Rettungswagen im Einsatz dĂŒrfen u.U. mehr als das doppelte der erlaubten Geschwindigkeit fahren. OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2024 - 7
FĂŒr Rettungswagen im Einsatz gilt eine Befreiung von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche SchĂ€den abzuwenden, § 35 Abs. 5a StVO. Das Sonderrecht darf allerdings nur unter gröĂtmöglicher Sorgfalt ausgeĂŒbt werden, § 35 Abs. 8 StVO.
Bei einer gut einsehbaren HauptstraĂe darf der Rettungswagen statt erlaubter 35 km/h auch 70 km/h fahren.
Andere Verkehrsteilnehmer haben âfreie Bahnâ bei eingeschalteten Blaulicht und Martinshorn am Rettungswagen zu machen. Im Zweifel - gibt es keine anderweitige Ausweichmöglichkeit - hat der Verkehrsteilnehmer stehen zu bleiben.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Hinweisbeschluss vom 04.01.2024 - 7 U 141/23 -
















