Grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Teuerungsausgleich beim Bund
Der Arbeitgeber Bund richtet seinen Angestellten auf dem Lohn oder einzelnen Lohnanteilen sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Dies verlangt der Artikel 16 des Bundespersonalgesetzes.Â
Diese Bestimmung ist nicht als Kann-Formulierung ausgestaltet. Sie gewährt grundsätzlich einen Anspruch auf einen Teuerungsausgleich.
Angemessener Teuerungsausgleich
Allerdings ist im Gesetz nicht ein vollumfänglicher, sondern lediglich ein angemessener Ausgleich der Teuerung vorgesehen. In der Botschaft zum Gesetz wurde ausgeführt, dass der Teuerungsausgleich in erster Linie der Kaufkrafterhaltung dient. Gesetzliche Kriterien für den Entscheid des Bundesrates zum Ausgleich der Teuerung sind die Finanzlage des Bundes, die Wirtschaftslage und die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Der ordentliche Haushalt des Bundes rechnet für 2022 mit einem Finanzierungsüberschuss von 600 Millionen Franken. Er geht von einem Wirtschaftswachstum von 3,3 Prozent und einer rückläufigen Arbeitslosigkeit von noch 2,8 Prozent aus. Die Teuerung im Jahre 2022 in der Schweiz wird auf 0,5 Prozent (2021: 0,4 %) geschätzt.
Kriterien für Ausrichtung einer Teuerungszulage erfüllt
Im Vergleich zum letzten Jahr sind somit alle Kriterien für eine Ausrichtung einer Teuerungszulage erfüllt.Dennoch hat der Bundesrat, wegen der Coronakrise, für generelle Lohnmassnahmen (Teuerungsausgleich und Reallohnmassnahmen) im Voranschlag 2022 keine Mittel eingestellt.Â
Die Vereinigung der Kader des Bundes VKB ist überzeugt: Dieser politische Entscheid widerspricht dem Artikel 16 des Bundespersonalgesetzes.
Quelle: VKB-Mitteilungen 4/21