Hier eine aktuelle Meldung des DARC : ( https://www.darc.de/home/ )
NRW stellt Ausnahme unter Bedingungen
Seit dem 1. Juli ist fĂŒr die Verwendung von FunkgerĂ€ten wĂ€hrend der Fahrt die Benutzung einer Freisprecheinrichtung oder eines Headsets erforderlich. Bereits vier BundeslĂ€nder setzen das sogenannte âMikrofonverbotâ aus, zwei weitere verzichten auf Kontrollen.Â
Nun hat auch Nordrhein-Westfalen einer Ausnahmeregelung zugestimmt.
So teilte das Landesverkehrsministerium NRW mit, dass es â eine generelle Ausnahmegenehmigung gemÀà § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines FunkgerĂ€tes ohne Freisprecheinrichtung gemÀà § 23 Absatz 1 a StVO erteilt, soweit der Verwender das FunkgerĂ€t zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulĂ€ssige Kommunikationsmittel zurĂŒckgreifen kann. Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021. â Das bedeutet: Nur, wenn das FunkgerĂ€t zur Verbesserung der Verkehrssicherheit genutzt (aufgenommen) wird und darĂŒber hinaus auf andere im Sinne von § 23 StVO zulĂ€ssige Kommunikationsmittel nicht zurĂŒckgegriffen werden kann, ist allen Funkdiensten die Nutzung von FunkgerĂ€ten ohne Freisprechanlage gestattet.Baden-WĂŒrttemberg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben bereits Anfang Juli bestĂ€tigt, dass das Mikrofonverbot in diesen BundeslĂ€ndern gemÀà § 46 Abs. 2 StVO ausgesetzt wird. In Hessen wird auf Kontrollen verzichtet.
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