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Erben können die Dummen sein
Vorsicht ist angebracht, wenn ein geschlossener Fonds als Erbschaftssteuerprodukt verkauft wird.
Händeringend sucht die Beteiligungsbranche nach überzeugenden Argumenten, die für eine Anlage in geschlossenen Fonds spricht. Nachdem es nicht gelungen ist, den Absatz mit dem Hinweis anzukurbeln, dass der geschlossene Fonds ein Investment in Sachwerte (vor allem Immobilien) ist, hat das Analysehaus Scope nunmehr die Steuervorteile bei Erbschaften und Schenkungen hervorgehoben. In der Tat: Die Schenkung oder Vererbung von Immobilien- und gewerblichen Vermögen bietet steuerliche Vorteile, die auch über geschlossene Fonds genutzt werden können. Eine echte Verkaufshilfe ist das aber nicht.
Die Regeln sind sehr kompliziert und ob das Konzept am Ende zu einer Ersparnis bei der Erbschaftssteuer führt, ist durchaus fraglich. Ohne einen erfahrenen Steuerberater sollten solche Engagements keinesfalls eingegangen werden. Und ob der Erbe oder Beschenkte am Ende mit einem geschlossenen Fonds glücklich wird, den er selbst nicht gezeichnet hat, ist ungewiss. Es sind vor allem diese Kommanditisten, die am Zweitmarkt versuchen, ihre Anteile, die die Eltern in bester Absicht erworben haben, um jeden Preis loszuschlagen.
Die Regelungen für Unternehmenserben und die Begünstigungen, sowie die Gestaltungsmöglichkeiten bei Immobilienvermögen, werden von der Opposition heftig kritisiert. Diese Vorschriften stehen nach einem Regierungswechsel mit großer Wahrscheinlichkeit wieder auf dem Prüfstand.
Ganz vorsichtig sollten Anleger bei geschlossenen Auslandsimmobilienfonds sein. Auch Länder, die den Veräußerungserlös einer Immobilie unter gewissen Umständen nicht besteuern oder nur sehr mäßig besteuern, schlagen bei der Erbschaftssteuer richtig zu. Daher sollten es Kommanditisten hier nicht zum Erbfall kommen lassen.
Einige Initiatoren weisen bei Auslandsimmobilienfonds auch expressis verbis darauf hin, dass es sich nicht um ein „Erbschaftssteuerprodukt“ handelt. Bei der Zeichnung sollte der Anleger abschätzen können, dass die Beteiligung zehn Jahre von ihm selbst gehalten werden kann.