Verschlechterung durch stetigen Verfall: Kein außergewöhnliches Ereignis!
VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2026 – 1 ZB 24.2124 1. Die Verschlechterung des baulichen Zustands durch stetigen Verfall im Laufe der Zeit ist kein außergewöhnliches Ereignis i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 2. Maßgebend ist nicht die subjektive Sicht des Bauherrn, sondern ob es sich bei objektiver Betrachtung der baulichen Situation um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, wie es bei…














