Name des Sklaven:Â Markus
Name der Herrin:Â Herrin Lady ML
§ 1 Der Sklave schenkt sich seiner Herrin vollkommen als Eigentum. Er vollzieht jede Anordnung seiner Herrin ohne Widerworte und umgehend, soweit sie ohne Risiken einer erheblichen sozialen GefĂ€hrdung und innerhalb der verfĂŒgbaren zeitlichen Möglichkeiten realisierbar sind. Die Herrin ist sich der LebensumstĂ€nde ihres Sklaven bewusst.
§ 2 Soweit die Herrin nichts anderes bestimmt, darf der Sklave seine Herrin mit den Worten ansprechen, die seinem spontanen Empfinden von Verehrung am besten entsprechen. Dabei sind dem Sklaven sind in der Verehrung und Huldigung seiner Herrin keine Grenzen gesetzt. Es ist ihm bis auf weiteres erlaubt, die Liebe, die er fĂŒr Lady ML empfindet, gleich in der BegrĂŒĂung und/oder in der Verabschiedung bekennend auszusprechen. Jede Mail hat der Sklave mit der Wendung âIhr ergebener Sklavenschwanz Markusâ oder Ă€hnlichen Formulierungen abzuschlieĂen, die seiner Position gegenĂŒber der Herrin angemessen sind.
§ 3 Der Sklave wird seine Herrin nie belĂŒgen oder Verfehlungen mit irgendwelchen Ausreden entschuldigen. Er sichert seiner Herrin die uneingeschrĂ€nkte Treue zu. Eine Befreiung aus dem Sklavenvertrag ist NICHT vorgesehen. Der Sklave kann sich aus seiner Versklavung nicht freikaufen, da Lady ML Wert auf eine besonders langfristige Erziehung legt. Eine Befreiung aus besonderen UmstĂ€nden (schwere Krankheit/ Familie) kann vom Sklaven beantragt werden, ist aber in Ihrem Wirksamwerden von der Zustimmung von Lady ML abhĂ€ngig. Sollte die Entscheidung von Lady ML abschlĂ€gig sein, bleibt der Sklave ihr Eigentum. Das beinhaltet, dass es einzig der Entscheidung von Lady ML obliegt, ob der Sklave bis zu seinem Lebensende in ihrem Besitz bleibt. Der Vertrag sieht eine Probezeit von 3 Monaten vor, in dem sich der Sklave an die Gegebenheiten anpassen kann.
§ 4 Der Sklave darf weiterhin seinen erlernten Beruf ausĂŒben. Keine Vereinbarung in diesem Vertrag darf den beruflichen Werdegang des Sklaven beeinflussen oder gefĂ€hrden. Das Tragen von âSpielsachenâ und/oder besonderen Kleidungselementen erfolgt unter der normalen Arbeitskleidung. Der Sklave hat dazu morgens uns abends genĂŒgend Zeit einzuplanen, um nicht zu spĂ€t zur Arbeit zu erscheinen.
§ 5 Ohne anderslautende Anordnung hat sich der Sklave die Kleidung anzulegen, die die Herrin fĂŒr ihn festlegt. Absprachen hierĂŒber zwischen Herrin und Sklaven sind vorgesehen, um besondere soziale HĂ€rten bzw. Komplikationen zu berĂŒcksichtigen und abmildern zu helfen. Diese Regelung bezieht sich ausschlieĂlich auf die Freizeit des Sklaven, d.h. die Arbeitsbekleidung ist davon nicht betroffen (abgesehen von dem, was der Sklave unterhalb seiner nach auĂen sichtbaren Bekleidung zu tragen hat).
§ 6 Dem Sklaven ist es untersagt, ohne Erlaubnis seiner Herrin zum Orgasmus zu kommen. Dies bezieht sich ausschlieĂlich auf das Masturbieren. Die eigene Partnerin darf er weiterhin befriedigen, jedoch nur auf Anordnung seiner Herrin. Um dies praktikabel umzusetzen, sind beabsichtigte Geschlechtsakte mindestens eine Stunde vorher per Mail anzumelden. Sollte in dieser Zeit KEIN Veto der Herrin den Sklaven erreichen, dann ist der Koitus genehmigt und IST durchzufĂŒhren.
§ 7 Auf Anordnung der Herrin befriedigt sich der Sklave selbst bis zum Höhepunkt. Der Ort, der Zeitpunkt, die Zeitvorgabe, innerhalb der der Sklave abspritzen muss, ebenso wie die Anzahl der Orgasmen bestimmt die Herrin. Das Sperma ist, sofern nicht im Einzelfall anders angeordnet, nach jeder Ejakulation vom Sklaven aufzunehmen (d.h. zu schlucken).
§ 8 Dem Sklaven ist es verboten, seine Genitalien zu berĂŒhren, auĂer wenn seine Herrin ihn dazu auffordert. (Siehe § 6)
§9 Die KörperflĂŒssigkeiten der Herrin sind heilig und mĂŒssen als solche behandelt werden. Wenn die Herrin dem Sklaven erlaubt, ihre KörperflĂŒssigkeiten zu empfangen (d.h. in sich aufzunehmen), hat der Sklave sicherzustellen, dass nichts verloren geht.
§ 10 Die Herrin kann ĂŒber den Sklaven nach freiem Ermessen verfĂŒgen. Dieses Recht ist nicht ĂŒbertragbar auf Dritte.
§ 11 Die Herrin hat das Recht, dem Sklaven Handlungen und Dienstleistungen abzuverlangen, die weitere Personen einbeziehen. Damit sind zum einen Handlungen zum Zwecke des Gelderwerbs gemeint wie andererseits auch solche, die pĂ€dagogische Zielsetzungen verfolgen oder dem Lustgewinn der Herrin dienen (DemĂŒtigungen, EinĂŒbung in die Ăbernahme einer weiblichen sexuellen Rolle etc.).
Sofern auf diesem Weg finanzielle EinkĂŒnfte generiert werden, sind diese vollstĂ€ndig an die Herrin abzufĂŒhren.
Alle Handlungen mit Körperkontakt, die der Sklave an Drittpersonen durchfĂŒhrt oder die an ihm vorgenommen werden, werden von der Herrin zuvor prĂ€zise beschrieben. Sofern der Sklave EmpfĂ€nger von Handlungen ist (in erster Linie physische Bestrafung), so muss sich die durchfĂŒhrende Drittperson genau an die Vorgaben der Herrin handeln. DarĂŒber hinaus ist sicherzustellen, dass die durchfĂŒhrende Person ausreichend vertrauenswĂŒrdig ist, um die ausschlieĂliche Umsetzung der Instruktionen der Herrin zu gewĂ€hrleisten. Die Herrin verpflichtet sich, sich aller AktivitĂ€ten zu enthalten, die Gesundheit oder Leben ihres Sklaven gefĂ€hrden. Sofern der Sklave beauftragt wird, sexuelle Handlungen an Drittpersonen vorzunehmen, so muss auch hier gewĂ€hrleistet sein, dass der Sklave vor Gesundheitsrisiken bewahrt wird (z.B. Oralverkehr mit Kondom). Des Weiteren verpflichtet sich die Herrin, bei der Beauftragung ihres Sklaven zu sexuellen Handlungen an Drittpersonen, dass es zu keinen unzumutbaren Ăberschreitungen seiner seelischen Grenzen kommt.
Abweichungen von diesem Protokoll sind möglich, bedĂŒrfen aber der vorausgehenden Zustimmung von Herrin und Sklaven.
§ 12 Der Sklave darf keinen sexuellen Kontakt zu anderen MÀnnern oder Frauen haben, es sei denn, seine Herrin befiehlt es. Bei der Beauftragung zu sexuellen Handlungen mit Drittpersonen ist sich die Herrin der LebensumstÀnde ihres Sklaven und ihrer Verpflichtung bewusst, ihn vor gesundheitlichen und sozialen SchÀdigungen zu bewahren.
§ 13 Die Herrin kann den Sklaven fĂŒr Verfehlungen nach ihrem Ermessen bestrafen. Der Sklave hat nicht das Recht, Kritik an der Strafe oder dem StrafmaĂ zu ĂŒben. Dabei ist sich die Herrin dessen bewusst, dass mittel- und langfristig bleibende körperliche Spuren ein Risiko darstellen, welches es aus GrĂŒnden der Geheimhaltung zu vermeiden gilt.
