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#Widerruf von #FernabsatzvertrĂ€gen von Gesetzes wegen ohne RĂŒcksicht auf die BeweggrĂŒnde des Verbrauchers möglich
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Urteil vom 16. MĂ€rz 2016 - Nr. 057/2016 Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbrĂ€uchlichen Verhaltens am Widerruf eines #Fernabsatzvertrages gehindert ist. Der KlĂ€ger hatte bei der Beklagten ĂŒber das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom KlĂ€ger zunĂ€chst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein gĂŒnstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des VerkĂ€ufers bat der KlĂ€ger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 âŹ, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden #Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der KlĂ€ger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurĂŒck. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der KlĂ€ger sich rechtsmissbrĂ€uchlich verhalten habe und der #Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das #Widerrufsrecht beim #FernabsatzgeschĂ€ft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prĂŒfen könne. Aus diesem Grund habe der KlĂ€ger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen. Die auf RĂŒckzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem fĂŒr das Kaufrecht zustĂ€ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem KlĂ€ger ein Anspruch auf RĂŒckzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem KlĂ€ger darum ging, einen gĂŒnstigeren Preis fĂŒr die Matratzen zu erzielen. FĂŒr die Wirksamkeit des #Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genĂŒgt allein, dass der #Widerruf fristgerecht erklĂ€rt wird. Die Vorschriften ĂŒber den #Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer BegrĂŒndung des #Widerrufs bedarf es nach der ausdrĂŒcklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsĂ€tzlich ohne Belang, aus welchen GrĂŒnden der Verbraucher von seinem #Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhĂ€ngenden #Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbrĂ€uchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in AusnahmefĂ€llen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedĂŒrftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine SchĂ€digung des VerkĂ€ufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der KlĂ€ger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbrĂ€uchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsĂ€tzlich einschrĂ€nkungslos gewĂ€hrten #Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf. Vorinstanzen: AG Rottweil â Urteil vom 30. Oktober 2014 (1 C 194/14) LG Rottweil â Urteil vom 10. Juni 2015 (1 S 124/14) Karlsruhe, den 16. MĂ€rz 2016 § 312b BGB aF FernabsatzvertrĂ€ge (1) #FernabsatzvertrĂ€ge sind #VertrĂ€ge ĂŒber die Leistung von Waren oder ĂŒber die Erbringung von Dienstleistungen, einschlieĂlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschlieĂlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines fĂŒr den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. [âŠ] (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. [âŠ] § 312d BGB aF #Widerrufs- und #RĂŒckgaberecht bei FernabsatzvertrĂ€gen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein #Widerrufsrecht nach § 355 zu. [âŠ] (2) Die #Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor ErfĂŒllung der Informationspflichten gemÀà Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des EinfĂŒhrungsgesetzes zum BĂŒrgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim EmpfĂ€nger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss. [âŠ] § 355 BGB aF #Widerrufsrecht bei VerbrauchervertrĂ€gen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein #Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingerĂ€umt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete WillenserklĂ€rung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine BegrĂŒndung enthalten und ist in Textform oder durch RĂŒcksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenĂŒber dem Unternehmer zu erklĂ€ren; zur Fristwahrung genĂŒgt die rechtzeitige Absendung. [âŠ] Pressestelle des Bundesgerichtshofs
#Urteil gegen Dr. Middelhoff rechtskrÀftig
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 048/2016 vom 23.02.2016 LG Essen â Urteil vom 14. November 2014 Das Landgericht Essen hat den Angeklagten Dr. Thomas Middelhoff wegen Untreue in 27 FĂ€llen und #Steuerhinterziehung in drei FĂ€llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Ăbrigen freigesprochen. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der fĂŒr Revisionen in #Steuerstrafsachen zustĂ€ndig ist, hat die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegrĂŒndet verworfen. Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskrĂ€ftigen Urteils lieĂ der Angeklagte in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der KarstadtQuelle AG, die 2007 in Arcandor AG umbenannt wurde, privat veranlasste Ausgaben ohne dienstlichen Bezug durch seinen Arbeitgeber tragen. HierfĂŒr nutzte er zwischen November 2005 und Februar 2009 die ihm eingerĂ€umte Befugnis ohne PrĂŒfung Dritter die Begleichung von Rechnungen bzw. die Erstattung von Kosten an sich zu veranlassen. Ein Anspruch des Angeklagten auf Ăbernahme dieser Kosten bestand nicht. Dies betraf in 26 FĂ€llen Reisekosten in Höhe von insgesamt 308.812,14 âŹ, darunter Kosten fĂŒr CharterflĂŒge, HotelĂŒbernachtungen und Limousinenservice. Diese Reisen dienten der Wahrnehmung externer Mandate oder rein privaten Zwecken. In einem weiteren Fall handelte es sich um Kosten in Höhe von 179.437,70 ⏠fĂŒr eine von ihm als Privatmann beauftragte und herausgegebene Festschrift zu Ehren seines Mentors. Durch die von ihm veranlasste Einbuchung dieser nicht betriebsbezogenen Rechnungen bewirkte er die pflichtwidrige Voranmeldung von Vorsteuern in den #Umsatzsteuervoranmeldungen fĂŒr drei Monate in Höhe von insgesamt 26.885,55 âŹ. Vorinstanz: LG Essen â Urteil vom 14. November 2014 â 35 KLs 14/13 Karlsruhe, den 22. Februar 2016
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Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln ĂŒber AbzugsbetrĂ€ge bei #Förderdarlehen (#KfW-Darlehen)
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 040/2016 vom 16.02.2016 Der u.a. fĂŒr das #Bankrecht zustĂ€ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in vier Verfahren mit AnsprĂŒchen von #Darlehensnehmern auf RĂŒckzahlung von AbzugsbetrĂ€gen befasst, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt fĂŒr Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewĂ€hrten Darlehen aufgrund formularmĂ€Ăiger Bestimmungen in den #DarlehensvertrĂ€gen in Höhe von jeweils 4 % des Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils #DarlehensvertrĂ€ge abgeschlossen, die ebenfalls AbzugsbetrĂ€ge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Die Klagen aller Darlehensnehmer waren in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Der XI. Zivilsenat hat die Revisionen der Darlehensnehmer in den drei FĂ€llen zurĂŒckgewiesen, in denen die DarlehensvertrĂ€ge vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. In dem Verfahren, dem ein nach diesem Tag abgeschlossener Darlehensvertrag zugrunde lag, ist das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurĂŒckverwiesen worden, damit fehlende tatsĂ€chliche Feststellungen zur Anwendung neuer Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts nachgeholt werden können. In dem Verfahren XI ZR 454/14 ist in den zwischen den klagenden Darlehensnehmern und dem Kreditinstitut geschlossenen Darlehensvertrag folgende streitige Klausel ĂŒber AbzugsbetrĂ€ge einbezogen worden: "Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine RisikoprĂ€mie von 2,0 v.H. fĂŒr das Recht zur auĂerplanmĂ€Ăigen Tilgung d. Kredits wĂ€hrend d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % BearbeitungsgebĂŒhr." Die Darlehensnehmer halten diese Klausel fĂŒr unwirksam. Die Revision der Darlehensnehmer gegen die Abweisung ihrer Klage auf RĂŒckzahlung des Abzugsbetrags war erfolglos. Den klagenden Darlehensnehmern steht kein Anspruch auf RĂŒckzahlung des Abzugsbetrags gemÀà § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB* zu, weil die streitige Klausel wirksam ist. Die streitige Klausel enthĂ€lt zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nĂ€mlich in eine BearbeitungsgebĂŒhr von 2 % und in eine RisikoprĂ€mie von 2 % aufgeteilt, die jeweils Gegenstand einer eigenstĂ€ndigen AGB-rechtlichen WirksamkeitsprĂŒfung sind. Die den Darlehensnehmern in der Klausel eingerĂ€umte Möglichkeit, das Förderdarlehen, auf das § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, jederzeit wĂ€hrend der andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten #Kreditinstituts eine #VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung zahlen zu mĂŒssen (RisikoprĂ€mie), stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese somit zusĂ€tzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert in Form einer RisikoprĂ€mie â hier in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages â bepreisen, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliegt. Soweit die Klausel darĂŒber hinaus eine BearbeitungsgebĂŒhr in Höhe von 2 % vorsieht, handelt es sich zwar um eine kontrollfĂ€hige Preisnebenabrede. Denn mit der BearbeitungsgebĂŒhr wird Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens dient und damit bei der ordnungsgemĂ€Ăen VertragserfĂŒllung durch das Kreditinstitut entsteht. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, Ă€ndert an der KontrollfĂ€higkeit der Klausel nichts. Die Klausel hĂ€lt aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden InteressenabwĂ€gung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt. Bei der AbwĂ€gung war auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handelt es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene GewĂ€hrung besonders gĂŒnstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die GewĂ€hrung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG*** erfassten Bereichen finanzielle FördermaĂnahmen durchzufĂŒhren. In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenĂŒber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhĂ€ngige BearbeitungsgebĂŒhr auf. Nach diesen GrundsĂ€tzen hat der XI. Zivilsenat auch die Revisionen der Darlehensnehmer in den weiteren Verfahren XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15 zurĂŒckgewiesen, da in die dort geschlossenen #DarlehensvertrĂ€ge sachlich vergleichbare Klauseln einbezogen waren. In dem Verfahren XI ZR 96/15 hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurĂŒckverwiesen. Der diesem Verfahren zu Grunde liegende #Darlehensvertrag wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11. Juni 2010 geschlossen. Nach dem dabei neu eingefĂŒhrten § 500 Abs. 2 BGB**** ist ein Darlehensnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfĂŒllen. Die von ihm im ungĂŒnstigsten Fall gemÀà § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB***** zu zahlende #VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung darf 1 % des vorzeitig zurĂŒckgezahlten Betrags nicht ĂŒberschreiten und ist damit stets geringer als der von der Beklagten in diesem Fall einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags. Danach wĂŒrde die Klausel bei der Bepreisung des Verzichts auf die VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung zu Lasten des KlĂ€gers von § 502 Abs. 1 BGB abweichen und unterlĂ€ge gemÀà § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Da zudem gemÀà § 511 Satz 1 BGB****** von den genannten gesetzlichen Regelungen bei einem Verbraucherdarlehen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, wĂŒrde die streitige Klausel den KlĂ€ger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wĂ€re damit im Rahmen des im Revisionsverfahren zu unterstellenden #Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam. Da das Berufungsgericht aber keine tatsĂ€chlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob der vorliegende Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehen darstellt, kann nicht abschlieĂend beurteilt werden, ob die § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 1 BGB auf das vorliegende Darlehen anzuwenden sind. Deswegen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurĂŒckzuverweisen. Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14 AG Rinteln â Urteil vom 21. November 2013 â 2 C 67/13 LG BĂŒckeburg â Urteil vom 11. September 2014 â 1 S 60/13 und Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 63/15 AG Bamberg â Urteil vom 23. Mai 2014 â 0120 C 1231/13 LG Bamberg â Urteil vom 9. Januar 2015 â 3 S 80/14 und Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 73/15 AG Obernburg a. Main â Urteil vom 14. Mai 2014 â 14 C 408/13 LG Aschaffenburg â Urteil vom 15. Januar 2015 â 22 S 104/14 und Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 96/15 AG OsnabrĂŒck â Urteil vom 16. April 2014 â 45 C 23/14 (25) LG OsnabrĂŒck â Urteil vom 20. Februar 2015 â 7 S 202/14 Karlsruhe, den 16. Februar 2016 * § 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. ⊠** § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verstĂ€ndlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschrĂ€nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefĂ€hrdet ist. (3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur fĂŒr Bestimmungen in Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergĂ€nzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. *** § 2 KredAnstWiAG Aufgaben und GeschĂ€fte (1) Die Anstalt hat die Aufgabe, 1. im staatlichen Auftrag FördermaĂnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzufĂŒhren: a) Mittelstand, #freie #Berufe und ExistenzgrĂŒndungen, b) Risikokapital, c) Wohnungswirtschaft, d) Umweltschutz, e) Infrastruktur, f) technischer Fortschritt und Innovationen, g) international vereinbarte Förderprogramme, h) entwicklungspolitische Zusammenarbeit, i) in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik prĂ€zise benannten Förderbereichen, die der Anstalt vom Bund oder von einem Land ĂŒbertragen werden. Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken konkretisiert sein; 2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche ZweckverbĂ€nde zu gewĂ€hren; 3. MaĂnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie MaĂnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren; 4. sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europĂ€ischen Wirtschaft zu gewĂ€hren. Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt a) Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der EuropĂ€ischen Investitionsbank oder Ă€hnlichen europĂ€ischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden, b) Exportfinanzierungen auĂerhalb der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur EuropĂ€ischen Union aa) auf konsortialer Basis oder bb) in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht. Alle ĂŒbrigen Finanzierungen im Interesse der deutschen und europĂ€ischen Wirtschaft sind durch ein rechtlich selbststĂ€ndiges Unternehmen ohne öffentliche UnterstĂŒtzung durchzufĂŒhren, an dem die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. NĂ€here Bestimmungen enthĂ€lt die Satzung. **** § 500 BGB KĂŒndigungsrecht des #Darlehensnehmers; vorzeitige RĂŒckzahlung (1) ⊠(2) Der #Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfĂŒllen. ***** § 502 BGB VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung (1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen RĂŒckzahlung eine angemessene VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung fĂŒr den unmittelbar mit der vorzeitigen RĂŒckzahlung zusammenhĂ€ngenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der RĂŒckzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung darf folgende BetrĂ€ge jeweils nicht ĂŒberschreiten: 1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten RĂŒckzahlung ein Jahr nicht ĂŒbersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurĂŒckgezahlten Betrags, 2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten RĂŒckzahlung entrichtet hĂ€tte. ****** § 511 BGB Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Pressestelle des Bundesgerichtshof, #Karlsruhe
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Bundesgerichtshof zum Werktitelschutz von Smartphone-Apps
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 026/2016 vom 28.01.2016 Urteil vom 28. Januar 2015 wetter.de Der unter anderem fĂŒr das #Markenrecht zustĂ€ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass #Apps fĂŒr mobile EndgerĂ€te wie Smartphones grundsĂ€tzlich Werktitelschutz genieĂen können. Die KlĂ€gerin betreibt unter dem #Domainnamen "wetter.de" eine #Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen ĂŒber das Thema Wetter zum Abruf bereithĂ€lt. Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch ĂŒber eine Applikation (nachfolgend "App") fĂŒr MobilgerĂ€te (Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung "wetter.de" an. Die Beklagte ist Inhaberin der #Domainnamen "wetter.at" und "wetter-deutschland.com", unten denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur VerfĂŒgung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine #App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE". Die KlĂ€gerin beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten fĂŒr deren Wetter-#App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen "wetter.de" und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der KlĂ€gerin ist erfolglos geblieben. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der KlĂ€gerin hat der Bundesgerichtshof jetzt zurĂŒckgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps fĂŒr #MobilgerĂ€te zwar titelschutzfĂ€hige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG* sein können. Der Bezeichnung "wetter.de" komme aber keine fĂŒr einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originĂ€re Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung "wetter.de" fĂŒr eine Internetseite und fĂŒr Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist. Allerdings sind in bestimmten FĂ€llen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter MaĂstab ist von der Rechtsprechung insbesondere fĂŒr den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder rĂ€umlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese GrundsĂ€tze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps ĂŒbertragbar. Die Bezeichnung "wetter.de" genieĂt auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originĂ€re Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung ĂŒberwunden werden. Die KlĂ€gerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung "wetter.de" kann die untere Grenze fĂŒr die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die HĂ€lfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "wetter.de" einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von der KlĂ€gerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht. Vorinstanzen: LG Köln - Urteil vom 10. Dezember 2013 - 33 O 83/13 OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 - 6 U 205/13 (GRUR 2014, 1111). Karlsruhe, den 28. Januar 2016 * § 5 MarkenG lautet: (1) Als geschĂ€ftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschĂŒtzt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschĂ€ftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines GeschĂ€ftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines GeschĂ€ftsbetriebs stehen solche GeschĂ€ftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des GeschĂ€ftsbetriebs von anderen GeschĂ€ftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des GeschĂ€ftsbetriebs gelten. (3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, BĂŒhnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe