Eigene Werbung mit fremden MarkennamenWird ein fremder Markenname als Element fĂŒr eigene Werbung genutzt, kann der Markeninhaber unter UmstĂ€nden einen Unterlassungsanspruch haben.GRP Rainer RechtsanwĂ€lte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, DĂŒsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, MĂŒnchen, NĂŒrnberg und Stuttgart www.grprainer.com  fĂŒhren aus: Mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 6 U 170/12) soll das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden haben, dass einem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch gegen einen Ladeninhaber zustehe, wenn dieser den fremden Markennamen als Bestandteil fĂŒr seine eigene Werbung nutzt. Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte mit Werbeschildern, auf denen sich der Markenname der KlĂ€gerin befand, fĂŒr seine eigene Werbung geworben haben soll. Das Gericht soll die Auffassung vertreten haben, dass fĂŒr den Markeninhaber die Gefahr bestehen könnte, dass potentielle Kunden davon ausgehen könnten, dass zwischen dem HĂ€ndler und dem Markeninhaber eine vertragliche Beziehung bestehen wĂŒrde.Die KlĂ€gerin hatte ihre Produkte bisher allein ĂŒber exklusive Partner vertrieben. Sie sah in der Werbung mit ihrem Markennamen eine Verletzung desselben. Sie wollte eine SchĂ€digung ihres Rufes, den sie durch den exklusiven Vertrieb erworben hatte, vermeiden. Diese Ansicht soll nun auch das OLG bestĂ€tigt haben. Nach Auffassung der Richter solle ein Imageschaden möglich sein. Gegen die Annahme einer Vertragsbeziehung zwischen dem klagenden Unternehmen und dem Beklagten durch potentielle Kunden soll insbesondere auch nicht sprechen, dass neben der Marke der KlĂ€gerin noch weitere Marken auf den Werbeschildern auftauchten.Ein Hinweis im Schaufenster des HĂ€ndlers auf eine nicht bestehende Beziehung zwischen den Parteien solle nur unter gewissen UmstĂ€nden der IrrefĂŒhrungsgefahr des Kunden entgegenwirken. Dies sei insbesondere nur dann der Fall, wenn der Verbraucher diesen Hinweis im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnehme. Im vorliegenden Fall soll der Beklagte sich auf eine Kennzeichnung mangels adĂ€quaten Hinweises nicht berufen können.Die Materie des Markenrechts kann bisweilen Probleme bereiten und ist fĂŒr einen Laien oft nur schwer zu durchschauen. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders groĂer Bedeutung, eine genaue rechtliche PrĂŒfung vorzunehmen. Ebenso ist es wichtig im Fall einer Verletzung der eigenen Marke möglichst schnell vorzugehen, um etwaige SchadensersatzansprĂŒche nicht verwirken zu lassen und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.Ein im Markenrecht versierter Rechtsanwalt prĂŒft im Einzelfall alle rechtlichen Möglichkeiten.http://www.grprainer.com/Markenschutz.html