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Strafordnung
S.1. Vorbemerkungen
S.1.1. Allgemeines
(1) Diese Strafordnung gilt immer und überall für alle Schutzbefohlenen, sofern diese Strafordnung nichts Anderes regelt. Diese Strafordnung regelt jede Art von Belohnung, Bestrafung, Strafe oder Folter des Körpers der Schutzbefohlenen.
(2) Der natürliche Zustand eines Körpers ist nackt. Schutzbefohlene haben daher diesen Zustand so schnell wie möglich herzustellen und so lange wie möglich zu erhalten. Körperstrafen haben immer auf der nackten, ungeschützten Haut zu erfolgen.
(3) Bestrafungen und Strafen sollten so gestaltet sein, dass die Schutzbefohlene keinen bleibenden körperlichen Schaden erleidet. Die Schutzbefohlene sollte durch Bestrafungen und Strafen nicht verstümmelt oder getötet werden. Schmerzen, Verletzungen, Narben an nicht sichtbaren Körperstellen sowie geistige und seelische Veränderungen sind zwangsläufige Folge von Bestrafung, Strafe oder Folter und damit gewollt und erlaubt.
(4) Da ein Ziel die Reifung und Festigung des Charakters der Schutzbefohlenen ist, bleibt eine dauerhafte Formung und Veränderung des Charakters nicht aus und ist gewollt.
(5) Belohnung, Bestrafung, Strafe und Folter sollte in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Tat der Schutzbefohlenen stehen. Diesem Zusammenhang ist möglichst durch die Wahl von Art, Umfang, Ort, Zeit und Körperteil der Belohnung, Bestrafung, Strafe oder Folter Rechnung zu tragen.
(6) Eine Strafe sollte soweit möglich von der Schutzbefohlenen selbst vollstreckt werden. Auf alle Fälle hat die Schutzbefohlene die Vollstreckung einer Strafe selbst vorzubereiten und benötigte Strafwerkzeuge und Materialien herbeizuschaffen, bereitzustellen und funktionsfähig und gebrauchsfertig herzurichten sowie die Vollstreckung der Strafe dem Personal zu ermöglichen und zu erleichtern. Für Fehler an Strafwerkzeugen und Materialien haftet die Schutzbefohlene.
(7) Bei unerwünschtem Verhalten der Schutzbefohlenen während einer Bestrafung, Strafe oder Folter ist die Bestrafung, Strafe oder Folter solange zu verschärfen und / oder zeitlich auszudehnen, bis die Schutzbefohlene das unerwünschte Verhalten beendet. Unerwünschtes Verhalten ist darüber hinaus zusätzlich zu bestrafen.
(8) Unerwünschte Lautäußerungen der Schutzbefohlenen infolge einer Bestrafung, Strafe oder Folter sind nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Schreien, Rufen, Stöhnen, Schluchzen und / oder Weinen sowie alle Körpergeräusche. Die Schutzbefohlene hat dafür Sorge zu tragen, dass eine unerwünschte Lautäußerung nicht stattfindet. Treten während einer Bestrafung, Strafe oder Folter unerwünschte Lautäußerungen auf, so ist die Bestrafung, Strafe oder Folter so lange zu verschärfen und / oder auszudehnen, bis die Schutzbefohlene ihre Lautäußerungen beendet. Unerwünschte Lautäußerungen sind darüber hinaus zusätzlich zu bestrafen.
(9) Es ist jederzeit erlaubt, Belohnungen zu kürzen oder zu streichen.
(10) Es ist jederzeit erlaubt, Bestrafungen, Strafen oder Foltern anzuordnen, zu verschärfen oder auszudehnen.
(11) Eine einmal zuerteilte Bestrafung, Strafe oder Folter darf nicht gemildert, abgeschwächt oder verkürzt werden.
S.1.2. Anweisungen
(1) Anweisungen des Personals gehen dieser Strafordnung vor.
(2) Anweisungen von vorgesetzten oder älteren Schutzbefohlenen dürfen dieser Strafordnung nicht widersprechen, es sei denn, die vorgesetzten oder älteren Schutzbefohlenen leiten ausschließlich Anweisungen des Personals weiter (Botenfunktion).
S.1.3. Öffentliche, gesetzliche und normative Regelungen und Vorschriften
Gesetzliche Regelungen, insbesondere Gesetze und Verordnungen, sowie andere öffentliche Erlasse, Regelungen und Vorschriften gehen dieser Strafordnung vor, wenn die Schutzbefohlene sich in der Öffentlichkeit oder am Arbeitsplatz aufhält.
S.1.4. Natürliche, klimatische oder meteorologische Einwirkungen
(1) Meteorologische, klimatische oder andere natürliche Erscheinungen, Ereignisse oder Besonderheiten haben keinen Einfluss auf Art oder Umfang einer Belohnung, Bestrafung, Strafe oder Folter. Insbesondere dürfen meteorologische, klimatische oder andere natürliche Erscheinungen, Ereignisse oder Besonderheiten weder Grund noch Ursache noch Anlass für zusätzliche Belohnungen oder andersartige Belohnungen oder Bestrafungen sein.
(2) Luftbewegungen, Kältereize und Feuchtigkeitserscheinungen härten den Körper einer Schutzbefohlenen ab und schützen ihn vor Erkrankungen. Sie dürfen deshalb keinesfalls vom Körper der Schutzbefohlenen ferngehalten werden.
S.1.5. Soziale, religiöse und erzieherische Ursachen
Scham, Schuld, Keuschheit und Geziertheit sind ausschließlich soziokulturell oder religiös bedingte Erziehungsfolgen. Sie haben keine rationale, begründbare oder wissenschaftliche Ursache und dürfen deshalb weder Einfluss auf Art oder Umfang einer Belohnung, Bestrafung, Strafe oder Folter haben, noch Grund, Anlass oder Ursache für zusätzliche Belohnungen oder andersartige Belohnungen oder Bestrafungen sein.
S.2. Definitionen
S.2.1. Belohnung
Belohnung ist eine erzieherische Einwirkung auf eine Schutzbefohlene mit dem Ziel, der Schutzbefohlenen Freude, Glück oder andere positive Gefühle zu verursachen und die Schutzbefohlene auf diese Art zu einer Verhaltensänderung zu bewegen.
S.2.2. Bestrafung, Strafe und Folter
(1) Strafe ist eine erzieherische Einwirkung auf eine Schutzbefohlene mit dem Ziel, der Schutzbefohlenen Unbehagen, Schmerzen oder andere negative Gefühle zu verursachen und die Schutzbefohlene auf diese Art zu einer Verhaltensänderung zu bewegen.
(2) Der Vorgang des Erteilens einer Strafe wird Bestrafung genannt.
(3) Strafen, welche über das übliche Strafmaß oder den üblichen Umfang hinausgehen oder welche schwere, möglicherweise bleibende, körperliche Schäden verursachen können, werden Folter genannt.
S.2.3. Kleidung
(1) Kleidung, Kleidungsstücke und Bekleidung werden gleichwertig benutzt.
(2) Kleidung ist unabhängig von Form, Material, Herstellung und eigentlicher Zweckbestimmung jeder Gegenstand, welcher einen menschlichen Körper bedeckt oder vor freiem Anblick, freiem Einblick, Berührung, Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe, Schlägen oder anderen Einwirkungen schützt, abschirmt oder solche Einwirkungen hemmt, vermindert oder unmöglich macht.
(3) Als Kleidung kann auch ein Verhalten oder eine Handlung betrachtet werden, welches in seiner Wirkung der Wirkung von Kleidung, von einem Kleidungsstück oder von Teilen von Kleidung oder einem Kleidungsstück gleicht oder nahe kommt, insbesondere das Bedecken des Körpers oder von Körperteilen mit den Händen, Armen oder anderen Körperteilen oder das Verstecken oder Verbergen des Körpers oder von Körperteilen hinter Gegenständen.
S.2.4. Öffentlichkeit
(1) Als Öffentlichkeit gilt jeder Bereich, zu welchem andere Personen als Personal, Mitarbeiter und Schutzbefohlene jederzeit legal und ungehindert Zutritt haben.
(2) Als Öffentlichkeit gelten ferner alle Bereiche, zu welchen andere Personen als Personal, Mitarbeiter oder Schutzbefohlene zu bestimmten Zeiten - zum Beispiel bei Veranstaltungen - legal und ungehindert Zutritt haben nur während dieser Zeiten. Außerhalb dieser Zeiten gelten diese Bereiche nicht als Öffentlichkeit.
(3) Bereiche, zu welchen für vernachlässigbar kurze Zeiträume Schutzbefohlene Zutritt haben, sofern sie völlig von Öffentlichkeit umgeben sind, aus der Öffentlichkeit aufgesucht werden und unverzüglich und zügig wieder in die Öffentlichkeit verlassen werden, können ebenfalls zur Öffentlichkeit gezählt werden.
S.2.5. Arbeitsplatz
(1) Als Arbeitsplatz gilt der unmittelbare Ort der Arbeit mit allen dazugehörenden Neben- und Hilfsgebäuden und Flächen, sofern er ausschließlich und unmittelbar zum Zweck der Arbeit aufgesucht und unmittelbar nach Abschluss oder Beendigung der Arbeit wieder verlassen wird.
(2) Orte, zu welchen für vernachlässigbar kurze Zeiträume Schutzbefohlene Zutritt haben, sofern sie völlig vom Arbeitsplatz umgeben sind, vom Arbeitsplatz aus aufgesucht werden und unverzüglich und zügig wieder zum Arbeitsplatz verlassen werden, können ebenfalls zum Arbeitsplatz gezählt werden.
S.3. Grundlagen und generelle Regelungen
S.3.1. Nacktheit
(1) Der natürliche Zustand des Körpers ist nackt. Schutzbefohlene haben diesen Zustand deshalb immer und überall so schnell es geht herzustellen und auf Dauer zu bewahren. Wenn Zweifel über die Wahl der Kleidung besteht, so hat die Schutzbefohlene nackt zu bleiben und die Meinung des Personals einzuholen oder die Anordnung des Personals abzuwarten.
(2) In Ausnahmefällen können Kleidungsstücke widerruflich und befristet als Belohnung erlaubt werden. Wird keine Befristung genannt, so endet die Erlaubnis spätestens am Abend des Kalendertages, an welchem sie ausgesprochen wurde.
(3) Eine Strafe oder Folter ist, wenn nichts Anderes angeordnet ist, nackt anzutreten. Eine Schutzbefohlene hat sich vor Beginn der Bestrafung zu entkleiden und alles zu unterlassen, um sich, ihren Körper, Teile des Körpers oder einzelne Körperteile oder Organe vor Strafe oder Folter zu schützen.
(4) Strafen sind immer auf der nackten Haut zu vollstrecken. Ein Bedecken, Bekleiden, Verhüllen oder anderweitiger Schutz ist verboten. Vor einer Bestrafung behaarter Körperteile sind die Haare vollständig zu entfernen.
(5) Ausnahmen regelt eine Kleiderordnung.
S.3.2. Ort und Zeit von Strafmaßnahmen
(1) Bestrafungen, Strafen und Foltern sind so durchzuführen, dass Arbeits-, Unterrichts-, Lern-, Übungs- und Trainingszeiten davon nicht betroffen sind. Ausgenommen hiervon sind kleinere Bestrafungen und Strafen, welche ohne Unterbrechung von Arbeit, Unterricht, Lernen, Übung oder Training vollstreckt werden können. Ausgenommen hiervon ist auch die Verschärfung von sportlichen Übungen in Dauer, Umfang und Art der Durchführung während der üblichen Unterrichts- oder Trainingszeiten.
(2) In der Regel werden Bestrafung, Strafe und Folter so zeitnah wie möglich im Anschluss an das unerwünschte Verhalten der Schutzbefohlenen vollstreckt. Dies darf jederzeit auf Kosten der Ruhe-, Erholungs- und Pausenzeiten, der Mahlzeiten, der Schlafzeiten oder anderer Freizeit geschehen.
(3) Sofern möglich, werden Bestrafung, Strafe und Folter am Ort des unerwünschten Verhaltens vollstreckt.
(4) In allen anderen Fällen können für Bestrafung, Strafe und Folter dafür vorgesehene und ausgestattete Räumlichkeiten genutzt werden.
(5) Bestrafung, Strafe und Folter dürfen der Öffentlichkeit nicht bekannt gemacht werden. Gegebenenfalls ist die Öffentlichkeit zu verlassen.
(6) Steht zu erwarten, dass die Schutzbefohlene eine Bestrafung, Strafe oder Folter nicht lautlos über sich ergehen lässt, und die Öffentlichkeit auf diese Weise Kenntnis von einer Bestrafung, Strafe oder Folter erlangen könnte, so ist die Schutzbefohlene in geeigneter Weise an Lautäußerungen zu hindern.
S.4. Grundbedürfnisse
S.4.1. Hunger
(1) Es gibt keinen Anspruch auf Nahrung.
(2) Die Schutzbefohlene hat sich ihre notwendige Nahrung durch Fleiß und Wohlverhalten zu verdienen.
(3) In Bezug auf Qualität und Menge dürfen keinerlei Mindestanforderungen an die Nahrung gestellt werden.
(4) Schutzbefohlene dürfen Nahrung nur an den dafür vorgesehenen Orten, zu den dafür vorgesehenen Zeiten und in den vorgesehenen Mengen zu sich nehmen.
(5) Schutzbefohlene dürfen jederzeit von sich aus die Anzahl der Mahlzeiten und / oder die Menge beziehungsweise Qualität der aufgenommenen Nahrungsmittel reduzieren, sofern dadurch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die körperliche und geistige Entwicklung und die Gesundheit nicht beeinträchtigt werden.
(6) Aus gesundheitlichen Gründen, zur Unterstützung von Sport und Arbeit sowie zur allgemeinen Disziplinierung ist die Nahrungsaufnahme der Schutzbefohlenen auf die vorgeschriebenen oder erlaubten Mahlzeiten zu beschränken. Größere Mengen und / oder andere Nahrungsmittel sind verboten.
(7) Aus gesundheitlichen Gründen, zur Unterstützung von Sport und Arbeit sowie zur Disziplinierung kann die Nahrungsaufnahme Schutzbefohlener jederzeit eingeschränkt, auf bestimmte Lebensmittel und / oder Mengen begrenzt oder ganz unterbunden werden.
(8) Einschränkungen der Nahrungsaufnahme zur Disziplinierung sollten in der Regel im Zusammenhang mit der gewünschten Verhaltensänderung stehen.
(9) Einschränkungen der Nahrungsaufnahme können jederzeit zur Unterstützung von Bestrafung, Strafe oder Folter angeordnet werden.
(10) Einschränkungen der Nahrungsaufnahme sollten in Dauer und Umfang in der Regel so beschaffen sein, dass die Körperfunktionen und die körperliche und geistige Entwicklung der Schutzbefohlenen nicht dauerhaft beeinträchtigt werden und keine dauerhaften körperlichen Schäden zurückbleiben. Dies gilt nicht, falls die Einschränkungen der Nahrungsaufnahme als Folter oder zur Unterstützung einer Folter angeordnet sind.
S.4.2. Durst
(1) Es gibt keinen Anspruch auf Getränke.
(2) Die Schutzbefohlene hat sich ihre notwendige Getränke durch Fleiß und Wohlverhalten zu verdienen.
(3) In Bezug auf Qualität und Menge dürfen keinerlei Mindestanforderungen an die Getränke gestellt werden. In der Regel genügt klares Wasser.
(4) Schutzbefohlene dürfen Getränke nur an den dafür vorgesehenen Orten, zu den dafür vorgesehenen Zeiten und in den dafür vorgesehenen Mengen zu sich nehmen.
(5) Aus gesundheitlichen Gründen, zur Unterstützung von Sport und Arbeit sowie zur allgemeinen Disziplinierung ist die Getränkeaufnahme der Schutzbefohlenen auf die vorgeschriebenen oder erlaubten Mahlzeiten und / oder Pausen zu beschränken. Weitere Getränke sind verboten.
(6) Aus gesundheitlichen Gründen, zur Unterstützung von Sport und Arbeit sowie zur Disziplinierung kann die Getränkeaufnahme Schutzbefohlener jederzeit eingeschränkt, auf bestimmte Getränke, Darreichungsformen und / oder Mengen begrenzt oder ganz unterbunden werden.
(7) Einschränkungen der Getränkeaufnahme zur Disziplinierung sollten in der Regel im Zusammenhang mit der gewünschten Verhaltensänderung stehen.
(8) Einschränkungen der Getränkeaufnahme können jederzeit zur Unterstützung von Bestrafung, Strafe oder Folter angeordnet werden.
(9) Einschränkungen der Getränkeaufnahme sollten in Dauer und Umfang in der Regel so beschaffen sein, dass die Körperfunktionen und die körperliche und geistige Entwicklung der Schutzbefohlenen nicht dauerhaft beeinträchtigt werden und keine dauerhaften körperlichen Schäden zurückbleiben. Dies gilt nicht, falls die Einschränkungen der Getränkeaufnahme als Folter oder zur Unterstützung einer Folter angeordnet sind.
S.4.3. Schlaf
(1) Es gibt keinen Anspruch auf Schlaf.
(2) Die Schutzbefohlene hat sich ihren notwendigen Schlaf durch Fleiß und Wohlverhalten zu verdienen.
(3) Schutzbefohlene dürfen nur zu den genehmigten Zeiten, an den genehmigten Orten und in der genehmigten Dauer schlafen.
(4) Jeder andere Versuch einer Schutzbefohlenen, sich außerhalb der genehmigten Zeiten und der genehmigten Orte Schlaf, körperliche Erholung, Entspannung oder sonstige Ruhepausen zu verschaffen, ist zu unterbinden und zu bestrafen.
(5) In Bezug auf die Ausgestaltung ihres Schlafs hat die Schutzbefohlene keine Ansprüche zu stellen.
(6) Der Schlaf ist immer nackt anzutreten.
(7) Zur Bedeckung des Körpers kann eine Bettdecke genehmigt werden. Die maximale Größe der Bettdecke ist dabei festzulegen. Wird eine Bettdecke genehmigt, bezieht sich diese Genehmigung ausschließlich auf eine Person und eine Nacht. Diese Genehmigung kann auf einen Körperteil oder einige Körperteile beschränkt werden; in diesem Fall dürfen auch nur diese Körperteile bedeckt werden. Die Genehmigung darf jederzeit widerrufen werden. In diesem Fall ist die Bettdecke unverzüglich abzugeben; der Schlaf ist nackt fortzusetzen.
(8) Zur Bestrafung, Strafe oder Folter kann Schutzbefohlenen Schlaf entzogen werden.
(9) Schlafentzug kann auch zur Unterstützung von Bestrafung, Strafe oder Folter angeordnet werden.
(10) Schlafentzug sollte in der Regel so beschaffen sein, dass die Körperfunktionen und die körperliche und geistige Entwicklung der Schutzbefohlenen nicht dauerhaft beeinträchtigt werden und keine dauerhaften körperlichen Schäden zurückbleiben. Dies gilt nicht, falls der Schlafentzug als Folter oder zur Unterstützung einer Folter angeordnet ist.
S.4.3. Schutz und Wärme, Intimsphäre
(1) Es gibt keinen Anspruch auf Intimsphäre, Betreuung, Zuwendung und körperliche Wärme und Nähe. Individuelle Rückzugsorte für einzelne Schutzbefohlene oder kleinere Gruppen gibt es nicht. Schutzbefohlene haben sich immer in ihrer Gruppe aufzuhalten und jederzeit überwachen zu lassen.
(2) Zuwendung geschieht ausschließlich in Form von Belohnungen und Strafen.
(3) Schutzbefohlene dürfen jederzeit, überall und bei allen Gelegenheiten und Tätigkeiten von allen betrachtet, beobachtet und berührt werden.
S.5. Einzelstrafen
S.5.1. Strafarbeiten
(1) Werden die geforderten Lernleistungen im Unterricht aus Gründen, welche die Schutzbefohlene zu vertreten hat, nicht erbracht, so ist eine Wiederholung und Vertiefung des Lernstoffs vermittels Strafarbeiten durchzuführen.
(2) Strafarbeiten sind zu den angeordneten Zeiten, in der Regel anstelle der Nachtruhe oder einer Mahlzeit, zu erledigen. Alle anderen Lern-, Trainings- und Arbeitsanstrengungen dürfen unter den Strafarbeiten nicht leiden. Minderleistung bei der Erledigung der täglichen Pflichten ist wie stets zu bestrafen.
(3) Für die Bearbeitung der Strafarbeiten sind wie für andere Schul-, Klassen- und Hausarbeiten eine Zeitvorgabe und ein Bewertungsschlüssel festzulegen, welche streng einzuhalten sind.
(4) Die Bearbeitung der Strafarbeiten hat unter erschwerten körperlichen, seelischen und geistigen Bedingungen stattzufinden. Darunter sind erschwerende Körperpositionen ebenso zu verstehen, wie Manipulationen am Körper der Schutzbefohlenen oder konzentrationshemmende optische und / oder akustische Reize. Für Manipulationen am Körper der Schutzbefohlenen sind Berührungen an den Brüsten und dem Geschlechtsteil ebenso geeignet wie Schläge oder andere schmerzhafte Berührungen am gesamten Körper. Außerdem können Geräte für erotische Erregungen wie Massagestäbe und Vibratoren eingesetzt und elektrische Stromstöße verabreicht werden. Die Konzentration der Schutzbefohlenen kann zum Beispiel durch Lichtblitze bis hin zu Stroboskopbeleuchtung am Arbeitsplatz, Projektionen von optischen Effekten und Filmen mit und ohne Ton auf die Arbeitsfläche oder eine Wand des Arbeitsplatzes, sowie durch Beschallung mit Geräuschen und Musik herausgefordert werden.
(5) Strafarbeiten werden wie Schul-, Klassen- und Hausarbeiten beurteilt, bewertet und benotet. Fehler in den Strafarbeiten sind genauso wie Fehler in Schul-, Klassen- und Hausarbeiten zu bestrafen.
S.5.2. Sport
(1) Sport darf jederzeit neben der erforderlichen körperlichen Ertüchtigung zur Gesunderhaltung des Körpers der Schutzbefohlenen auch als Bestrafung, Strafe oder Folter durchgeführt werden.
(2) Sportliche Übungen sind durch qualifiziertes Personal zu betreuen und zu begleiten. Verletzungen sowie dauerhafte Einschränkungen der Arbeitskraft und der sonstigen Leistungsfähigkeit der Schutzbefohlenen sollten in der Regel vermieden werden. Dies gilt nicht, wenn Sport als Folter oder zur Unterstützung von Folter eingesetzt wird.
S.5.3. Strafarbeit
(1) Schutzbefohlene können als Strafe, Bestrafung oder Folter neben den regulären Arbeiten in Haus, Hof und Garten zu weiteren körperlich schweren Arbeiten herangezogen werden.
(2) Diese Arbeiten sind zu den angeordneten Zeiten, in der Regel anstelle der Nachtruhe oder einer Mahlzeit, zu erledigen. Die übrigen Lern-, Trainings- und Arbeitsanstrengungen dürfen unter Strafarbeit nicht leiden. Minderleistung bei der Erledigung der täglichen Pflichten ist wie stets zu bestrafen. Diese Strafe kann auch aus weiterer Strafarbeit bestehen.
(3) Als Strafarbeit ist eine besonders schwere oder unangenehme Tätigkeit auszuwählen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Überlastung sollte in der Regel vermieden werden. Dies gilt nicht, wenn die Strafarbeit als Folter oder zur Unterstützung von Folter eingesetzt wird.
(4) Die Strafarbeit ist zu überwachen. Bei Unterschreiten der geforderten Leistung ist die Schutzbefohlene zu bestrafen. Zudem ist das Leistungspensum zu erhöhen.
(5) Müdigkeit, Erschöpfung, Hunger, Durst und körperliche Beschwerden sind als angemessene Begleitumstände von Strafarbeit durch die Schutzbefohlene hinzunehmen. Es ist eines der Ziele von Strafarbeit Müdigkeit, Erschöpfung, Hunger, Durst und körperliche Beschwerden zu verursachen.
S.5.4. Selbstbestrafung
(1) Schutzbefohlene können angewiesen werden, sich selbst zu bestrafen. Sie haben in diesem Fall die angeordneten Strafmaßnahmen unverzüglich an sich durchzuführen. Es ist nicht zulässig, Strafen an sich selbst anders als angeordnet, insbesondere milder, schwächer oder anderweitig abgewandelt durchzuführen.
(2) Selbstverletzungen sind nur als angeordnete Strafen zulässig.
(3) Besonders günstige Strafmaßnahmen für eine Selbstbestrafung sind Selbstverletzungen durch Nadelstiche, Aufenthalt in Brennnesseln oder dornigen beziehungsweise stachligen Pflanzen, Aufenthalt in kaltem Wasser, Eis oder Schnee und Einführen von unangenehmen oder Schmerz bereitenden Gegenständen (wie Eiszapfen oder Dornenpenisse) in die Körperöffnungen.
(4) Weniger geeignet sind Stöße und Schläge, da diese instinktiv nicht so hart wie notwendig ausfallen.
(5) Notwendige Fesselungen sind - so weit dies machbar ist - selbst durchzuführen oder anzulegen.
(6) Notwendige Knebelungen sind - so weit dies machbar ist - selbst durchzuführen oder anzulegen.
S.5.5. Fesseln
(1) Wird eine Fesselung notwendig, so ist das dazu nötige Material von der Schutzbefohlenen herbeizuschaffen, bereitzustellen und funktionsfähig und gebrauchsfertig herzurichten. Für Fehler am Fesselmaterial und an den Fesseln haftet die Schutzbefohlene. Die Fesseln sind, soweit dies machbar ist, von der Schutzbefohlenen selbst anzulegen. Fesseln dürfen nicht zu locker angebracht werden und sich keinesfalls von selbst lösen oder der Schutzbefohlenen das Lösen ermöglichen.
(2) Nach erfolgter Fesselung darf keine unerwünschte Bewegung mehr möglich sein.
(3) Als Folgen einer Fesselung können Beklemmungen, Verspannungen, Wundscheuern, Krämpfe und andere Schmerzen oder sonstige körperliche oder seelische Beschwerden auftreten. Dies ist als notwendige Begleiterscheinung einer Fesselung hinzunehmen.
(4) Die benutzten Fesseln dürfen über die (notwendige oder erwünschte) Bewegungseinschränkung hinaus weitere Schmerzen oder sonstige Unannehmlichkeiten bereiten oder Verletzungen verursachen.
(5) Fesseln, welche die Haut aufscheuern, den Körper einschnüren oder die Atmung behindern, mit Innendornen versehen sind, scharfe Kanten haben oder anderweitig körperliche oder seelische Beschwerden verursachen, dürfen jederzeit verwendet oder zur Verwendung angeordnet werden.
(6) Fesseln können auch in angeordnete Kleidung integriert sein.
(7) Fesseln können auch in der Öffentlichkeit getragen werden, sofern sie von der erlaubten oder angeordneten Kleidung völlig verdeckt werden.
S.5.6. Knebel
(1) Steht zu erwarten, dass die Schutzbefohlene eine Bestrafung, Strafe oder Folter nicht lautlos über sich ergehen lässt, und die Öffentlichkeit auf diese Weise Kenntnis von einer Bestrafung, Strafe oder Folter erlangen könnte, so ist die Schutzbefohlene in geeigneter Weise an Lautäußerungen zu hindern.
(2) Das zur Knebelung notwendige Material ist von der Schutzbefohlenen herbeizuschaffen, bereitzustellen und funktionsfähig und gebrauchsfertig herzurichten. Für Fehler an den Knebeln und ihrem Zubehör haftet die Schutzbefohlene. Knebel sind, soweit dies machbar ist, von der Schutzbefohlenen selbst anzulegen. Knebel dürfen nicht zu locker angebracht werden und sich keinesfalls von selbst lösen oder der Schutzbefohlenen das Lösen ermöglichen.
(3) Nach erfolgter Knebelung darf keine Lautäußerung mehr zu hören sein.
(4) Als Folgen einer Knebelung können Beklemmungen, Atemnot, Erstickungsanfälle und andere Schmerzen oder sonstige körperliche oder seelische Beschwerden auftreten. Dies ist als notwendige Begleiterscheinung einer Knebelung hinzunehmen.
(5) Alle Anordnungen über Fesseln (S.5.5) gelten sinngemäß auch für Knebel.
(6) Da Knebel die Atmung behindern, ist die Atmung der Schutzbefohlenen durch eine geeignete Person oder andere geeignete Maßnahmen zu überwachen, solange die Schutzbefohlene geknebelt ist.
S.5.7. Schläge
(1) Schläge können mit der Hand oder geeigneten Gegenständen angebracht werden.
(2) Die Schutzbefohlene hat den Körperteil, auf welchen die Schläge angebracht werden sollen, dem Personal bestmöglich zu präsentieren. Das entsprechende Körperteil ist dabei so weit es geht vorzustrecken und anzuspannen.
(3) Schläge sind immer auf der nackten Haut anzubringen. Ein Bedecken, Bekleiden, Verhüllen oder anderweitiger Schutz ist verboten. Vor einer Bestrafung behaarter Körperteile sind die Haare vollständig zu entfernen.
(4) Die Schutzbefohlene hat notwendiges Schlagwerkzeug herbeizuschaffen, bereitzustellen und funktionsfähig und gebrauchsfertig herzurichten. Treten Fehler am Schlagwerkzeug auf, so haftet dafür die Schutzbefohlene.
(5) Die Beurteilung der Wirkung der Schläge erfolgt ausschließlich durch die schlagende Person. Als Anhaltspunkt kann die Beschaffenheit der Haut der Schutzbefohlenen dienen. Keinesfalls dürfen Schläge in ihrer Menge vermindert oder in ihrer Stärke abgeschwächt werden.
(6) Beschwerden der Schutzbefohlenen über Menge, Art und Stärke sind nicht gestattet und angemessen zu bestrafen. Falls Lautäußerungen der Schutzbefohlenen der schlagenden Person lästig werden oder die schlagende Person stören, ist die Schutzbefohlene in geeigneter Weise (? Knebel) an weiteren Lautäußerungen zu hindern und für die Lautäußerungen zu bestrafen. Darüber hinaus sind Anzahl sowie Stärke der verbleibenden Schläge angemessen zu erhöhen.
(7) Die Schutzbefohlene darf sich den Schlägen in keiner Weise entziehen, noch darf sie versuchen, die Wirkung von Schlägen abzumildern oder zu verringern. Sollte dies doch der Fall sein, ist die Schutzbefohlene durch geeignete Maßnahmen (? Fesseln) ruhig zu stellen und für ihr Verhalten zu bestrafen. Durch das Fesseln ist eine Körperhaltung herbeizuführen, welche Schmerzen verursacht und die Wirkung der Schläge sinnvoll verstärkt. Darüber hinaus sind Anzahl und Stärke der verbleibenden Schläge angemessen zu erhöhen.
(8) Sind Schläge aufgrund eines Verstoßes gegen die Kleiderordnung zu verabreichen oder werden Schläge wegen einer verbotenen Bedeckung oder Entblößung eines Körperteils angeordnet, so sind sie stets auf den Körperteil oder die Körperteile zu verabreichen, welche zu unrecht bedeckt oder entblößt wurden. Kleidung auf zu unrecht bedeckten Körperteilen oder zu unrecht verwendete Kleidungsstücke sind nicht durch normales Entkleiden zu entfernen, sondern die Kleidung ist durch Schläge mit einer Peitsche auf die Kleidungsstücke komplett zu entfernen. Diese Auspeitschung gehört nicht zur Strafe und endet stets mit der vollständigen Nacktheit der Schutzbefohlenen. Anschließend sind die zu unrecht bedeckten oder verbotenerweise in der Öffentlichkeit entblößten Körperteile zu bestrafen. Wurde der Verstoß gegen die Kleiderordnung durch eine Verhaltensweise, Geste, Bewegung oder Körperposition verursacht, begünstigt oder unterstützt, so ist zusätzlich zu den Strafen ein Körpertraining anzuordnen, welches der Schutzbefohlenen die Verhaltensweise, Geste, Bewegung oder Körperposition dauerhaft abtrainiert.
(9) Strafen aufgrund eines Verstoßes gegen die Hygieneordnung sind nicht nur auf den nackten, sondern in der Regel auch auf den nassen Körper zu vollstrecken. Ausgenommen hiervon ist unter Anderem das Entfernen von Verschmutzungen durch Abscheuern mit Sand.
(10) Kann eine Bestrafung - aus welchen Gründen auch immer - nicht vollendet werden, so hat sie von vorne zu beginnen. Bereits erteilte Schläge und andere Strafen werden nicht angerechnet. Ist die Unterbrechung einer Bestrafung auf ein Verhalten oder eine Reaktion der Schutzbefohlenen zurückzuführen, oder ist ein Verhalten oder eine Reaktion der Schutzbefohlenen an der Unterbrechung der Bestrafung beteiligt, so ist die Schutzbefohlene zusätzlich durch ein nachfolgendes, geeignetes Körpertraining so zu erziehen, dass eine Unterbrechung der Bestrafung nicht mehr vorkommt.
S.5.8. Elektrostrafen
(1) Als moderne und effektive Strafmethode werden in den Unterrichtsräumen sowie an den meisten Sport- und Ausbildungsstätten elektrische Geräte bereitgehalten, welche eine effektive, wenig personalintensive sowie leistungsstarke Bestrafung von Schutzbefohlenen ermöglichen. Diese Geräte werden einerseits in ihrer Handhabung (siehe (2) und (3)), andererseits in ihrer Wirkung (siehe (4) und (5)) in jeweils zwei Gruppen eingeteilt.
(2) Als elektrische Strafgeräte für die Hand des Lehrers dienen Viehtreiber, Elektroschocker, Elektroimpulswaffen (“Taser”) und andere nützliche Elektrowaffen, welche die Schutzbefohlene ohne körperliche Anstrengung zu einer Verhaltensänderung zwingen.
(3) Für die Anwendung durch die Schutzbefohlene werden bewegliche Geräte wie Dildos mit zusätzlichen Eigenschaften (Vibration, Heizung, …), Massagekissen und anderes Spielzeug, aber auch stationäre (ortsfeste) Geräte und Anlagen, wie man sie auch in professionellen Folterkammern und Verhörräumen gewisser autoritärer Staaten findet, vorgehalten.
(4) Ein Teil der Geräte wie zum Beispiel die oben (siehe (3)) beschriebenen Dildos oder heizbare und kühlbare Sitzflächen, werden lediglich durch Strom betrieben oder verstärken ihre Wirkung mithilfe der elektrischen Energie. Hier dient der Strom nur zum Antrieb; er ersetzt gewissermaßen die Hand des Personals.
(5) Andere Geräte wenden den elektrischen Strom direkt zur Strafe an, indem sie ihn durch den Körper der Schutzbefohlenen leiten. Die Energieübertragung kann sowohl durch geeignete Kontaktflächen als auch durch von der Schutzbefohlenen am eigenen Körper anzubringenden Elektroklemmen (“Krokodilklemmen”) erfolgen. In der Regel werden Elektroimpulse verwendet, welche als unangenehm empfunden werden oder Schmerzen bis hin zu Krämpfen verursachen. Ein starker Stromfluss durch das Herz sowie eine Irritation der Herzfrequenz sind - soweit sinnvoll - zu vermeiden. Werden die Krokodilklemmen an den Schamlippen befestigt, kann man davon ausgehen, dass das Herz nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.
(6) Eine Kobination der unter (4) und (5) beschriebenen Wirkprinzipien, zum Beispiel ein Dildo mit Vibrationsfunktion, welcher auch Stromstöße austeilt, ist zulässig. So verursachen Krokodilklemmen für gewöhnlich auch mechanischen Druck und Hautschäden.
(7) Wird elektrischer Strom durch den Körper einer Schutzbefohlenen geleitet, ist eine geeignete anschließende medizinische Beobachtung zwingend vorgeschrieben.
S.5.9. Wasser
(1) Neben der mechanischen und elektrischen Bestrafung, kann eine Schutzbefohlene auch mittels Wasser bestraft werden.
(2) Die Strafe kann durch heißes, eiskaltes oder wechselwarmes Wasser erfolgen.
(3) Heißes Wasser sollte aus Sicherheitsgründen zwischen fünfundvierzig und fünfzig Grad warm sein, damit keine Verbrühungen auftreten.
(4) Wechselbäder als Strafe wechseln immer zwischen eiskaltem und fünfzig Grad warmem Wasser ab, ohne dass der Schutzbefohlenen die Möglichkeit der Erholung geboten wird.
(5) Eiswasser sollte nie so lange angewendet werden, dass Erfrierungen auftreten.
(6) Der Körper der Schutzbefohlenen, Teile ihres Körpers oder einzelne Körperteile können mit dem Wasser besprüht, übergossen oder teilweise oder ganz in das Wasser eingetaucht werden.
(7) Wird der Kopf in das Wasser getaucht, kann dieser zusätzlich gewaltsam unter Wasser gehalten werden, bis Angstzustände oder Erstickungsanfälle auftreten.
S.5.10. Kälte
(1) Auch ohne Bestrafung sind die Schutzbefohlenen zu jeder Jahreszeit und bei jedem Wetter nackt, sofern eine Kleiderordnung nichts anderes vorschreibt.
(2) Der Körper einer Schutzbefohlenen kann jedoch zur Strafe - insbesondere im Winter - jederzeit zusätzlichen Kältereizen ausgesetzt werden.
(3) Kältereize können durch Wasser, insbesondere durch Eiswasser verursacht werden. Das regelmäßige Besprühen des Körpers mit Wasser, das Übergießen mit Wasser oder das Eintauchen in Wasser sind geeignet, Kältereize über einen längeren Zeitraum zu verursachen.
(4) In allen Unterrichtsräumen sowie an den meisten Sport- und Ausbildungsstätten sind Wasseranschlüsse, geeignete Gefäße und Möglichkeiten der Eiswürfelbereitung vorhanden. Es gibt dort, wo die Schutzbefohlenen sitzen dürfen, flache Schüsseln, damit diese im Eiswasser sitzen können. Etwas höhere Schüsseln ermöglichen es, die Füße über einen längeren Zeitraum in Eiswasser zu stellen. Sprühflaschen verteilen einen feinen Wassernebel auf der Haut der Schutzbefohlenen.
(5) Eiswürfel können an allen Körperstellen auf der Haut einer Schutzbefohlenen abgelegt oder gegen die Haut einer Schutzbefohlenen gehalten werden, ohne dass die Schutzbefohlene sich von dem Eiswürfel entfernen darf.
(6) Es ist auch möglich, Eiswürfel in die Körperöffnungen der Schutzbefohlenen einzuführen. Im Winter können statt der Eiswürfel auch Eiszapfen benutzt werden.
(7) Im Winter kann statt Eiswürfeln auch Schnee verwendet werden.
(8) Die Schutzbefohlene kann dazu aufgefordert werden, diese Strafen an sich selbst vorzunehmen. Besonders, wenn das Personal keine Lust hat, sich kalte Finger zu holen, ist von dieser Möglichkeit gebrauch zu machen. Es ist darauf zu achten, dass die Schutzbefohlene die Bestrafung korrekt durchführt.
(9) Im Winter kann die Schutzbefohlene dazu aufgefordert werden, ihren Körper, Teile ihres Körpers oder einzelne Körperteile mit Schnee abzureiben oder im Schnee zu wälzen.
S.5.11 Entfernen der Schamhaare
(1) Das Schamhaar dient der Bedeckung des Geschlechtsteils und dem Schutz der Geschlechtsorgane vor äußeren Einwirkungen, insbesondere als Schutz vor Kälte und mechanischen Reizen. Das Schamhaar tragen zu dürfen ist ein Privileg, welches an besonderes Wohlverhalten und gutes Benehmen geknüpft ist.
(2) Das Schamhaar darf die in der Hygieneverordnung (H.4.3) genannten Maße von einhundert Millimeter Höhe und sechzig Millimeter Breite, wobei die Breite höchstens das 0,6-fache der Höhe beträgt, nicht überschreiten. Werden die zulässigen Maße überschritten, so ist das Schamhaar komplett zu entfernen.
(3) Ist der Unterleib entblößt zu präsentieren, so ist in der Regel auch das Schamhaar zu entfernen.
(4) Vor einer Bestrafung auf dem Geschlechtsteil, des Geschlechtsteils direkt und anderer vom Schamhaar verdeckten Teile des Unterleibs ist das Schamhaar vollständig zu entfernen, damit die Bestrafung auf der nackten Haut vorgenommen werden kann.
(5) Außerdem kann die Entfernung des Schamhaars als separate Strafe oder zur Ergänzung oder Unterstützung von Strafe, Bestrafung oder Folter vorgenommen oder angeordnet werden.
(6) Das Schamhaar ist - mit Ausnahme der unten (siehe (9)) beschriebenen, kosmetischen Haarentfernung - immer mechanisch oder durch Abbrennen der Schamhaare vorzunehmen.
(7) Bei der mechanischen Haarentfernung werden die Haare mithilfe eines geeigneten elektrischen oder mechanischen Epiliergerätes ausgezupft. Dieser Vorgang ist durch anschließende Nachbehandlung mit einer Pinzette so zu ergänzen, dass alle Haare vollständig ausgezupft werden. Dieser Vorgang ist gegebenenfalls mindestens einmal wöchentlich zu wiederholen.
(8) Statt des Epiliergerätes kann auch die Haarentfernung mit Wachs gestattet werden.
(9) Für eine kosmetisch notwendige, vorübergehende Haarentfernung kann auch die Rasur des Schamhaars gestattet werden. Als kosmetisch notwendig gilt eine Haarentfernung unter anderem, wenn sonst wegen knapper Kleidung das Schamhaar sichtbar würde, insbesondere bei öffentlichen Auftritten beim Schwimmen, im Sport und bei Tanz und Akrobatik.
(10) Der Schutzbefohlenen kann befohlen werden, die Haarentfernung selber vorzunehmen. In diesem Fall ist es der Schutzbefohlenen gestattet, ihr Geschlechtsteil zu berühren.
S.5.12 Abbrennen der Schamhaare
(1) Die Schutzbefohlene hat das Abbrennen der Schamhaare in der Regel selbst durchzuführen.
(2) Die Schutzbefohlene ist beim Abbrennen der Schamhaare in der Regel nackt. Der Unterleib der Schutzbefohlenen ist beim Abbrennen der Schamhaare immer nackt.
(3) Die Beine sind für den Vorgang weitestmöglich zu spreizen. Ein Spagat ist anzustreben. Die gespreizten Beine können gefesselt oder anderweitig fixiert werden.
(4) Es ist darauf zu achten, dass alle Schamhaare vollständig durch das Abbrennen entfernt werden. Dazu ist es gegebenenfalls nötig, das Abbrennen auch zwischen den gespreizten äußeren Schamlippen durchzuführen. Zu diesem Zweck darf die Schutzbefohlene ihre äußeren Schamlippen auseinanderziehen.
(5) Zusätzlich zum Abbrennen der Schamhaare ist immer eine weitere Strafe zu erteilen, welche am nackten, ungeschützten Geschlechtsteil zu vollstrecken ist. Sollte es durch das Abbrennen der Schamhaare zu Verbrennungen zweiten oder dritten Grades kommen, so ist die Wundversorgung erst nach Ende der Bestrafung mit allen Zusatzstrafen zulässig.
(6) Die inneren Geschlechtsteile dürfen während des Abbrennens der Schamhaare nur geschützt werden, wenn dies ausdrücklich vom Personal angeordnet wird. Die Abdeckung der inneren Geschlechtsteile hat in diesem Fall durch ein kleines Ledertäschchen zu erfolgen, welches von der Schutzbefohlenen während ihrer Freizeit selber anzufertigen ist und welches ausschließlich die inneren Schamlippen bedecken darf. Die Abdeckung darf nicht zwischen den äußeren Schamlippen hervorstehen und das Abbrennen der Schamhaare nicht behindern. Die Abdeckung ist auf Anweisung des Personals unverzüglich und zügig zu entfernen.
(7) Es kann der Schutzbefohlenen die Wahl zwischen der Verwendung einer Abdeckung der Schamhaare und einer etwas milderen Zusatzstrafe gelassen werden.
(8) Die Schamhaare einer Schutzbefohlenen können auf zwei Arten abgebrannt werden:
(8.1) Das Abbrennen der Schamhaare kann mithilfe eines glimmenden Spans erfolgen, welcher von der Schutzbefohlenen durch das Schamhaar geführt wird. Dabei ist für genügend Späne zu sorgen, da diese während des Vorgangs ausglühen. Es wird empfohlen, eine brennende Kerze oder ein anderes offenes Feuer zum Entzünden der Späne zur Verfügung zu stellen.
(8.2) Das Abbrennen der Schamhaare kann auch direkt über einer brennenden Kerze erfolgen. Dazu hat die Schutzbefohlene ihren Unterleib so lange über der Kerzenflamme zu bewegen, bis alle Schamhaare entfernt sind.
S.6. Kollektivstrafen
S.6.1. Definition und Grundlagen
(1) Als Kollektivstrafe (Gruppenbestrafung) wird eine Strafe bezeichnet, welche gegen alle Schutzbefohlenen oder gegen eine bestimmte Auswahl oder Gruppierung von Schutzbefohlenen, mindestens aber zwei Schutzbefohlene verhängt wird.
(2) Wird eine Kollektivstrafe nicht gegen alle Schutzbefohlenen, sondern gegen eine Auswahl oder Gruppierung von Schutzbefohlenen verhängt, so kann die Auswahl durch Nennung von Merkmalen (zum Beispiel: Körpergewicht beziehungsweise Boy-Maß-Index, Alter, Haarfarbe, Augenfarbe, Brustform, …) oder einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit (zum Beispiel: 2. Ausbildungsjahr, Chemieleistungskurs, Schwimmkurs, Bewohnerinnen von Schlafsaal Nummer 3, …) erfolgen. Besteht bei einer Schutzbefohlenen Zweifel darüber, ob sie zu einer Auswahl oder Gruppierung gehört, so hat sie sich der Strafe zu unterwerfen.
S.6.2. Anwendung der Kollektivstrafe
(1) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen ist zu verhängen, wenn ein Regelverstoß von allen Schutzbefohlenen begangen wurde.
(2) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen einer Auswahl oder Gruppierung ist zu verhängen, wenn ein Regelverstoß von allen Schutzbefohlenen dieser Auswahl oder Gruppierung begangen wurde.
(3) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen ist im Regelfall zu verhängen, wenn ein Regelverstoß von der überwiegenden Zahl aller Schutzbefohlenen begangen wurde.
(4) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen einer Auswahl oder Gruppierung ist im Regelfall zu verhängen, wenn ein Regelverstoß von der überwiegenden Zahl aller Schutzbefohlenen dieser Auswahl oder Gruppierung begangen wurde.
(5) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen kann verhängt werden, wenn ein Regelverstoß von einer oder mehreren Schutzbefohlenen begangen wurde, und diese sich nicht ermitteln lassen.
(6) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen einer Auswahl oder Gruppierung kann verhängt werden, wenn ein Regelverstoß von einer oder mehreren Schutzbefohlenen dieser Auswahl oder Gruppierung begangen wurde, und diese sich nicht ermitteln lassen.
S.6.3. Ausführung der Kollektivstrafe
(1) Kollektivstrafen entsprechen in Umfang und Durchführung den Einzelstrafen.
(2) Die Bestrafung kann für alle zu bestrafenden Schutzbefohlenen gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt werden.
(3) Die Schutzbefohlenen haben keinen Anspruch darauf, in gleichem Umfang oder mit gleicher Härte bestraft zu werden.
(4) Gehören die Schutzbefohlenen mehreren, unterschiedlichen Gruppierungen an, so sind sie in der Regel unterschiedlich zu bestrafen, insbesondere dann, wenn die Unterschiede zwischen den Gruppierungen in der Härte der allgemeinen Behandlung oder des Umfangs oder der Härte von Bestrafungen bestehen.
