Geschwindigkeitsbegrenzungen einfach so? Nein!
Beim digitalen Aufräumen ist mit mir eine damalige Anfrage inkl. behördlicher Antwort zwischen den Mauszeiger gekommen.Â
Es ging damals um die Frage, ob man nicht zwischen Starnberg und Petersbrunn die 70 km/h wieder einführen könnte, die zuvor 2015 im Zuge des Lichtes des Schilderwaldes im Mühlthal auf der gesamten Strecke aufgehoben worden war.
Interessant ist der Abschnitt, unter welchen Bedingungen ĂĽberhaupt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf StraĂźen zugelassen ist - nicht einfach so - Nein:Â
“Die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus Gründen der Sicherheit oder LeichDgkeit des Verkehrs setzt eine konkrete Gefahrenlage und eine sorgfälDge Prüfung der VerkehrssituaDon voraus. Die VerkehrssituaDon muss unter dem Gesichtspunkt sorgfälDg geprüX werden, ob der EintriG eines schädigenden Ereignisses, also hauptsächlich von Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich erscheint. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist zudem zu befinden, ob die gewünschte Regelung durch das Verkehrszeichen zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln, zu denen jeder Verkehrsteilnehmer durch die VorschriXen der StVO verpflichtet ist, nicht ausreichend sind.
Gerade eine Geschwindigkeitsbegrenzung darf nur dann und insoweit angeordnet werden, wenn eine atypische, konkrete und besondere Gefahrenlage vorliegt. Dabei muss die örtliche VerkehrssituaDon des fraglichen StraßenabschniGs eine konkrete Verkehrsgefahr – eine im Vergleich zu anderen Ortsstraßen erhöhte Unfallhäufigkeit – hinreichend wahrscheinlich machen. Eine Verkehrsbeschränkung, wozu die Geschwindigkeitsreduzierung zählt, ist rechtswidrig, wenn keine konkreten, streckenbezogenen, besonders hohen Risiken nachweisbar sind. Vor diesem Hintergrund kommen die ermiGelten Verkehrsunfällen durch die PolizeiinspekDon Starnberg und den erfassten Verkehrsmengen eine wesentliche Rolle zu.
Zusammengefasst ist für jede verkehrsrechtliche Anordnung ein Anordnungsgrund erforderlich und die Ausübung des Ermessens. Erst wenn dies vorliegt, kann z.B. eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden.”
Und das sich im besagten Bereich zwischen Petersbrunn und Starnberg in den drei Jahren vor 2015 und nach 2015 an den Unfallzahlen (jeweils im einstelligen Bereich) nichts geändert hat, wird es in dem Abschnitt bis auf weiteres keine Veränderungen der maximal erlaubten Geschwindigkeiten geben.Â

















