Mietrecht - Hundehaltung: Vermieter kann genehmigte Hundehaltung nur bei wichtigen GrĂŒnden widerrufen
gelegentliches Hundebellen stellt keinen wichtigen Grund dar
Hat der Vermieter die Hundehaltung genehmigt, so kann er seine Zustimmung nur bei Vorliegen wichtiger GrĂŒnde widerrufen. Das gelegentliche Bellen genĂŒgt nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts hervor. Der Vermieter kann die somit einmal genehmigte Hundehaltung nur aus wichtigem Grund widerrufen.Ein wichtiger Grund zum Widerruf habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorgelegen. Ein solcher liege vor, wenn von dem Tier Störungen und BelĂ€stigungen ausgehen, die nicht zu den typischen Verhaltensweisen eines Hundes gehören. NatĂŒrliche LebensĂ€uĂerungen eines Hundes seien daher vertragsgerecht. Aus Sicht des Gerichts habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass von dem Tier keine unzumutbaren Störungen oder BelĂ€stigungen ausgingen.
Das Amtsgericht hat in diesem Fall in zutreffender Weise festgestellt, dass Bellen bei Besuchern, Anschlagen bei GerĂ€uschen, Bellen des Hundes bei an einem Fenster vorbeischleichender Katzen und auch Jaulen, natĂŒrliche LautĂ€uĂerungen und damit vertragsgerecht sind. Ein wichtiger Grund zum Widerruf der einmal erteilten Genehmigung lag darin nicht.
Das Jaulen und Bellen eines Hundes am Vormittag begrĂŒndeten ebenfalls keinen wichtigen Grund.
Zwar habe das Gericht nicht verkannt, dass das vormittĂ€gliche Bellen und Jaulen des Hundes aufgrund der Abwesenheit der Mieter, als störend empfunden werden könne. Ein wichtiger Grund habe aber dennoch nicht vorgelegen. Denn es sei zu berĂŒcksichtigen gewesen, dass das Bellen zu einer Zeit erfolgte, in denen die Hausbewohner in der Regel nicht der Ruhe bedĂŒrfen.In diesem Fall ging es um Störungen wĂ€hrend der Vormittagsstunden. Das Gericht war der Auffassung, dass Vormittags die Mehrheit der Mieter berufstĂ€tig oder einkaufen ist, alternativ seinen Haushalt macht. DarĂŒber hinaus lag die Wohnung in der NĂ€he einer stark befahrenen StraĂe und einem ebenfalls stark frequentierten Parkplatz.
Von einer allgemeinen Ruhe, die durch das Bellen des Hundes oder auch Jaulen des Hundes hÀtte gestört werden können, konnte in dieser Sache nicht ausgegangen werden.
So entschied schon das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek in einem Urteil vom 23.10.1990, Az.716c C 114/90)
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Tieranwalt Ackenheil / Tierrechtskanzlei
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