§ 14 Der Sklave hat das Recht zu weinen, zu schreien und zu betteln, aber er erkennt die Tatsache an, dass diese GefĂŒhlsregungen keinen Einfluss auf seine Behandlung haben mĂŒssen. AuĂerdem weiĂ er, dass seine Herrin, wenn sie sich durch seine Laute oder Launen gestört fĂŒhlt, ihn knebeln oder ihn auf andere Weise zum Schweigen bringen kann. Diese Strafe vollzieht er in Eigenleistung, d.h. im Auftrag der Herrin an sich selbst!
§ 15 Der Sklave hat seiner Herrin pĂŒnktlich und unaufgefordert seinen monatlichen Tribut per Amazon/ Paysafe Card zu leisten.  Diese Vereinbarung wurde im beiderseitigen Einvernehmen getroffen. Sonderregelungen bedĂŒrfen der gegenseitigen Einwilligung (z.B. Weihnachten, Ostern,  Geburtstag der Herrin etc.).
Der Tribut wurde in beiderseitigem Einvernehmen auf 125 ⏠/Monat festgelegt.
§ 16 Der Sklave hat auf alle ihm gestellten Fragen ehrlich und direkt zu antworten.
§ 17 Fragen, die der Sklave an seine Herrin richten möchte, hat er respektvoll zu formulieren. So dann hat er ehrfĂŒrchtig die Entscheidung seiner Herrin abzuwarten, ob diese gewillt ist, seine Fragen â in welchem Umfang auch immer â zu beantworten.
§ 18 Der Sklave hat sorgsam mit seinem Körper umzugehen und nach allen Regeln der Kunst zu pflegen. Sportliche AktivitĂ€ten werden nach persönlicher Absprache befohlen. Eine Rasur des Intimbereiches ist zwei Mal pro Woche (bei stĂ€rkerem Haarwuchs drei Mal pro Woche) vorgeschrieben. Körperlotionen sind anzuwenden. Der Sklave hat dafĂŒr zu sorgen, dass er ein Minimum von 7 Stunden Schlaf einhĂ€lt (auĂer er hinkt mit seinen Aufgaben hinterher). Die Gesichtsbehaarung ist regelmĂ€Ăig zu rasieren, um den sozialen Erwartungen in seinem beruflichen Umfeld gerecht zu werden.
§ 19 Der Sklave verpflichtet sich, alle seine persönlichen Ansichten, WĂŒnsche, BedĂŒrfnisse und Kritiken auf das absolut unumgĂ€ngliche MaĂ zu reduzieren. Er ĂŒbernimmt die Wertvorstellungen seiner Herrin und wird versuchen, diese, so gut es ihm möglich ist, sich zu eigen zu machen und nachzuleben. Die Wertevorstellung seiner Herrin erfĂ€hrt der Sklave im Laufe der gemeinsamen Zeit. GegensĂ€tzliche Ansichten sind genauestens aufzulisten und mit einer ausgearbeiteten Pro/Contra-Liste bei seiner Herrin einzureichen. Die Herrin behĂ€lt sich das Recht vor, die EinwĂ€nde des Sklaven nicht zu berĂŒcksichtigen und geĂ€uĂerte EinwĂ€nde, die die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Wertvorstellungen der Herrin im Leben des Sklaven betreffen, zu ignorieren.
§ 20 Der Sklave wird sich mit allen KrĂ€ften bemĂŒhen, seiner Herrin perfekt zu dienen, gehorsam zu sein und vorausschauend alle Handlungen durchzufĂŒhren, die seine Herrin von ihm erwartet. Er hat seine Herrin auch zu bedienen, soweit sich ĂŒber die groĂe Entfernung eine Gelegenheit hierfĂŒr ergibt. Sollte es zu einer realen Begegnung zwischen der Herrin und ihrem Sklaven kommen, ist der Sklave verpflichtet, seine Herrin zu bedienen und ihr ausnahmslos jeden Wunsch zu erfĂŒllen, zu dem er geistig und körperlich in der Lage ist.
§ 21 FĂŒr einen bestimmten Kreis von Aufgaben gilt, dass sie mit einem Bild- oder Filmbeweis zu dokumentieren sind. Jeweilige Dokumentationsform wird von der Herrin im Einzelfall festgelegt. Der Sklave fertigt die Dokumente mithilfe seiner Handy- oder Digitalcamera an und liefert die Ergebnisse so zeitnah als möglich bei seiner Herrin ab.
§ 22 Ist der Sklave an einem Tag nicht empfangsbereit, so hat er dies spĂ€testens am Vortag seiner Herrin anzukĂŒndigen und sie um Erlaubnis zu bitten. Er hat hierbei die GrĂŒnde fĂŒr seine eingeschrĂ€nkte VerfĂŒgbarkeit zu nennen und ihr, sofern seitens der Herrin gewĂŒnscht, in aller Detailliertheit Rechenschaft ĂŒber Aufenthaltsort, kontaktierte Personen etc. abzulegen. Die Herrin hat das Recht, den Antrag auf Empfangsbereitschaftsunterbrechung abzulehnen. Ausgenommen von dieser Regelung sind berufliche EinsĂ€tze, die eine Aufrechterhaltung der Empfangsbereitschaft fĂŒr eine definierte Zeit ausschlieĂen. In den Urlauben des Sklaven gewĂ€hrt ihm die Herrin fĂŒr die Zeit der Reise eine den geographischen Gegebenheiten des Urlaubsorts entsprechende EinschrĂ€nkung an Empfangsbereitschaft. Der Sklave wird nicht gezwungen, seinen Urlaubsort nach dem Kriterium auszusuchen, dass eine durchgehend optimale Erreichbarkeit gewĂ€hrleistet ist.
§ 23 Wenn die Herrin ihrem Sklaven schreibt, so hat der Sklave ihrer Botschaft höchste PrioritÀt einzurÀumen und alle verschiebbaren Handlungen und Prozesse sofort zu unterbrechen, um sich mit maximaler Aufmerksamkeit ihrer Nachricht zu widmen.
§ 24 Soweit die Herrin nichts Anderes anordnet, hat der Sklave stets pĂŒnktlich und ungefragt einen Tagesbericht (Eine Art Tagebuch) abzuliefern. Dieser ist gesondert abzuspeichern (wie bisher geregelt).
§ 25 Die Herrin ist sich der hohen Verantwortung, die sie fĂŒr ihren Sklaven in Hinblick auf seine seelische und geistige Entwicklung ĂŒbernommen hat, stets bewusst. Als Erziehungsziel gilt, den Sklaven zu absoluter Ergebenheit und seelisch-geistiger AbhĂ€ngigkeit zu fĂŒhren. Dabei anerkennt und berĂŒcksichtigt sie nicht nur die Verpflichtungen, die der Sklave gegenĂŒber seiner Familie und seinem Kind zu erfĂŒllen hat, sondern sie versteht sich selbst auch als BeschĂŒtzerin dieser sozialen Lebensgrundlagen ihres Sklaven. In diesem Zusammenhang ist sie ggf. auch bereit, ihren Sklaven bei der ErfĂŒllung seiner partnerschaftlich-sexuellen Pflichten durch mentale Vorgaben und Hilfestellungen zu unterstĂŒtzen.
§ 26 Die Herrin garantiert, die AnonymitĂ€t und Unantastbarkeit des Sklaven in der Ăffentlichkeit zu wahren und ihn vor Dritten zu beschĂŒtzen. Dies gilt insbesondere fĂŒr gesendete Fotos. Diese sind nur fĂŒr den persönlichen Gebrauch bestimmt und dĂŒrfen in keinem Fall herausgegeben werden. Dies gilt fĂŒr BEIDE Seiten!!
§ 27 Es ist zu erwarten, dass der hier vorgelegte Vertrag im Laufe der Zeit angepasst und durch weitere Vertragselemente ergĂ€nzt werden muss. ErgĂ€nzungen können von beiden Seiten vorgeschlagen werden und bedĂŒrfen zu ihrer vertraglichen Implementation der Zustimmung beider Seiten. In diesem Fall ist eine neue Vertragsversion aufzusetzen, die die ErgĂ€nzungen enthĂ€lt. GĂŒltigkeit hat immer der jeweils aktuellste Vertag, der beiden Seiten vorliegt. Stets wird zum Inkrafttreten des Vertrags gefordert, dass beide Seiten ĂŒber ein gĂŒltiges Vertragsdokument mit Unterschriften beider Vertragspartner verfĂŒgen.
Datum, Unterschrift der Herrin:Â
Datum, Unterschrift des Sklaven: