenade).
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ist in dem beigefügten Plan blau markiert und jeweils mit einer durchgezogenen Linie umgrenzt. Er gilt für folgende Bereiche:
1. Grünanlage Böhler Grund, Possenhofener Straße 79,79a
2. Badegrundstück Steininger Grund, Unterer Seeweg 6a
3. Grünanlage und Verkehrsfläche Seepromenade
4. Bucentaurpark, bei Dampfschiffstraße / Nepomukweg
5. Liegewiese Percha zwischen Nepomukbrücke und Bucentauerweg
Der Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit durch andere Bestimmungen das Mitführen oder der Verzehr von Alkohol reglementiert wird, bleiben diese Bestimmungen von dieser Verordnung unberührt.
(4) Die in § 2 dieser Verordnung geregelten Verbote gelten täglich in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
Verzehr und Mitführen alkoholischer Getränke
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Verzehr alkoholischer Getränke verboten.
(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Mitführen alkoholischer Getränke verboten, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
Aufgrund besonderer Anlässe kann die Stadt Starnberg in Einzelfällen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen.
(1) Wer der Vorschrift des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 30 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße belegt werden.
(2) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben unberührt.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft
(2) Die Geltungsdauer dieser Verordnung beträgt vier Jahre.
TOP 11 Bekanntgabe einer dringlichen Anordnung vom 10.03.2022 gem. Art. 37 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO); Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) und der Planfeststellung zum Entlastungstunnel Bundesstraße B2 - Vereinbarung über die Änderung einer bestehenden Kreuzung zwischen der Deutschen Bahn AG, dem Staatlichen Bauamt Weilheim und der Stadt Starnberg
(Quelle: Anlage der Beschlussvorlage, von dr. thosch zusammengefasst)
Die Stadt Starnberg hatte angefragt, ob im Zuge der Verbreiterung der Bahnbrücke im Zuge des Ausbaus des Nordzulaufs die Gehwege von den bisher 3 Metern auf 2,5 Meter reduziert werden können, da nur 2,5 Meter förderfähig sind.
Dieses Ansinnen wurde vom Staatlichen Bauamt abgelehnt, da sonst verschiedene Planungen und Verträge angepasst werden müssten, was eine entsprechende Verzögerung mit anzunehmenden höheren Kosten zur Folge hätte.
Aus diesem Grund hat die Stadt Starnberg auf ihren Wunsch verzichtet und der Erste Bürgermeister hat die Planungsvereinbarung inkl. Gehwegen von 3 Metern Breite unterschrieben.
Die dringliche Anweisung wurde zur Kenntnis genommen.
TOP 12 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Dr. Schüler (UWG): Er weist auf die Veranstaltung Stadtradeln hin und fragt an, ob er die Aufgabe übernehmen darf, alle Stadträte zum Stadtradeln anmelden zu dürfen, damit alle gefahrenen Kilometer der Stadträte in die Bewertung eingehen. Er wird eine entsprechende Anfrage per E-Mail verschicken.
Herr Frühauf (CSU): Er fragt an, ob man aufgrund des Auftaktes vom Stadtradeln die Sitzung des Stadtrats am 27.6.2022 zeitlich verschieben kann.
Herr Mignoli (BLS): Es geht ihm um die Smileys. Er möchte gerne auf dem Riedener Weg zwischen Leutstettener Straße und Himbselstraße einen Smiley aufgestellt und ausgewertet haben.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach der Umsetzung, ab wenn die Unterlagen digital versandet werden. Er möchte keine analogen Unterlagen mehr zugesendet haben.
Über so manche Formulierung wird manchmal mehr debattiert, als über größere Posten von Ausgaben.
Und auch heute gab es wieder Experten im Stadtrat, welche Konzepte von Ingenieurbüros aus dem nicht eigenen Berufsfeld anzweifeln bzw. andere Kriterien an die Machbarkeit bzw. die gewünschte Wirkung anlegen.
Verbote sind immer so eine Sache und eine Mehrheit verzichtet lieber auf einen reduziert erlaubten Alkoholkonsum und nimmt die Konsequenzen, die wahrscheinlich hauptsächlich nicht von den Starnberger Jugendlichen und Jungerwachsenen verursacht werden, in Kauf.
“See and the city” wird hoffentlich zum Erfolg. Es wäre uns allen zu wünschen, auch wenn es am Anfang sicher zu nicht gewünschten verkehrlichen Effekten kommen wird, bis sich alles eingependelt hat.