Schriftlicher Unfallbericht vor Ort begrßndet Beweislast des Erklärenden fßr dann behauptete Unrichtigkeit. OLG Nßrnberg, 29.03.2022 - 3 U
Ein schriftliches Schuldanerkenntnis am Unfallort fßhrt grundsätzlich noch nicht zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Allerdings hat dieses Schuldanerkenntnis zur Folge, dass der Erklärungsempfänger zunächst seiner Beweislast enthoben ist, bis dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkenntnisses gelingt.
Erfolgt in dem am Unfallort gefertigten Unfallbericht nicht nur ein Schuldanerkenntnis, sondern auch die Darlegung des Unfallverlaufs, ist dies im Rahmen der Beweiswßrdigung zu berßcksichtigen. Ein von dem von ihm unterschriebenen Unfallbericht abweichender Unfallverlauf ist zunächst von dem Erklärenden darzulegen und zu beweisen, bevor der Erklärungsempfänger seiner Beweislast genßgen muss. Umso detaillierter der Unfallbericht ist, desto schwerer fällt es dem Erklärenden fallen.
Die Angabe des Erklärenden, er habe nach dem Unfall neben sich gestanden, reicht nicht aus, um die Angaben in dem Unfallbericht zu entkräften.
OLG NĂźrnberg, Urteil vom 29.03.2022 - 3 U 4188/ 21 -
















