Titelbild zum Volkslied, das den Krieg gegen Savoyen und die Eroberung der Waadt 1536 durch die Berner besingt, gedruckt bei Samuel Apiarius in Bern, 1556 (Universitätsbibliothek Bern).
Abgebildet sind die Truppen des Hans Franz Nägeli, die dem von Schlössern gesäumten Genfersee entlangziehen.
Die Berner Herrschaft (1536-1798)
Errichtung und Festigung der Berner Herrschaft
Autorin/Autor: Danièle Tosato-Rigo Übersetzung: Marianne Derron Corbellari
Im Frühling 1536 eroberten Berner Truppen, angeführt von Hans Franz Nägeli, unter Berufung auf den Vertrag von Saint-Julien (1530) die Waadt. Sie waren ausgezogen, um das mit Bern verburgrechtete Genf von der savoyischen Blockade zu befreien. Die gleichzeitige Bestätigung der Freiheiten der Waadtländer und das – schon bald gebrochene – Versprechen, sich nicht in religiöse Fragen einzumischen, erleichterten die Eroberung.
Nach der Flucht des Bischofs Sébastien de Montfalcon wurde dessen Besitz konfisziert. Den östlichen Teil der Waadt überliess Bern Freiburg, das linke Ufer der unteren Rhone bis Evian dem Wallis, die beide nach anfänglichem Zögern ebenfalls gegen Savoyen ausgezogen waren. Die mit Bern verburgrechteten Städte Lausanne und Payerne (1525 bzw. 1344) beteiligten sich an den militärischen Operationen, wofür sie zwar steuerliche und rechtliche Privilegien erhielten, nicht aber die erhoffte politische Unabhängigkeit.
Die der Waadt am 13. Mai 1536 verliehenen Satzungen teilten das Land in Landvogteien ein, zu denen nach dem Bankrott des Grafen von Greyerz 1555 mit dem Pays d'Enhaut noch eine weitere dazukam. Anfang des 18. Jahrhunderts wurde die Zahl der Landvogteien definitiv auf 16 festgelegt. Während das in den Burgunderkriegen (1474-1476) eroberte Gouvernement Aigle und das Pays-d'Enhaut zur "deutschen" Verwaltung gehörten (Tütsch Bern), wurde die restliche Waadt in einer neuen französischsprachigen Einheit zusammengefasst (Welsch Bern).
Die Eroberung von 1536 wurde von Savoyen angefochten und war von der übrigen Eidgenossenschaft, die eine Berner Vorherrschaft befürchtete, ungern gesehen. Deshalb dauerte die Konsolidierung der Herrschaft noch einige Zeit: Im Vertrag von Lausanne 1564 musste Bern die Landvogteien Gex, Ternier-Gaillard und Thonon dem Herzog von Savoyen zurückgeben; im Gegenzug anerkannte dieser die Berner Herrschaft über die Waadt. Die wichtigsten eidgenössischen Orte schlossen die Waadt erst Ende des 17. Jahrhunderts in die Bundesgarantien ein.
Titelbild des sogenannten Regimentsbuchs, einer Chronik des Berner Stadtschreibers Jakob Bucher, Anfang 17. Jahrhundert (Burgerbibliothek Bern, Mss.h.h.XII.10).
Die von Löwen flankierte Wappenpyramide erinnert an die Gründung Berns durch die Zähringer und den Status als Reichsstadt. Umgeben ist das Zentralbild von einer Wappentafel sämtlicher Vogteien der Stadt Bern. Erkennbar sind unter anderem die Wappen von Yverdon, Lausanne, Morges, Vevey oder Romainmôtier.
Die 16 für sechs, in den gemeinen Herrschaften für fünf Jahre ernannten Landvögte, denen die Verwaltung sowie das Justiz- und Wehrwesen oblagen, waren die einzigen die Landesherrschaft vertretenden Berner vor Ort. Sie stützten sich weitgehend auf den Sachverstand und die persönlichen Kontakte ihres Statthalters, des auf Lebenszeit ernannten Untervogts. Dieser Posten war Angehörigen einiger weniger lokalen Notabelnfamilien vorbehalten. Die Tagebücher von Jean Henri Polier de Vernand zeugen von der Bedeutung dieses Amts. Nur wenige Adelsfamilien wie die d'Allinges, d'Aubonne, de Joffrey, de Martines oder Treytorrens beantragten nach 1536 das Berner Burgerrecht, dank dem sie in Staatsstellen aufsteigen konnten. Noch seltener erhielten sie eine solche Stelle auch tatsächlich (z.B. die eingeburgerten de Gingins, von Tavel und von Goumoëns).
Nach ihrem Herrschaftsantritt strebten die Berner eine Rechtsvereinheitlichung an. Sie revidierten den Coutumier de Moudon (1577) und druckten das neue Landrecht 1616 unter dem Titel Der Landtschafft Waadt Satzung und Statuten (Loix et Statuts du Pays de Vaud). In der Folge änderten sie die alten Gewohnheitsrechte häufig mittels Mandaten ab. 1650-1750 führte Bern eine grossangelegte sogenannte Lehensreform durch, um die Zehnterhebung und die Herrschaftsrechte, die Bern als Nachfolger des Bischofs und des Hauses Savoyen zugefallen waren, anerkennen zu lassen und zu vereinfachen. Direktbesteuerungen waren die Ausnahme (1555, 1577). Zusammenlegungen, Tausche, Käufe und Verkäufe äufneten – zulasten seiner Vasallen – die Erträge aus Zehnt und Herrschaftsrechten des Staats Bern. Am Ende des Ancien Régime machten die von den Waadtländern bezahlten Zehnten und Grundzinsen fast 50% der bernischen Einnahmen aus. Zwei Untersuchungen über das Nobilitierungsverfahren im Waadtländer Adel (1670-1672, 1675-1677) standen in enger Verbindung mit dieser Bodenreform und führten dazu, dass über 40 Familien ihre Titel vorlegen mussten. Bern lehnte es aber schliesslich ab, einen einheitlichen Rechtsstatus für den Adel festzulegen, weshalb die Geschlechter keine gemeinsame Identität entwickelten, mit der sie ihre Interessen gegenüber Bern hätten verteidigen können.
Im Wehrwesen verpflichtete die neue Obrigkeit die Waadtländer, sieben von insgesamt 21 Regimentern der Berner Miliz zu stellen. Der Grad eines Obersten war grundsätzlich Bernern vorbehalten, doch hatten Waadtländer Untertanen ab Anfang des 18. Jahrhunderts Zugang zu einem Drittel der Hauptmannsstellen in fremden Diensten.
Die Landvogteien wurden in 60 Kastlaneien unterteilt, die für das Gerichtswesen zuständig waren. Bern übernahm zwar die vormals von den Savoyern und – in Lausanne – vom Bischof ausgeübten Rechte (Urteile bei Kapitalverbrechen, Begnadigungsrecht, letztinstanzliche Appellationen), behielt aber die zahlreichen, rund 400 Gerichtshöfe bei. Es gestaltete vor allem das Kirchenwesen um, indem es die Reformation einführte (Edikte vom 19. Oktober und 24. Dezember 1536), den Besitz der Geistlichkeit säkularisierte, diese neu in sechs direkt Bern unterstellte Kapitel einteilte (Lausanne-Vevey, Payerne, Morges, Yverdon, Gex, Thonon) und Anfang des 18. Jahrhunderts die Synoden aufhob. Mit den Sittengerichtsordnungen (1640, 1746, 1787) hatte Bern ein wirksames Mittel in der Hand, um das neue Gesetzgebungsrecht auf dem gesamten Territorium durchzusetzen. Durch ihre gleichzeitig geistliche und zivile Amtstätigkeit wurden die Pfarrer zu einem wichtigen Bindeglied zwischen der Regierung und den Städten bzw. der Landschaft.
Lokale Gewalten: Herren, Städte und Gemeinschaften
Die lokalen Herren bewahrten weitgehende Autonomie, da das Berner Regime die Feudalstrukturen im Wesentlichen aufrechterhielt und auch die politische Elite in den Städten nicht auswechselte, sondern sie in die Verwaltung des Territorialstaats eingliederte. Sie erliessen Dorfsatzungen, gewährten Kredite, schufen Arbeitsstellen und amtierten als Gerichtsherren. Da sie über Verstösse gegen die Reformationsmandate (1560) urteilten, hatten sie vielerorts die hohe Gerichtsbarkeit inne. Mit diesem Machtinstrument ausgestattet, verurteilten sie zwischen 1580 und 1653 in zahlreichen Hexenprozessen rund 1600 Personen zum Tod.
Ab 1536 konnten auch Nichtadlige Herrschaften, Herrschaftsrechte und Ansprüche auf Feudalabgaben erwerben. Daher bildeten die Rechtsträger eine heterogene Gruppe, obwohl sie alle Vasallen Berns waren. Die Abschaffung des droit de cape 1748, einer vormals von Nichtadligen verlangten Steuer beim Erwerb eines adligen Lehensguts, drängte den Adel weiter zurück. Ausländer und Genfer Bankiers waren besonders auf den Kauf von Herrschaften in der Region La Côte erpicht, wie zum Beispiel die Necker in Coppet, Bière und Rolle.
Städte und Marktflecken behielten ihre Privilegien und Freiheiten. Wo der Coutumier de Moudon nicht galt (Lausanne, Payerne, Grandson, Orbe-Echallens, Aigle), wurde das Gewohnheitsrecht im 17. und 18. Jahrhundert schriftlich festgelegt. In ihrer Entwicklung folgten diese Orte Bern, dessen politisches System sich ab Mitte des 17. Jahrhunderts mit der Schaffung verschiedener Kammern oder Kommissionen spezialisierte und oligarchische Züge annahm. Sie wurden im Allgemeinen von zwei Räten regiert, wobei sich der Kleine Rat ab Ende des Jahrhunderts gegenüber dem Grossen Rat zunehmend durchsetzte. In den häufigen Konflikten zwischen beiden Instanzen (z.B. in Morges in den 1760er Jahren) wurde Bern als Schlichtungsorgan angerufen. Die Städte verteuerten den Erwerb des Bürgerrechts im Verlauf des 17. Jahrhunderts beträchtlich.
Titelblatt zu einem Gedicht von Samuel Chappuzeau, das anlässlich der Zusammenkunft der vier "bonnes villes du Pays de Vaud", Moudon, Yverdon, Morges und Nyon, bei Jean Hermann Widerhold 1679 in Genf gedruckt wurde (Bibliothèque cantonale et universitaire Lausanne).
Die Abgeordneten an diese Versammlungen hatten keine Entscheidungsbefugnis und durften bloss untertänigst Beschwerden an die Berner Obrigkeit richten. Der Genfersee wird hier als Bär dargestellt, der, wie es auf seiner Stirne steht, "lente et fortiter" (langsam und mutig) handelt. Mit der Inschrift "Berna favet et fovet" (Bern hegt und pflegt) lässt der Künstler, der das Waadtland zwischen Jura und Savoyen darstellt, möglicherweise eine satirische Note anklingen.
Als die Stände der Waadt nach 1570 nicht mehr einberufen wurden, übernahmen die Städte die Verteidigung des Gewohnheitsrechts. An ihren vom Ende des 16. bis Anfang des 17. Jahrhunderts recht häufigen Zusammenkünften, denen oft auch Gesandte des Adels beiwohnten, nahmen mit der Zeit nur noch die quatre bonnes villes Moudon, Nyon, Yverdon und Morges teil. Diese schrittweise Einschränkung erfolgte nach den von Bern erlassenen Mandaten von 1622, 1647, 1653 und 1680, die das Versammlungs- und Beschlussfassungsrecht immer restriktiver auslegten. Die letzte Versammlung fand 1728 in Morges statt.
Auch die Dorfgemeinschaften verfügten über eine gewisse Autonomie. Wenn sie direkt Bern unterstanden (z.B. im ehemaligen Herrschaftsgebiet von Romainmôtier), war diese grösser als unter einem lokalen Herrn. Die Dörfer wurden von einem oder zwei Räten verwaltet, die über die Nutzung der Allmend, die Fürsorge und das Schulwesen entschieden, aber auch über die Ausführung bestimmter polizeilicher und sogar gerichtlicher Aufgaben.