"Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt...."
Bild: Haufe Online Redaktion
Die Übertragung des Wohnrechts auf einen Ehegatten führt bei dem erbenden Ehegatten zum Ausschluss der Steuerbefreiung für das eigengenutzte Einfamilienhaus. Denn nach der vom BFH als verfassungsrechtlich legitim angesehenen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbSt bleibt nur die Übertragung des Eigentums an den überlebenden Ehegatten steuerfrei.
Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die Frage, wie die Frage der Steuerbefreiung zu behandeln wäre, "wenn der überlebende Ehegatte das ihm letztwillig zugewendete Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts auf einen Dritten überträgt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn der Ehegatte hätte in einem solchen Fall --anders als in der Streitsache-- jedenfalls unbeschränktes Eigentum erworben, über das er frei verfügen könnte."
Diese steuerrechtliche Seite sollte bei Abdassen von Testamenten bzw. Erbverträgen berücksichtigt werden.
Die Entscheidung ist nachzulesen auf der > BFH-Seite.









