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KomplementÀrin einer Publikums-KG steht kein Mehrstimmrecht zu
http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html Es kann der KomplementĂ€rin einer Publikums-KG kein gesellschaftsvertragliches Mehrstimmrecht bei der Beschlussfassung ĂŒber die Ănderung des Gesellschaftsvertrages gewĂ€hrt werden. GRP Rainer RechtsanwĂ€lte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, DĂŒsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, MĂŒnchen, NĂŒrnberg und Stuttgart www.grprainer.com fĂŒhren aus: Das Landgericht Freiburg soll in einem Urteil (12 0 133/12) entschieden haben, dass der KomplementĂ€rin einer Publikums-KG, die nicht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist und eine gewinnunabhĂ€ngige VergĂŒtung erhĂ€lt, kein gesellschaftsvertragliches Mehrstimmrecht fĂŒr den Fall eines den Gesellschaftsvertrag abĂ€ndernden Beschlusses zusteht. Das Gericht soll damit dem Anliegen der KlĂ€ger gefolgt sein. Die Anwendung bestimmter Regelungen des Aktiengesetzes, welche die EinrĂ€umung von Mehrstimmrechten ermöglichen, auf eine Publikums-KG ist nicht denkbar. Obwohl die vorliegende Gesellschaft körperlich strukturiert ist, seien die speziellen Vorschriften fĂŒr Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. Die Besonderheit einer Publikums-KG liegt in der Beteiligung mehrerer unbestimmter Gesellschafter. Diese nehmen nur kapitalistisch an der KG teil und haben keinen Einfluss auf den schon bestehenden Gesellschaftsvertrag. Sie können weder ihre eigenen Interessen in den Vertragstext einbringen, noch bereits formulierte Vertragspassagen abĂ€ndern oder entfernen lassen. Zum Schutz der Gesellschafter ist eine Inhaltskontrolle grundsĂ€tzlich auch bei GesellschaftsvertrĂ€gen von körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaften möglich. Bei Vorliegen eines bereits vorformulierten Vertrags mĂŒssen Anleger nĂ€mlich darauf vertrauen können, dass sie nicht benachteiligt werden. Bestimmungen im Vertrag, die die KomplementĂ€re der Kommanditgesellschaft ohne sachlichen Grund bevorzugen, sind nichtig. Der wichtige Gleichbehandlungsgrundsatz schĂŒtzt die Minderheiten im Gesellschaftsrecht und sorgt dafĂŒr, dass Regelungen, die ein Ungleichgewicht zwischen den Gesellschaftern herstellen unwirksam sind. Eine Ungleichbehandlung durch Sonderrechte ist nur dann gerechtfertigt, wenn die gewonnen Vorteile auch einem adĂ€quaten Risiko gegenĂŒberstehen. Im vorliegenden Fall soll die Beklagte vorgetragen haben, dass sie als KomplementĂ€rin dem vollen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sei und hierdurch die Regelung ĂŒber das Mehrstimmrecht im Gesellschaftsvertrag angemessen sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht und sah in der EinrĂ€umung des Mehrstimmrechtes eine unbillige Benachteiligung der Gesellschafter. Das Gesellschaftsrecht bereitet Betroffenen oft Schwierigkeiten. Ein auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts versierter Anwalt kann auftauchende Frage klĂ€ren und die zur VerfĂŒgung stehenden Möglichkeiten aufzeigen. Gerade in den FĂ€llen von GesellschaftsbeschlĂŒssen ist es wichtig schnell zu handeln, da diese oft innerhalb kĂŒrzester Zeit anzufechten sind. http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html