(5) Verstößt eine Schutzbefohlene während der Durchführung einer Kollektivstrafe gegen die Verhaltensregeln (siehe auch V.3.4., S.1.1. (6) … (8), S.3 und S.5), so ist sie in der Regel individuell für ihr Fehlverhalten zu bestrafen. Insbesondere Zusatzstrafen oder der Neubeginn der Strafe betreffen dann nur diese eine Schutzbefohlene.
(6) Führt ein Regelverstoß oder Fehlverhalten einer Schutzbefohlenen dazu, dass die Bestrafung einer oder mehrerer Schutzbefohlener gestört wird, unterbrochen werden muss oder nicht korrekt beendet werden kann, so hat für alle davon betroffenen Schutzbefohlenen die Bestrafung von Neuem zu beginnen. Außerdem sind alle davon betroffenen Schutzbefohlenen für die Störung, die Unterbrechung oder den Abbruch der Bestrafung zusätzlich zu bestrafen. Diese zusätzliche Bestrafung kann nach der Schwere der Schuld beziehungsweise dem Grad der Beteiligung an der Störung, der Unterbrechung oder dem Abbruch der Bestrafung differenziert werden.
S.7. Folter
S.7.1. Definition und Grundlagen
(1) Als Folter werden die Strafmaßnahmen bezeichnet, welche über das allgemein übliche Strafmaß hinausgehen.
(2) Ferner gelten als Folter alle Strafmaßnahmen, welche dauerhafte, körperliche Schäden zu Folge haben können oder bei welchen dauerhafte körperliche Schäden wahrscheinlich sind.
(3) Folter wird als Strafmaßnahme nur angewandt, wenn Regelverstöße sehr schwerwiegend oder gegen die Allgemeinheit oder das Personal gerichtet sind, oder wenn eine Schutzbefohlenen trotz erfolgter Strafen ihr Verhalten nicht ändert.
(4) Zur Folter werden außerdem alle Zwangsmaßnahmen gezählt, welche angewandet werden, um eine Schutzbefohlene (außerhalb des Schulunterrichts) zur Preisgabe von Wissen, Kenntnissen oder Geheimnissen zu zwingen.
(5) Strafmaßnahmen an Angehörigen der harten Zucht (siehe S.8.) werden nur dann als Folter bezeichnet, wenn eine dauerhafte Verstümmelung oder der Tod wahrscheinlich sind. Körperliche Schäden, welche die Funktion des Körpers nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen, sind für die Angehörigen der harten Zucht zu akzeptieren. In einigen Fällen sind bestimmte körperliche Veränderungen sogar erwünscht.
S.7.2. Durchführung
(1) Folter darf nur von dazu ausgebildeten, erfahrenen und geübten Mitarbeitern ausgeführt werden.
(2) Folter ist medizinisch zu überwachen.
(3) Folter ist nach den Richtlinien für Strafen (siehe unter Anderem S.5 ff.) auszuführen. Die Schutzbefohlene hat bei der Folter - ebenso wie bei einer Bestrafung - angemessen mitzuwirken.
(4) Folter unterscheidet sich von einer Strafe durch Dauer oder Stärke der durchgeführten Maßnahmen.
(5) Die Wirksamkeit einer Folter ist vom Personal zu beurteilen. Falls notwendig sind die Maßnahmen zu verlängern oder zu verschärfen.
(6) Folter sollte in der Regel durch Hunger, Durst und Schlafentzug unterstützt werden.
(7) Dauert eine Folter länger als die Arbeitszeit des Personals, so ist für eine regelmäßige Ablösung zu sorgen. Das Personal darf durch die Folter nicht übermäßig beansprucht werden.
S.7.3. Foltergeräte
(1) Für die Folter können alle üblichen vorhandenen Strafgeräte verwendet werden, welche in allen Unterrichtsräumen sowie an den meisten Sport- und Ausbildungsstätten vorhanden sind. Diese sind entsprechend kräftiger und länger anzuwenden.
(2) Zusätzlich sind, auch um Unterrichtsräume, Sport- und Ausbildungsstätten bei der Durchführung längerer Foltern nicht unnötig zu blockieren, vollständig ausgestattete Strafräume (“Folterkammern”) vorhanden, welche sowohl über größere Strafgeräte wie Streckbänke, als auch über die notwendige medizintechnische Ausstattung verfügen.
(3) Zur Folter dürfen alle vorhandenen Strafgeräte uneingeschränkt benutzt werden.
S.8. Die harte Zucht
S.8.1. Definition und Grundlagen
(1) Eine Schutzbefohlene kann für einen längeren Zeitraum einer besonders harten, in Teilen auch gesundheitsgefährdenden Behandlung unterworfen werden. Diese Behandlung wird als “harte Zucht” bezeichnet.
(2) Eine Schutzbefohlene, die der harten Zucht unterworfen ist, wird in der Regel als “Angehörige der harten Zucht” bezeichnet.
(3) Die Zugehörigkeit zur harten Zucht kann befristet oder unbefristet sein.
(4) Schutzbefohlene, welche aufgrund einer gesetzlichen, behördlichen oder richterlichen Anordnung an einer Maßnahme teilnehmen, gehören automatisch für die gesamte Maßnahmedauer zur harten Zucht.
(5) Ferner können alle Schutzbefohlenen als Reaktion auf Regelverstöße - neben den üblichen, hier bereits erwähnten Strafen - der harten Zucht unterworfen werden.
(6) Mit Angehörigen der harten Zucht darf alles gemacht werden. Angehörige der harten Zucht dürfen sich keiner Behandlung widersetzen.
(7) Strafmaßnahmen an Angehörigen der harten Zucht werden nur dann als Folter (siehe S.7.) bezeichnet, wenn eine dauerhafte Verstümmelung oder Tod wahrscheinlich sind. Körperliche Schäden, welche die Funktion des Körpers nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen, sind für die Angehörigen der harten Zucht zu akzeptieren. In einigen Fällen sind bestimmte körperliche Veränderungen sogar erwünscht.
S.8.2. Hunger
(1) Angehörigen der harten Zucht stehen maximal zwei Mahlzeiten am Tag zu. Nach dem Mittagessen ist jede Nahrungsaufnahme verboten.
(2) Zur Strafe können die Mahlzeiten jederzeit in Menge und Umfang eingeschränkt werden.
(3) Angehörige der harten Zucht können als Strafe bis zu zwei Wochen auf alle Mahlzeiten verzichten.
(4) Der Body-Maß-Index einer Angehörigen der harten Zucht muss unter fünfzehn liegen. Liegt er höher, wird die Schutzbefohlene als “zu fett” eingestuft, ihre Mahlzeiten werden eingeschränkt und das Sport- und Arbeitspensum werden erhöht, bis der Body-Maß-Index auf vierzehn gesunken ist.
(5) Am Körper einer Angehörigen der harten Zucht müssen immer alle Rippen, die Schulterblätter und der Beckenkamm sichtbar sein. Die Wirbelsäule muss sich deutlich abzeichnen.
S.8.3. Schlaf
(1) Angehörigen der harten Zucht stehen maximal vier Stunden Schlaf pro Nacht zu. Die Schlafenszeit liegt in der Regel zwischen Mitternacht und vier Uhr morgens.
(2) Der Schlaf kann jederzeit verkürzt werden. Außerdem sind die Schlafenszeiten an etwaige Arbeitszeiten anzupassen.
(3) In regelmäßigen Abständen müssen Angehörige der harten Zucht eine Nacht durcharbeiten.
S.8.4. Sport
(1) Regelmäßiger Sport soll den Körper gesund und fit erhalten. Darüber hinaus ist für die notwendige Kraft und Beweglichkeit zu sorgen, um die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen sowie alle Strafen und anderen Misshandlungen auszuhalten und zu ertragen.
(2) Angehörige der harten Zucht müssen mindestens sechs Stunden (drei Doppelstunden) Sport am Tag treiben. Davon haben mindestens vier Stunden (zwei Doppelstunden) Individualsportarten zu sein.
(3) Die erste Doppelstunde Sport für die harte Zucht beginnt kurz nach vier Uhr morgens und eröffnet den Tagesablauf.
(4) Die letzte Doppelstunde Sport für die harte Zucht beginnt um zweiundzwanzig Uhr abends und endet mit der Nachtruhe.
(5) Sportarten mit überwiegend spielerischem Charakter sind für die Angehörigen der harten Zucht nicht geeignet.
(6) Es ist bei der Gestaltung des Sportunterrichts und des Stundenplans Sorge zu tragen, dass alle Angehörigen der harten Zucht ausreichend Turn- und Ballettunterricht erhalten und genügend Zeit für Leichtathletik und Schwimmen vorhanden ist. Andere Sportarten haben dahinter zurückzustehen.
(7) Sofern für den Sport eine Halle nicht zwingend notwendig ist, erfolgt dieser im Freien. Dies gilt insbesondere für Leichtathletik und Schwimmen, welche - auch und gerade im Winter - immer im Freien stattfinden.
(8) Reitunterricht kann auch Angehörigen der harten Zucht erteilt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Sättel verwendet werden, welche oben mit einer Kante abschließen, und auf welche Dildos aufmontiert werden können, welche die Angehörige der harten Zucht in ihre Körperöffnungen einzuführen hat.
(9) Nach jeder Doppelstunde Sport sowie vor und nach jeder Doppelstunde Schwimmen hat eine Angehörige der harten Zucht kalt zu duschen. Sie darf sich anschließend nicht abtrocknen.
(10) Versäumnisse im Sportunterricht sind während der Nachtruhe nachzuholen.
S.8.5. Arbeit
(1) Alle Anfallenden Arbeiten auf den Feldern, in den Gärten und im Haushalt sind von den Schutzbefohlenen selbst durchzuführen.
(2) Alle nicht durch Unterricht, Sport und Nachtruhe beanspruchte Zeit ist durch Arbeiten auf den Feldern, in den Gärten und im Haushalt auszufüllen.
(3) Angehörige der harten Zucht haben Anspruch auf langweilige, anstrengende oder gefährliche Arbeit.
(4) Hat eine Angehörige der harten Zucht keine Arbeit, so hat sie sich Arbeit zu suchen oder um Arbeit zu bitten.
(5) Schutzkleidung steht einer Angehörigen der harten Zucht nur zu, wenn ohne Schutzkleidung schwere Verstümmelungen oder der Tod wahrscheinlich sind. Leichte Verletzungen, Schmerzen oder andere körperliche oder seelische Unpässlichkeiten oder mögliche Spätschäden begründen keinen Anspruch auf Schutzkleidung.
(6) Wird eine geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht, so ist die Schutzbefohlene zu bestrafen. Außerdem ist das Arbeitspensum zu erhöhen. Nicht oder nur unvollständig erbrachte Arbeit ist während der Nachtruhe nachzuarbeiten.
(7) Minderwertige oder fehlerhafte Arbeit wird als nicht erbrachte Arbeit gewertet.
(8) Angehörige der harten Zucht können während der Arbeit durch Schläge angetrieben werden.
S.8.5. Fesseln
(1) Angehörige der harten Zucht können - insbesondere bei Gewalttätigkeiten und Fluchtversuchen, bei Einlieferung durch ein Gericht oder eine Strafbehörde oder bei interner Bestrafung - jederzeit gefesselt werden.
(2) Fesseln dürfen auch als reine Strafe ohne besonderen Anlass angelegt werden.
(3) Fesseln können auch zur Formung des Körpers (“Bodymorphing”) und zur Unterstützung bestimmter sportlicher Übungen eingesetzt werden.
(4) Fesseln dürfen die Arbeitsleistung nicht mindern.
S.8.6. Korsettpflicht
(1) Angehörige der harten Zucht haben aufgrund des ständigen Hungers und des übermäßigen und sehr harten Sporttrainings ohnehin einen abgemagerten, dürren Körper. Zudem ist durch regelmäßiges Korsetttraining der Oberkörper in eine V-Form zu bringen und eine Wespentaille zu erzeugen.
(2) Zum Erreichen dieses Ziels ist eine eiserne Korsettdisziplin zwingend notwendig.
(3) Das Korsett wird mindestens jeden dritten Tag getragen. Es können zusätzliche Korsetttage angeordnet werden. Das Korsett wird den ganzen Tag, auch zum Sport und zur Arbeit getragen. Zum Schwimmen kann eine Ausnahme gemacht werden.
(4) Zum Korsett werden außerdem immer hochhackige Sandalen mit Stilettoabsätzen getragen. Die Absatzhöhe muss dabei mindestens das 0,65-fache der Schuhlänge bemessen. Die Sandalen dürfen nur durch zwei schmale Riemchen, je eines um den Knöchel und eines am Zehenansatz über den Vorderfuß, gehalten werden.
(5) Das Korsett lässt die Brüste frei, stützt sie aber durch angearbeitete Halbschalen. Es beginnt direkt unter den Brüsten und endet auf den Hüftknochen. Der Taillenumfang darf ein Drittel des Hüftumfangs nicht überschreiten. Der Unterbrustumfang sollte etwa das Doppelte des Taillenumfangs betragen.
(6) Ist eine Schutzbefohlene neu in der harten Zucht und deshalb nicht in der Lage, ein Korsett mit den geforderten Maßen zu tragen, so hat sie jeden zweiten Tag ihren Körper in ein Korsett zu schnüren, welches sie so schnell es geht den geforderten Maßen näher bringt. Außerdem hat sie zusätzliche Sportstunden abzuleisten und die Nahrungsaufnahme ist zu reduzieren, bis alle geforderten Maße eingehalten werden.
S.8.7. Haare
(1) Angehörige der harten Zucht sind am ganzen Körper haarlos. Die Ausnahmen der Hygieneordnung für die Schambehaarung gelten nicht in der harten Zucht.
(2) Erlaubt ist lediglich das Kopfhaar sowie die Augenbrauen und Wimpern.
(3) Alle nicht nach (2) erlaubten Haare sind dauerhaft durch regelmäßiges Epilieren zu entfernen. Dieses ist nach Möglichkeit mechanisch vorzunehmen, um während des Auszupfens möglichst große Schmerzen zu verursachen. Mechanisch nicht entfernte Haare sind mit einer Pinzette auszuzupfen.
(4) Kommt eine Schutzbefohlene erstmalig in die harte Zucht, so ist eine eventuell vorhandene Schambehaarung durch Abbrennen (siehe S.5.12) zu entfernen.
(5) Zur Strafe können auch das Kopfhaar und die Augenbrauen abrasiert werden.
@fickstueck-fs14
Two slutty foxes.

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God, diaper humiliation is such a rush though…
“Just changed you x amount of time ago and you’re already wet again?”
“You’re such a little baby, sitting in your wet diaper.”
“You don’t have potty privileges. You can sit right there in your diaper and go potty like the baby you are.”
“Show Mommy/Daddy how wet you are baby. Knowing you, I’m sure you’re not dry. You never are for long.”
“No you’re not allowed to change. You’re just a baby. You’re not to be concerned about your little diapies. That’s Mommy’s/Daddy’s job.”
“Time for a diaper check baby. I don’t care if you didn’t go. You’re too little to be able to check on your own.”
“Go put on a diaper, then you can potty. No toilet for my little baby.”
“You’re so fucking wet and you love it don’t you?”
“Put some panties on over that wet diaper. I want every inch of that pressed against you so you don’t forget what a little baby you are.”
“Piss yourself for me, like my little baby.”
“Tell me how much of a baby you are while you press that wet diapie against yourself.”
“Mommy/Daddy is going to go potty in the toilet while you sit there in your little wet diapie like a proper baby.”
“Oh you want to be sassy? There’s goes your opportunity for a change. That’s another hour for you. I don’t care if you leak.”
“Let’s see how much those can hold. I’m sure Mommy/Daddy’s little one can fill those up in no time.”
“No big boy/girl panties today. I think today will be a no potty privileges day for my baby. “
“You’re not a baby? Why don’t you say that to me again but this time press on that soaking diaper between your legs.”
“Aww you leaked? That’s okie sweetheart that’s what happens to babies that can’t control when they potty.”
“You wanna use the big kid potty? Alright go sit on it but keep that diapie on. You can pretend you’re a big kid. Oh no, that’s not what you meant? I don’t care. Go. Now.”
“Go sit on the potty with your diaper on baby. Mommy/Daddy wants to see you try to go like a big kid. Your diaper will hold up, don’t worry.”
“Go put on a diaper. I don’t trust you to keep those pants clean. You’re just a baby after all.”
“Aw sweetie did you have an accident in your diapie? Such a good boy/girl for Mommy/Daddy.”
“That diaper is sagging something fierce baby. Good. Now you look like the baby you are. Sit down.”
“Since you like to not do what you’re told so much, why don’t you just go and pee your little pants. Show me how much of a big kid you are without your diapers.”
“If you don’t want to listen, you can put a fresh diapie on over that one. Then we will see how much you feel like being bratty, hm?”
“I want that diaper thicker. My baby is such a little potty pants, we have to make sure you’re properly protected.”
“You can’t walk properly? Good. You can crawl.”
“You’re squishy? Aw darling that means your diapers are working well.”
“My baby had an accident? Aw aren’t you glad Mommy/Daddy knew enough to put you in diapers?”
“Today is diaper day. No excuses or negotiation.”
“Look at my baby trying to be all tough when you’re sitting there in a soaked diaper. You’re cute when you try to be all big.”
“It’s little time. Diaper on, and pacifier in until Mommy/Daddy says. You talk with it in and you ask permission to take it out.”
“I said keep your paci in. Ten minutes humping that soaking little diaper of yours. Maybe that will teach you to listen to Mommy/Daddy.”
“I think you need a reminder of who owns that cute little tushy. Diapered and in the corner. Time out time. Don’t worry, your diapie will catch all your accidents”
“Yes sweetie, you look very big in those big kid undies. Now stop playing dress up and lets get you in a diaper.”
“Are you trying to hide that you’re wet? Oh silly, Mommy/Daddy already knew you were. Why do you think we asked for a diaper check?”
“I know you’re wet. The question is, how wet?”
“Lay on your tummy baby, and keep your paci in. You need some tummy time.”
“I love my little potty prince/princess.”
“You look so good with that paci in your mouth, why did I ever let you take it out?”
“Is my baby fussy? That’s get that little rush changed and down for a nap. No, you don’t get a choice.”
Reasons Why ALL Boys Belong in Diapers
Boys are messy creatures. From their sticky fingers to their questionable aim in the bathroom, boys have never been good at keeping things clean. A diaper just simplifies the whole process—no more "oops, I missed" or "it was just an accident!"
Moms and girlfriends are already cleaning up after them. Ever noticed how boys conveniently “forget” how to do laundry, dishes, or pick up their own socks? They already expect someone else to handle their messes—diapers just make it official!
They think farting is funny. So let’s see how they like a full diaper. Boys love to giggle about their own gas, but let’s see how funny it is when there’s more than just air in their diaper. Oh, what's that? Suddenly it's "not so funny"? Thought so!
They have the attention span of a goldfish. Oh, look! A ball! A car! A flashing light! Boys get so distracted by the simplest things—who has time to actually remember to use the potty when there are way more important things to focus on? Best to keep them safely diapered so they don’t make a mess when they inevitably forget.
They have NO shame. Boys will scratch, burp, and do all sorts of gross things in public without a second thought. If they have no problem acting like babies in front of everyone, why not dress them like one too?
They never know when to stop playing. Boys will run around, roughhouse, and completely ignore their obvious potty signals until—oopsie! Too late! Rather than trusting them with big boy underwear (as if!), it’s just safer to keep them padded so they can go whenever they inevitably lose track of time.
They’re so lazy. Let’s be honest, even if a boy could make it to the potty, would he really want to? Getting up, stopping what he's doing, actually aiming—so much effort! It's just easier to let him go in his diaper like the helpless little thing he is.
They still act like babies, so they might as well wear what babies wear. Boys whine when they don’t get their way, throw tantrums over the smallest things, and sulk when they lose. If they’re going to act like fussy little toddlers, they should be dressed like one too—diapers included!
They hate being told what to do. Which makes it even more fun! The best part? They’ll huff and puff, but there’s nothing they can do about it. They can squirm all they want—at the end of the day, they’ll still be right where they belong: safely diapered.
Deep down, they know they belong in diapers. At the end of the day, all their silly protests and puffed-up bravado don’t change the truth—boys just aren’t meant for potty training. They’re much better off being padded, protected, and properly taken care of. And while that will never change, their diapers certainly will—again and again and again
Please reblog I you agree, that all boys should be in diapers 24/7! Thank you @all4thedips for your suggestions and help.
Happy I could help spread this important message :)
reblog if you're constantly horny.

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Quando vali...
Lo decidi tu..
Non gli altri...
Cit.me
IG @amazinggardenideas
The rough texture of the stone patio scraped against my knees and the palms of my hands. I was on all fours, a leather bridle fitted over my head, the bit cold and metallic between my teeth. Before me stood my entire world: two slender legs, clad in delicate white stiletto heels, disappearing up into a crisp, white seersucker skirt. Mistress Madame Lisa Von Streng stood over me, her posture exuding an aura of absolute power. The afternoon sun warmed the garden around us, but I felt a chill of devoted fear. Her legs were magnificent, not perfectly smooth but dusted with a fine, almost invisible layer of hair that caught the light, a testament to her natural, unassailable perfection.
"You've been a patient ponyboy, haven't you?" Her voice was a low, melodic purr that vibrated right through me. "Staring at them. Drooling over them. It's time to put that pathetic mouth to use. You exist to serve. Now, worship my legs, pet. Start at the ankle and don't you dare stop until I tell you to."
I shuffled forward on my knees, my movements clumsy and animalistic, just as she liked. My head bowed low, I brought my face to her right ankle. The scent of her perfume, mixed with the faint, honest scent of her skin, filled my nostrils. It was intoxicating. I pressed my lips to the delicate bone of her ankle, a soft, reverent kiss. Her skin was warm, smooth. I let out a low whimper of pure adoration, the sound muffled by the bit in my mouth. My tongue darted out, tracing the elegant curve of her ankle, tasting the saltiness of her skin. A shiver ran through her, a subtle vibration that I felt through my lips, and I knew I was pleasing her.
My tongue began its slow, meticulous journey upward. I licked a wet path up her shin, circling her calf muscle with deliberate care. I could feel the fine hairs tickling my tongue, an exquisite texture that drove me wild. My mission was to cover every inch of her exposed skin with my saliva, to mark her as mine in the only way a creature like me was allowed. Her hand came down to rest on the back of my head, her fingers tangling in my hair, not gently, but with a firm, possessive grip. Mmmph, I moaned against her skin, my hips twitching with nascent arousal. She was my goddess, and this was my prayer.
"Good boy," she murmured, her grip tightening, forcing my face more firmly against her leg. "Lick higher. I want to feel that worthless tongue all the way to my knee. Show me how much you cherish the limbs that carry your Mistress."
I obeyed instantly, my tongue working frantically now, lapping at the back of her knee, tasting the slightly more potent sweat that gathered there. I nuzzled into the sensitive hollow, making her leg twitch involuntarily. The sight of it, the small, uncontrolled reaction from my otherwise unshakable Mistress, sent a jolt of pure electricity through my cock, making it strain painfully against the confines of my trousers. I laved her other leg with the same devotion, leaving glistening trails of saliva from ankle to knee, my gaze locked on the perfection of her form. My world had shrunk to this small patch of her divine skin, the texture of her leg hair, the scent of her power.
"That's enough adoration for my skin," she declared, her tone shifting from pleased to demanding. "Now, for the pedestals themselves. These shoes have walked across this filthy patio. They are sullied. Unacceptable. You will make them pristine again, ponyboy. With your tongue. And only your tongue."
She shifted her weight, extending her right foot forward, the pointed toe of the white stiletto hovering just inches from my mouth. It was a beautiful shoe, but I could see the small smudges of dirt and dust clinging to the white leather. My task was clear. I leaned forward, my tongue flicking out to meet the pointed tip. The taste was gritty, earthy, a stark contrast to the divine flavor of her skin. I didn't care. It was a taste of her world, a taste of her dominance, and I savored it. I began to lick methodically, my tongue swiping back and forth, cleaning the dust from the toe cap.
I worked my way along the side of the shoe, my saliva acting as a solvent, my tongue a polishing cloth. I was meticulous, ensuring not a single speck of dirt remained. When I reached the heel, I paused. The stiletto itself was a weapon, a symbol of her power to step on me, to crush me. I wrapped my lips around its base and slowly licked my way up the impossibly thin spike of the heel, cleaning it until it shone. A low chuckle rumbled in her chest. "Such a dedicated little pet. You truly find purpose in the most degrading tasks, don't you?"
I could only nod enthusiastically, my eyes wide with worshipful sincerity. I finished with the first shoe and immediately moved to the second, repeating the entire process with the same slavish devotion. The taste of dirt and leather filled my mouth, but it was the taste of servitude, the taste of my place in her world, and I wouldn't have traded it for anything. She watched me the entire time, her expression a mask of amused contempt, her power an almost physical force pressing down on me.
When both shoes were sparkling clean, gleaming with a layer of my spit, she sighed contentedly. "Acceptable. Now for your true reward." With a flick of her ankle, she slipped her right foot out of its pristine white prison. The shoe dropped to the patio with a soft clack. The sight of her bare foot, pale and elegant, made my breath catch in my throat. Her toes were perfectly shaped, her nails painted a glossy, blood-red. The air was suddenly thick with the rich, musky scent of her foot, a scent that promised both heaven and hell.
"You've cleaned the vessel," she said, her voice dropping to a husky whisper. "Now, worship the goddess within. Inhale my essence. Taste my power. Open your mouth, slave."
She didn't wait for me to comply. She lifted her foot and pressed it directly against my face. Her sole covered my mouth and nose, forcing me to breathe her in. The scent was overwhelming, a potent cocktail of leather, sweat, and her own unique feminine musk. It was the most intoxicating aroma I had ever known. My cock, already hard, throbbed with an agonizing need. Her toes wiggled against my lips, teasing them open. I parted them willingly, and her big toe pushed past, entering my mouth. Mmmph!
I sucked on her toe like a desperate infant, my tongue swirling around it, cleaning between it and its neighbor. She pushed her foot deeper, forcing more of her toes into my mouth. I gagged around them, my eyes watering, but it was a gag of pure bliss. The taste of her was salty, profound, real. She began to move her foot, rubbing her sole all over my face, smearing her scent and sweat across my cheeks, my forehead, my chin. "That's it, pet," she hissed. "Take all of me. Be my footstool, my floor mat, my toilet. You are nothing."
"I am nothing," I tried to say, the words a garbled mess around her toes. I was losing myself in the sensation, in her scent, in her complete and utter control over me. She knew it, too. I could feel the cruel smile in her voice. She withdrew her foot from my mouth, only to press the ball of her foot against the bulge in my trousers. I gasped, my hips bucking involuntarily.
"Oh, look at that," she cooed mockingly. "The pony is excited. Does my foot make your little cock stand to attention?" She began to rub her foot against my groin, the pressure firm and knowing. Through the fabric, the sensation was electric, a unique friction that was both maddening and divine. I whimpered, my body arching, desperate for more.
"You want this, don't you, slave?" she taunted, increasing the pressure. "You want to spill your pathetic seed for my foot?" I nodded frantically, slobber and her sweat dripping from my chin. The bit was digging into the corners of my mouth, but the pain was just another layer of the pleasure. She was in total control, and my body was merely a toy for her amusement.
She moved her foot, her heel finding the very tip of my straining erection. She began to pump her foot up and down, a slow, deliberate rhythm that sent shockwaves of pleasure through my entire body. I was being milked by my Mistress's foot, in her garden, like the animal I was. My vision started to blur at the edges, my breath coming in ragged, desperate pants. Oh, God, Mistress... The sounds coming from my throat were no longer human. They were the grunts and whinnies of a beast pushed to the very edge of its endurance.
"Come for me, pony," she commanded, her voice a sharp crack in the haze of my pleasure. "Spill your filth. Show me how weak you are."
Her words were the final push. With a strangled cry that was half-scream, half-sob, I exploded. My body convulsed, and I felt the hot, sticky rush of my cum flooding the inside of my trousers, a testament to my complete and utter submission. The orgasm was violent and overwhelming, leaving me boneless and trembling, panting on the stone patio. I collapsed, my forehead resting on the cool ground, my body spent.
Madame Lisa removed her foot, inspecting the damp patch on my trousers with a look of clinical distaste. "Pathetic," she said, though there was a note of satisfaction in her voice. She slipped her foot back into its clean, white stiletto, once again becoming the untouchable goddess. She nudged my side with the toe of her shoe. "Don't just lie there panting. You're still my pet. You will remain here, in your space, until I have another use for you."
She turned and walked a few paces away, admiring a rose bush, leaving me to wallow in my mess and the afterglow of my humiliation. I lay there, the bridle still on my head, the taste of her foot still in my mouth, the warm dampness cooling in my pants. I was her cherished pet, a thing to be used and discarded at her whim, and I had never felt more complete, more perfectly in my place. I closed my eyes, listening to the sound of her humming softly to herself, and waited patiently for her next command.

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The hard stone of the patio pressed into my knees, a familiar discomfort that I had learned to associate with utter devotion. Before me stood my glorious owner, