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Wenn das nicht moderne Zeiten sind, jedenfalls in den USA. Der erste App-Store fĂŒr Anwalt-Apps ist derzeit noch nicht wirklich gut gefĂŒllt, aber es ist ein vielversprechender Anfang.
Jura-Apps fĂŒr Nichtjuristen: Ein Blick in die Zukunft (Teil 2)
WĂ€hrend ich im ersten Teil dieses Beitrags einen generellen Blick in die Zukunft juristischer Apps fĂŒr Nichtjuristen geworfen habe, geht es heute um ein konkretes Beispiel, wie diese Zukunft aussehen könnte.
Fluggastrechte und eine Menge AusgleichsansprĂŒche
Eher zufĂ€llig bin ich vor einigen Tagen[1] ĂŒber die EU-Fluggastrechte-Verordnung[2] gestolpert. Sie enthĂ€lt in ihrem Art. 7 einen Ausgleichsanspruch, den Passagiere gegen Luftfahrtunternehmen geltend machen können, wenn ein Flug mehr als drei Stunden verspĂ€tet ist[3], annulliert wurde oder wenn ihnen die Beförderung verweigert wurde. Der Anspruch besteht fĂŒr alle FlĂŒge, die innerhalb der EU beginnen und fĂŒr alle FlĂŒge, die von einer EU-Fluggesellschaft durchgefĂŒhrt werden und innerhalb der EU enden. Bei KurzstreckenflĂŒgen gibt es 250 Euro, bei MittelstreckenflĂŒgen 400 Euro und bei LangstreckenflĂŒgen 600 Euro. Es gibt noch ein paar Ausnahmen und Gegenausnahmen, aber im Prinzip war es das.
Auch wenn sich diese Ausgleichszahlungen zunĂ€chst nach nicht viel Geld anhören, steckt ein groĂer Markt dahinter. Geht man mit einer 2010 im Auftrag der EuropĂ€ischen Kommission erstellten Studie[4] von jĂ€hrlich 22 Millionen Flugreisen aus, die unter die Fluggastrechte-Verordnung fallen und wegen einer VerspĂ€tung bzw. wegen eines Ausfalls AnsprĂŒche auf Ausgleichszahlungen begrĂŒnden, ergibt dies einen europaweiten Markt mit einem Volumen von zwischen 5,5 Mrd. Euro und 13,2 Mrd. Euro pro Jahr[5]. NatĂŒrlich sind diese Zahlen mit einiger Vorsicht zu betrachten, sehr viel Geld ist es aber so oder so.
In der Praxis dĂŒrfte nur ein Bruchteil dieser Forderungen tatsĂ€chlich geltend gemacht werden und wiederum nur ein Bruchteil der geltend gemachten Forderungen befriedigt werden: Fluggesellschaften sind Berichten zufolge[6] nicht besonders darum bemĂŒht, AnsprĂŒche auf Ausgleichszahlungen ohne weiteres zu befriedigen. Zwar hat nicht zuletzt die Rechtsprechung des EuGH in den vergangenen Jahren Interpretationsunsicherheiten der Verordnung beseitigt und die Spielregeln fĂŒr das Bestehen von AusgleichsansprĂŒchen geklĂ€rt[7], dennoch herrscht in der Ăffentlichkeit weiter der Eindruck vor, es sei alles andere als einfach, Ausgleichszahlungen von Fluggesellschaften zu erhalten.
Forderungseinzug und Unbundling
Hier kommt nun das im ersten Teil dieses Beitrags nĂ€her erlĂ€uterte Unbundling ins Spiel. Traditionell wĂŒrde man als Passagier, dessen geltend gemachter Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft nicht erfĂŒllt wird, vielleicht einen Rechtsanwalt beauftragen. Die 1,3-fachen auĂergerichtlich anfallenden RVG-GebĂŒhren sind bei einem Gegenstandswert von maximal 600 Euro nicht besonders verlockend und machen netto und ohne Nebenkostenpauschale etwa 10 % des Gegenstandswerts aus[8]. Ein ĂŒberschaubares Kostenrisiko fĂŒr den Mandanten, zumal die FĂ€lle rechtlich in der Regel nicht besonders komplex gelagert sind, aber doch ein Kostenrisiko.
Nun aber Auftritt der nicht-anwaltlichen Dienstleister: In den vergangenen Jahren haben sich einige Unternehmen auf die Einziehung von AusgleichsansprĂŒchen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung spezialisiert[9]. Sie sind nichts anderes als Inkasso-Unternehmen, die zunĂ€chst auĂergerichtlich gegenĂŒber Fluggesellschaften auftreten und lediglich bei einer Eskalation des Falles einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung beauftragen. In der Regel arbeiten sie auf Grundlage einer erfolgsabhĂ€ngigen Provision in Höhe von etwa 25 % der Ausgleichszahlung. Sie sind damit zunĂ€chst deutlich teurer als RechtsanwĂ€lte, tragen jedoch das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung und verlangen nur im Erfolgsfall Geld vom Mandanten[10].
Strukturell ist dieses Auftreten von Inkassodienstleistern nichts anderes als die Reduktion anwaltlicher TĂ€tigkeit auf einen ihrer Kernbereiche, nĂ€mlich hier die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, und damit Unbundling. Offensichtlich kommt das Angebot der Dienstleister, die einen möglichen finanziellen Gewinn ohne Kostenrisiko versprechen, beim Publikum an und stellt derzeit ein tragfĂ€higes GeschĂ€ftsmodell dar, zumal es nicht so sein wird, dass Fluggesellschaften grundsĂ€tzlich nie AnsprĂŒche befriedigen. Das mit dem tragfĂ€higen GeschĂ€ftsmodell kann sich allerdings Ă€ndern, wenn etwa die angekĂŒndigte Schlichtungsstelle fĂŒr den Luftverkehr tatsĂ€chlich eingerichtet werden wird[11].
Eine Jura-App, bitte
Aber auch dann, und jetzt ohnehin, ist zu fragen, warum ein betroffener Passagier nicht zunĂ€chst selbst versuchen sollte, seine Rechte geltend zu machen. Zu kompliziert, ich weiĂ. Aber was wĂ€re, wenn es eine narrensichere Checkliste gĂ€be:
Die es jedem Passagier ermöglicht, selbst zu ermitteln, ob er einen Ausgleichsanspruch hat und wie hoch er ist?
Die die vom Passagier genannten Daten in ein Anschreiben an die Fluggesellschaft ĂŒbernimmt und schlau genug ist, Adressdaten des Nutzers, der Fluggesellschaft sowie rechtliche Floskeln in das Anschreiben einzubauen und auf mögliche Fehler und Besonderheiten hinzuweisen?
Die dem Passagier sagt, welche Dokumente er seinem Schreiben beilegen muss?
Die, falls die Fluggesellschaft nicht zahlen, will, die vorhandenen Daten auf Knopfdruck an einen Rechtsanwalt (oder an eine Inkassostelle) weiterleitet?
Die vielleicht sogar, nach MaĂgabe einer Vereinbarung mit Fluggesellschaften, die Daten digital an die Fluggesellschaften ĂŒbermittelt?
Schon wĂ€ren wir bei einer Jura-App, die sich an Nichtjuristen richtet und aktionsbezogen (im Sinn des ersten Teils meines Beitrags) wĂ€re. So etwa gibt es heute noch nicht[12]. So etwas lieĂe sich aber herstellen. Ganz trivial ist es nicht, das Regel-Ausnahme-System der EU-Fluggastrechte-Verordnung in einem Entscheidungsdiagramm abzubilden, aber bestimmt machbar: Eine Reihe von Fragen fĂŒhrt die App zu einer rechtlichen EinschĂ€tzung, gleichzeitig können die Antworten und Daten, die der Nutzer auf die Fragen der App hin eingibt, zur Vorbereitung eines Schreibens an die Fluggesellschaft dienen.
Die Regelungen der EU-Fluggastrechte-Verordnung sind auĂerdem isoliert genug anwendbar, um ihre programm- und designtechnische Umsetzung als eine Art Testfall fĂŒr den Einsatz von Jura-Apps im Alltag in Angriff zu nehmen. Man könnte das Modell spĂ€ter ausweiten, etwa auf GepĂ€ckverlust, GepĂ€ckbeschĂ€digung oder auf VerspĂ€tungen im Bahnverkehr. Aussehen könnte eine App, die man web-basiert, auf Smartphones, Desktop-PCs oder auf Tablets implementieren könnte, etwa so:
Bleibt die Frage nach dem mit einer solchen App verbundenen GeschĂ€ftsmodell, falls nicht die Verbraucherzentralen loslegen und uns mit einer ohne Gewinnabsicht erstellten App beglĂŒcken. MarkteinfĂŒhrung und Marktdurchdringung wĂŒrden durch eine kostenlos erhĂ€ltliche App sicher erleichtert. Zudem wird es viele FĂ€lle geben, in denen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gar kein Ausgleichsanspruch bestehen wird, und warum sollte ein Nutzer fĂŒr eine App zahlen, die ihm möglicherweise gar keinen (finanziellen) Nutzen bringt? Besser dĂŒrfte wohl ein Freemium-Modell funktionieren, bei dem der Nutzer erst dann zahlen muss, wenn die App einen Ausgleichsanspruch bejaht hat und ein Schreiben an die Fluggesellschaft ausgedruckt werden soll. Realisieren lieĂe sich so etwas etwa ĂŒber In-App-Purchases, bei denen jedes Schreiben fĂŒr eine Mark einen Euro gekauft wird.
Ich bin gespannt, wie lange es dauert, bis wir solche Apps tatsÀchlich sehen und benutzen. Wenn ich nicht so viel zu tun hÀtte...
***
[1] NĂ€mlich beim Warten am bezaubernden Flughafen Wien-Schwechat. â
[2] Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ĂŒber eine gemeinsame Regelung fĂŒr Ausgleichs- und UnterstĂŒtzungsleistungen fĂŒr FluggĂ€ste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder groĂer VerspĂ€tung von FlĂŒgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. EU Nr. L 46, S. 1. â
[3] Laut der EuGH-Entscheidung vom 19. November 2009, verbundene Rechtssachen Sturgeon/Condor sowie Böck und Lepuschitz/Air France, C-402/07 und C-432/07. â
[4] Evaluation of Regulation 261/2004, Final Report, Februar 2010, Punkt 3.40 (S. 29); die Zahlen beziehen sich freilich auf das Jahr 2008. â
[5] Je nachdem, ob man die Höhe der Ausgleichszahlungen mit dem Minimum (250 Euro) oder dem Maximum (600 Euro) ansetzt. â
[6] Siehe etwa die Ergebnisse der Umfrage "Fluggastrechte - Anspruch und Wirklichkeit" einiger deutscher Verbraucherzentralen 2010: "Zudem fĂŒhlten sie [d.h. die Passagiere] sich ĂŒber ihre Rechte oft gar nicht oder nur unzureichend informiert und im Störungs- und Beschwerdefall frustriert, weil die Fluggesellschaften hĂ€ufig nicht oder unzureichend reagieren und berechtigte AnsprĂŒche ihrer FluggĂ€ste 'aussitzen'" [ibid., S. 3].  â
[7] Siehe zuletzt die demnĂ€chst zur Entscheidung anstehende Rechtssache McDonagh C-12/11, in der es vor dem EuGH um die Auswirkungen des islĂ€ndischen Vulkanausbruchs 2010 auf die Anwendung der Fluggastrechte-Verordnung geht (wobei AusgleichsansprĂŒche in diesem Verfahren ausnahmsweise keine Rolle spielen). â
[8] Die am Markt erzielbaren GebĂŒhren fĂŒr ein auĂergerichtliches rechtsanwĂ€ltliches TĂ€tigwerden scheinen sich derzeit bei einem geltend gemachten Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro zwischen 39 und 46 Euro, also zwischen 15 % und 18 % des Gegenstandswerts, zu bewegen. â
[9] Siehe etwa flighright, Fairplane und EUclaim. â
[10] Wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Inkassodienstleister von vornherein aussichtslose FĂ€lle gar nicht erst zur Bearbeitung annehmen dĂŒrften. â
[11] Siehe die SĂŒddeutsche Zeitung vom 13.2.2012. â
[12] Die von Fairplane angebotene iPhone-App zĂ€hlt nicht, weil sie lediglich rudimentĂ€r Daten erfasst und diese, wen wundert es, exklusiv an Fairplane ĂŒbertrĂ€gt. â
Ein Paar App-Satire-Links zur guten Nacht
Nicht mehr ganz neu (von Ende Februar), aber immer noch gut. Zwei VorschlĂ€ge fĂŒr neue juristische Apps:
App fĂŒr gutes Benehmen von RechtsanwĂ€lten und als Reaktion darauf die Anwaltsapp.
Jura-Apps fĂŒr Nichtjuristen: Ein Blick in die Zukunft (Teil 1)
Ein vor einigen Tagen erschienener Beitrag im Blog Recht & Mediation ĂŒber virtuelle Kanzleien und "Unbundled Legal Services" hat mich zum Nachdenken ĂŒber die Auswirkungen der dort geschilderten Trends auf juristische Software gebracht: Wie wird sich der Markt fĂŒr Jura-Apps entwickeln? Wird es ĂŒberhaupt einen Markt fĂŒr Jura-Apps geben?
Trends bei IT und juristischen Dienstleistungen
Aber mal der Reihe nach: Der Begriff der "Unbundled Legal Services" meint, dass Dienstleistungen, die in einem konkreten Rechtsfall von Juristen erbracht werden, nicht mehr die Gesamtheit aller juristischen Arbeitsschritte abdecken, sondern nur noch einen Ausschnitt davon.
So ist es in den USA etwa möglich, dass ein Rechtsanwalt zwar SchriftsĂ€tze fĂŒr ein Gerichtsverfahren verfasst, aber den Mandanten nicht vor Gericht vertritt. Ebenso ist es möglich, dass Mandanten VertrĂ€ge selbst entwerfen, etwa mit Hilfe von Online-Tools wie Rocket Lawyer oder Legal Zoom, die von einem Rechtsanwalt nur noch auf Fehler ĂŒberprĂŒft werden.
FĂŒr Mandanten kann Unbundling nicht zuletzt deshalb vorteilhaft sein, weil es Kosten spart: Die Arbeit der Rechtsanwaltschaft wird auf komplexe Aufgaben beschrĂ€nkt, wĂ€hrend einfache Aufgaben anderweitig gĂŒnstiger erledigt werden, nĂ€mlich durch den Mandanten selbst, durch nicht-anwaltliche Dienstleister und eben auch mit Hilfe von IT-Tools.
Ich bin davon ĂŒberzeugt, dass dieser Trend sich verstĂ€rken und frĂŒher oder spĂ€ter auch in Deutschland einfallen wird. Unbundling ist Teil eines grundlegenden Wandels der juristischen Berufe, der aus meiner Sicht maĂgeblich mit dem Siegeszug von Informations- und Kommunikationstechnologien im Alltag zu tun hat.
Der britische Jurist Richard Susskind hat dies in seinem 2008 erschienenen Buch "The End of Laywers? Rethinking the Nature of Legal Services" in aller Konsequenz beschrieben und Szenarien postuliert, die allesamt auf einen IT-induzierten Modernisierungsdruck fĂŒr juristische Berufsbilder und Berufsfelder hinauslaufen. Dies wird nicht ĂŒber Nacht und nicht bereits morgen geschehen, aber es wird geschehen.
Jura-Apps heute
Heute haben wir im deutschsprachigen Raum noch so gut wie keine IT-gestĂŒtzten Dienstleistungen fĂŒr Rechtssuchende, die den Gang zum Rechtsanwalt entbehrlich machen könnten. NatĂŒrlich gibt es Online-Vertragsmuster fĂŒr MietvertrĂ€ge und KaufvertrĂ€ge, aber solche Muster gab es auch schon vor 20 Jahren in Buchform und im Schreibwarenladen. NatĂŒrlich gibt es KanzleiprĂ€sentations-Apps und Online-Gesetzessammlungen, die aber im konkreten Rechtsfall keine groĂe Hilfe fĂŒr das rechtssuchende Publikum sind.
Man kann, denke ich, sagen, dass die heute erhĂ€ltlichen Jura-Apps, ob sie nun auf Smartphones, Tablets, Desktop PCs oder web-basiert ausgefĂŒhrt werden, wissenszentriert in dem Sinn sind, dass sie dem Nutzer Kenntnisse ĂŒber juristische Regeln und Entwicklungen nĂ€her bringen. Was fehlt, sind Jura-Apps, die aktionszentriert sind, es dem Nutzer also ermöglichen, nicht nur ein (laienhaftes) Wissen ĂŒber die Rechtslage zu erwerben, sondern daran anknĂŒpfend konkrete Handlungen zu setzen, also etwa SchriftsĂ€tze zu entwerfen, KĂŒndigungen abzuschicken, eine Sachverhaltsdarstellung an den Anwalt zu ĂŒbermitteln etc.
MutmaĂungen ĂŒber die Zukunft
Aber warum sollte das so bleiben? Die Zeitschrift "Law Practice" der American Bar Association (ABA) mutmaĂte im vergangenen Herbst ĂŒber "The Next Five Years - Predictions for the Future of eLawyering". Unter den sechs Voraussagen sind zwei, die Aussagen ĂŒber Jura-Apps enthalten:
Web-Enabled Document Automation: Die Vorbereitung juristischer Dokumente wird zunehmend automatisiert erfolgen, wobei das Internet eine maĂgebliche Rolle spielen wird. In den USA gibt es schon heute Dienstleister, die dies anbieten. Warum sollten nicht auch RechtsanwĂ€lte Online-Portale unterhalten, in denen Mandanten z.B. durch das AusfĂŒllen eines Fragebogens VertragsentwĂŒrfe generieren können, die der Rechtsanwalt nur noch ĂŒberprĂŒfen muss? NatĂŒrlich eignet sich dieses Verfahren nicht fĂŒr alle Rechts- und Lebensbereiche, aber im Verbrauchersegment des Marktes anwaltlicher Dienstleistungen sehe ich Potentiale. Auch wenn es naheliegend ist, das Internet zu verwenden, könnte man solche Lösungen auch in Form von (nicht web-basierten) Apps realisieren, was aus datenschutzrechtlicher Sicht sogar gewisse VorzĂŒge hĂ€tte.
Interactive Advisory Applications: Die Schaffung interaktiver Software, die es dem Rechtssuchenden gestattet, durch Beantwortung einer Reihe von Fragen bzw. durch das AusfĂŒllen eines Formulars unmittelbare Antworten auf Rechtsfragen und Hinweise zu den jeweiligen Handlungsmöglichkeiten zu erhalten. Bei bestimmten Fallkonstellationen könnte die Software die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt vorschlagen, andernfalls - etwa im Zusammenspiel mit der oben erwĂ€hnten Web-Enabled Document Automation - Schreiben entwerfen, auf Fristen hinweisen und sonstige rechtlichen Hinweise geben.
Es gibt natĂŒrlich einige Rechtsfragen, die sich um den Einsatz von aktionszentrierten Jura-Apps ranken werden: Datenschutzrecht und Haftungsrecht werden eine Rolle spielen, das anwaltliche Standesrecht und das Rechtsdienstleistungsgesetz mĂŒsste man sich auch einmal ansehen. Ich sehe jedoch keine unĂŒberwindbaren Hindernisse. Auch die Anwaltschaft sollte Unbundling und Automatisierung bestimmter juristischer Dienstleistungen nicht als Gefahr sehen, sondern als Chance, öffnet sie doch nicht zuletzt auch neue ZugĂ€nge zum Recht.
Um also mit einem Zitat aus derselben Quelle zu schlieĂen, mit der ich begonnen habe:
"Ein 'weiter wie bisher' wird es auch im anwaltlichen Dienstleistungssektor nicht geben"
Und so geht es weiter
Im zweiten Teil dieses Beitrags beschreibe ich darum, wo sich Unbundling in Deutschland heute schon finden lÀsst und welche Rolle juristische Apps, die sich an Rechtssuchende richten, dabei zwar noch nicht spielen, aber spielen könnten und vielleicht auch bald spielen werden.

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Ein Blick ĂŒber den groĂen Teich: Blogs zu Legal Apps
Wer hĂ€tte das gedacht: Die Amerikaner sind uns voraus. Nicht in Allem, natĂŒrlich, aber bei der Integration von Technik in den Alltag jedenfalls. Dies betrifft auch den Einsatz moderner Technologien in der Welt der Juristen. Das Thema wird mich noch einige Zeit beschĂ€ftigen, heute schaue ich mir aber erstmal einige Blogs[1] an, die sich der Welt der "Legal Apps" widmen.
Auch wenn die vorgestellten Blogs und die in ihnen vorgestellten Apps fĂŒr deutsche Juristen in der Regel keinen besonderen praktischen Nutzen haben mögen, zeigen sie doch, was alles "noch geht" und irgendwann vielleicht den Weg nach Deutschland findet. Mich beruhigt vor allem, dass die meisten Blogs auch noch nicht soo lange online sind - so groĂ ist der (zeitliche) Vorsprung also nicht.
LawSites: Website und Blog eines Rechtsanwalts aus Massachusetts, der seit November 2002 bloggt und seit Mai 2010 regelmĂ€Ăig ĂŒber den Einsatz juristischer Apps in der anwaltlichen Praxis schreibt. Die einschlĂ€gigen Artikel sind ĂŒber diesen Tag-Link aufrufbar und allesamt mehr als lesenswert.
Law Firm Mobile: Gedanken zu MobilitĂ€tsstrategien fĂŒr AnwĂ€lte und zum Einsatz von Smartphone-Apps und Web-Apps in der anwaltlichen Praxis. Das Blog ist seit Mai 2011 online und macht einen unabhĂ€ngigen Eindruck. Die meisten BeitrĂ€ge werden vom geheimnisvollen "Law App Guy" verfasst, der vor allem gelungene Apps groĂer und kleiner Rechtsanwaltskanzleien vorstellt.
Apps Law Blog: Ein von zwei RechtsanwÀlten aus Florida geschriebenes Blog, das sich nicht zuletzt den juristischen Fragen widmet, die sich aus der Erstellung und dem Einsatz von Apps ergeben[2]. Online seit Juli 2009, mit lauter interessanten BeitrÀgen, ist allerdings seit Juli 2011 Missing in Action.
Legal Geekery: Sehr ungewöhnlich und erfrischend, dieses Blog, das seit Dezember 2009 von zwei jungen amerikanischen Juristen geschrieben wird. Es geht um Technik und Recht und regelmĂ€Ăig auch um juristische Apps.
iPad4Legal: Ăber das Design und die Inhalte dieses seit April 2010 vorhandenen Blogs kann man streiten, aber es bietet eine nĂŒtzliche, wenngleich nicht ganz aktuelle Ăbersicht juristischer iPad-Apps.
Mobile Apps for Law: Nicht wirklich ein Blog, aber eine Datenbank mit Informationen zu 778 juristischen Smartphone-Apps. Bietet ganz nette Suchmöglichkeiten, ist aber im Prinzip kostenpflichtig, wenngleich es auch eine kostenlose Ansicht aller in der Datenbank enthaltenen Apps zu geben scheint scheint.
***
[1] Man beachte den Plural. â
[2] Schade - ich habe das Genre also nicht erfunden. â
RechtsanwÀlte, die Apps herausgeben, machen dies meist wohl mit dem Hintergedanken, auf diesem Weg Mandanten zu gewinnen.
Was soll man da noch ergÀnzen?
.. zeigt allerdings nur die ersten 10 von derzeit 24 EintrÀgen an.
Links zu den Folgeseiten: Seite 2 Seite 3
Die Zeitschrift Mac & i berichtet ĂŒber TV-Apps, die offensichtlich zu Ărger fĂŒhren: Die fĂŒr kleines Geld in den App Stores erhĂ€ltlichen Apps versprechen Live-Fernsehen auf dem Smartphone, ohne Abo-Kosten, in HD-QualitĂ€t und inklusive Privat- und Pay-TV-Sendern.
Solche Apps bewegen sich nicht in einem Graubereich, wie der Beitrag meint, sondern im tiefschwarzen Bereich. Sie beziehen die Fernsehprogramme, zu dem Nutzer Zugang erhalten sollen, offensichtlich aus Internet-Streams, die rechtswidrig vorgehalten werden. Zumindest die Rechte der Sendeunternehmen aus § 87 Urheberrechtsgesetz sind verletzt, von den Urheberrechten und Leistungsschutzrechten an den ĂŒbertragenen Inhalten ganz zu schweigen[1].
Um zumindest eine der im Beitrag gestellten juristischen Fragen zu beantworten: Es macht es nicht besser, wenn man Nutzern rechtswidrige Internet-Streams "nur" ĂŒber eine App zur VerfĂŒgung stellt, statt sie frei und auch ohne App zugĂ€nglich zu verteilen. Ganz im Gegenteil: Verlangt man, wie es hier der Fall ist, auch noch Geld fĂŒr die App, sehe ich § 108a Urheberrechtsgesetz im Geiste bereits vor mir.
Interessant ist eher, warum diese Art von Apps, die nicht neu ist, bei Apple nicht schon lĂ€ngst aufgefallen ist, oder zumindest bei der PrĂŒfung der Apps vor der Freigabe fĂŒr den App Store hĂ€tte auffallen mĂŒssen - Stichwort "Einhaltung der selbst aufgestellten SorgfaltsmaĂstĂ€be".
***
[1] Das kann ich hier nicht vertiefen, stattdessen sei auf das vorzĂŒgliche Werk von Hoeren/Neurauter, IPTV - Die wichtigsten Rechtsfragen aus Sicht der Anbieter, Berlin u.a. 2010, verwiesen. â
Android-Entwickler seien europaweit darĂŒber beunruhigt, dass Google die ihnen zustehenden Erlöse aus dem Verkauf von Android-Apps ĂŒber Googles Play Store derzeit nur mit einer mehrwöchigen Verzögerung auszahle.
AuĂerdem setze Google fast ausschlieĂlich auf automatisierte Kommunikation mit Entwicklern, was nicht funktioniere: "Google need to realise that investment in actual human support staff is essential".

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Das Vorlesen von AGB wird immer populÀrer, diesmal mit ACTA, den Nutzungsbedingungen von Facebook und Google und dem iTunes-Lizenzvertrag.
Und noch eine Klage gegen App-Store-Betreiber
Nach Apple[1] hat es nun auch Google mit einer Sammelklage erwischt: Die Haftung von App-Store-Betreibern fĂŒr die von ihnen vertriebenen Apps steht mehr und mehr im Fokus der Gerichte.
Die beiden KlĂ€ger Dodd Harris und Stephen Sabatino, in Los Angeles wohnende Privatpersonen, machen geltend, in Googles Play Store (bzw. frĂŒher: Android Market) Apps gekauft zu haben, die nicht funktionierten: Google hĂ€tte prĂŒfen mĂŒssen, ob die Apps tatsĂ€chlich funktionieren, bevor die Apps zum Verkauf angeboten wurden - so wie es auch Apple in seinen App Stores praktiziere. AuĂerdem sei das Zeitfenster, in dem KĂ€ufer Apps zurĂŒckgeben können, mit 15 Minuten zu kurz bemessen.
Rechtliche Grundlage der Klage scheint die kaufrechtliche GewĂ€hrleistung zu sein, eine Kopie der Klageschrift ist hier verfĂŒgbar. Ich bin mir nicht sicher, ob nach US-amerikanischem Recht tatsĂ€chlich kaufrechtliche Vorschriften einschlĂ€gig sind oder ob nicht lediglich ein Lizenzvertrag geschlossen wird, wenn eine App "gekauft" wird[2]. Rechtsvergleichung hat so ihre TĂŒcken, und das schaue ich mir ein anderes Mal genauer an.
Quellen: www.vision2mobile.com, www.themobileindian.com, www.pcmag.com
***
[1] Siehe diesen und diesen Beitrag. â
[2] Die Nutzungsbedingungen und die VertriebsvertrĂ€ge ("Developer Agreements") der diversen App Stores differenzieren nĂ€mlich je nach Land und enthalten je nach Land unterschiedliche Aussagen darĂŒber, ob ein Kaufvertrag (in Form eines Rechtskaufs) oder lediglich ein Lizenzvertrag geschlossen wird.  â
6 oder 7 Klagen gegen Apple
Heute geht es nicht um Patentkriege, sondern um anderweitig bemerkenswerte Klagen gegen Apple.
The Week prĂ€sentiert die sechs lĂ€cherlichsten Klagen gegen Apple, darunter Klassiker wie die Klagen gegen den internen Codenamen des Power Macintosh 7100, der 1995 auf den Markt kam und am Ende bei Apple den Codenamen "LAW" trug, eine AbkĂŒrzung fĂŒr "Lawyers are Wimps".
Ernsthafter ist da schon die Klage, die in dieser Woche in Texas gegen die Entwickler einiger populĂ€rer iPhone-Apps und gegen Apple eingereicht wurde[1]. Die (Sammel-)KlĂ€ger fordern EntschĂ€digung fĂŒr die unerlaubte Verwendung personenbezogener Daten durch die Apps, etwa die Nutzung von Adressbuchkontakten auf dem iPhone ohne vorherige Zustimmung des Nutzers.
Spannend wird es dadurch, dass auch Apple als Beklagter zur Verantwortung gezogen werden soll, weil es entgegen seinen eigenen Richtlinien die Apps vor Aufnahme in seinen App Store nicht auf Verletzung seiner App-Store-Richtlinien geprĂŒft habe: Apple habe in der Vergangenheit Apps bereits bei geringem Anlass aus dem App Store entfernt, etwa bei moralischen Bedenken. Gleichzeitig wĂŒrden Apps, die gegen Datenschutzrecht verstieĂen, nicht belangt.
Es dĂŒrfte anspruchsvoll werden, aus dieser Argumentation tatsĂ€chlich eine Haftung von Apple zu konstruieren. Gibt es wirklich Verkehrssicherungspflichten in App Stores, deren Verletzung SchadensersatzansprĂŒche auslösen kann? Sollen diese auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage gewĂ€hrt werden? Und nicht zuletzt: Wo ist ĂŒberhaupt der (vermögenswerte) Schaden[2], wenn man von Punitive Damages einmal absieht? Gleichzeitig zeigen FĂ€lle wie der australische Chopper-Soundboard-Fall, dass eine Haftung des App-Store-Betreibers, hier im Kontext von Urheberrechtsverletzungen, durchaus nicht fern jeder RealitĂ€t zu sein scheint.
Update: Den Text der Klage gibt es hier [Quelle: www.heise.de]
***
[1] Unter anderem gegen Facebook, Twitter, Electronic Arts, Yelp, LinkedIn und gegen die Entwickler von Path und Instagram. Â â
[2] Siehe dazu meinen Beitrag zur Haftung fĂŒr Online-Datenschutzverletzungen nach US-Recht. â
As an App developer, if you can't afford extensive legal advice, it's best that your EULA asks for permission to do everything.

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Jura-App im Test: EULAlyzer
Zugegeben, dieser Testbericht[1] ist nicht so ganz ernst gemeint. Die App, um die es geht, gibt es aber wirklich: EULAlyzer ist ein Programm, das (englischsprachige) SoftwarelizenzvertrĂ€ge analysieren und den Benutzer auf möglicherweise kritische Vertragspassagen hinweisen will. EULAlyzer ist fĂŒr Windows-Betriebssysteme kostenlos verfĂŒgbar und offensichtlich schon einige Zeit auf dem Markt.
EULA ist die AbkĂŒrzung fĂŒr "End-User License Agreement" und meint in der Regel einen Softwarenutzungsvertrag. Wir kennen diese VertrĂ€ge (bzw. AGB, um die es sich nach deutschem Recht handelt), wenn wir Software auf unseren Rechnern installieren und wĂ€hrend der Installation ein mehr oder weniger groĂes Fenster mit einem recht langen Text erscheint, dem wir zustimmen mĂŒssen[2]. EULAlyzer ist fĂŒr diese Art von VertrĂ€gen gemacht und verspricht nicht nur, die Aufmerksamkeit des Benutzers auf Dinge zu lenken, die er sonst vielleicht ĂŒberlesen wĂŒrde, sondern auch, verstecktes Verhalten der Software zu finden (wohlgemerkt, durch eine Analyse der AGB). AuĂerdem speichert EULAlyzer auf Wunsch alle jemals analysierten Agreements.
GrundsĂ€tzlich funktioniert das Programm, wenngleich es unter Windows 7, anders als angegeben, nicht zum Laufen zu bewegen war. Unter Windows XP ging es dann und EULAlyzer schluckte und analysierte klaglos alle AGB, die ich ihm per Copy & Paste vorwarf. Die Analyse ergibt zunĂ€chst einen "Interesse-Faktor", der in fĂŒnf Stufen (von Low bis Very High) anzeigt, wie lesenswert das EULA ist. Ebenfalls in fĂŒnf Abstufungen werden die LĂ€nge des EULA (von Fairly Short bis Extremely Long) und die Anzahl der auffĂ€lligen Begriffe (von None bis High Number) bewertet. AuĂerdem, und das ist die Kernfunktion der App, zeigt es alle Textstellen an, die es fĂŒr auffĂ€llig hĂ€lt. Das sieht dann ungefĂ€hr so aus[3]:
Die App sucht also nach bestimmten Begriffen wie "Without Notice", "Third Party" und möglicherweise sonstigen Schlagwörtern, die aber nicht offengelegt werden. Hilfestellungen beim Lesen und Verstehen der einzelnen Vertragsklauseln bietet das Programm gerade nicht an. Eine nette Spielerei also, aber auch nicht mehr. Hilfreicher fĂŒr den Nicht-Juristen sind da eher Anleitungen wie How to Quickly Read a Terms of Service.
Abgesehen davon scheint die automatisierte Analyse von Vertragstexten, denn das ist es, was EULAlyzer versucht, ihren Kinderschuhen bereits entwachsen zu sein. Produkte wie Ridacto versprechen, dem Juristen viel Arbeit beim Erstellen und PrĂŒfen von VertrĂ€gen abzunehmen. Ob das stimmt, schaue ich mir ein anderes Mal an.
***
[1] Im Anschluss an meinen gestrigen Beitrag und eine erste Reaktion darauf, auĂerdem inspiriert durch diesen heutigen Beitrag ĂŒber das alltĂ€gliche Kleingedruckte im Internet, das wir alle nicht lesen. â
[2] Nach deutschem Recht sind EULAs in Form solcher bei der Installation erscheinenden AGB allesamt nicht wirksam, wenn sie nicht ausnahmsweise schon vor dem Kauf zur Kenntnis genommen werden konnten (vgl. § 305 BGB), was praktisch nur beim Online-Kauf von Apps der Fall sein kann. US-amerikanische Gerichte scheinen dies zum Teil anders zu sehen. â
[3] Am Beispiel der US-amerikanischen iTunes-EULA. â