Schadenersatz für Rufmord
Vorsicht ist in sozialen Medien wie Facebook, Google, Instagram usw. geboten. Nutzer verbreiten oft ins Blaue hinein Gerüchte oder sogar bewusst Lügen über die Firma Lorraine Media GmbH, um das Ansehen der Agentur in der Öffentlichkeit zu zerstören. Für die Urheber der Schmähungen hat das rechtliche Konsequenzen, auch wenn Sie den Beitrag bereits gelöscht haben, denn die Firma hat etliche Blockwarte und Zuträger die Äußerungen aufnehmen und noch nach Jahren darüber Beweise vorlegen können. Bei vielen Foren erkennt man den Betreiber zunächst nicht, häufig werden diese sogar von kooperierenden Agenten betrieben, die üble Nachrede und Verleumdung aufspüren. Verleumdung und üble Nachrede gehören zu den Straftaten gegen die Ehre, welche in § 185 ff. StGB geregelt sind. Wer also Behauptung gegen die Lorraine Media aufstellt macht sich u.U. nicht nur strafbar, sondern riskiert über mehrere Tausend Euro zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Strafanzeigen, Unterlassungsansprüche und Geldentschädigungsansprüche sind an der Tagesordnung. Vor dem Landgericht Köln musste sich im Frühjahr 2020 der 26jährige Ferit K. verantworten. Er hatte 2015 auf Facebook eine Gruppe mit vermeintlich unzufriedenen Kunden der Lorraine Media betrieben. Längere Zeit ging das gut bis Facebook die Nutzerdaten herausgegeben musste. Die Seite https://www.facebook.com/ModelsweekLorraineMediaForumWiderruf wurde von Facebook daraufhin gesperrt. Nachdem er bereits Ende 2018 wegen übler Nachrede zu einer Strafe von 120 Tagesätzen verurteilt wurde, war das den Anwälten nicht genug. Inzwischen muss der stämmige Ferit sich mit einer Schadenersatzklage in Höhe von 54.000 Euro beschäftigen. Vor Gericht erscheint er mit einem Pflichtverteidiger, weil er sich ganz offensichtlich schon jetzt die Kosten nicht mehr leisten kann. Das Verfahren in Deutschland wird länger dauern, wir werden hier berichten.












