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Rückübertragungspflicht eines Grundstücks im Todesfall ist Erblasserschuld iSv. § 40Abs. 1 S. 2 GNotKG.
OLG Düsseldorf, vom 11.07.2023 - I-
Wird für den Fall des Todes des Erwerbers eines Grundstücks im notariellen Übertragungsvertrag ein Rückübertragungsanspruch des Veräußerers vereinbart, verwirklicht sich durch den Tod des Erwerbers Geltendmachung des Anspruchs durch den Veräußerer eine vom Erwerber herrührende Verbindlichkeit iSv. § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Es handelt sich um eine wertmindernde Erblasserschuld.
Obliegt die Pflicht zur Rückübertragung dem alleinigen Erben des Erblassers, erlischt der Rückübertragungsanspruch durch Konfusion. Gleichwohl ist der Rückübertragungsanspruch bei der Ermittlung des Geschäftswertes für das Erbscheinerteilungsverfahren nach § 40 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG wertmindernd zu berücksichtigen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2023 - I-3 Wx 74/23 -