Schuldrecht AT: Geldschulden- Hol-, Bring- oder Schickschulden?
Hat der Schuldner eine Leistung an den Gläubiger zu erbringen, ist für die Frage, wo der Leistungsort ist, stets maßgeblich, ob eine Hol-, Bring- oder Schickschuld vorliegt. Bei Geldschulden ist das umstritten und lässt sich aus den §§269 I, III, 270 I, IV BGB erschließen.
Die herrschende Meinung geht nach wie vor bei Geldschulden von QUALIFIZIERTEN SCHICKSCHULDEN aus. Heißt also, übermitteln iSd §270 I BGB heißt in diesem Fall SCHICKEN (z.B. versenden/überweisen). Der Leistungsort liegt dann beim Schuldner; der Erfolgsort beim Gläubiger. Nachlesen kann man das in folgendem Urteil: BGH, 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15; Tz 23.
Warum qualifizierte Schickschuld?
Zu beachten ist bei Geld als Schickschuld, dass im Vergleich zur Schickschuld bei Waren (sog. Warenschickschuld) der Schuldner das Risiko des zufälligen Untergangs (auch: Versendungs-, Überweisungs-, oder Übermittlungsrisiko) trägt (vgl. Wortlaut des §270 I BGB: “auf seine Gefahr und seine Kosten”). Im Falle der Versendung von Waren trägt dagegen der Empfänger das Transportrisiko. Aufgrund dieses Unterschieds handelt es sich bei Geldschulden um sog. qualifizierte Schickschulden.
Nach neuerem Urteil des EuGH von 2008 qualifiziert dieser Geldschulden jedoch als BRINGSCHULDEN. Mit entsprechender Begründung mag diese Ansicht vertretbar sein; wer auf Nummer sicher gehen will, folgt jedoch der herrschenden Meinung. Ganz einfach!













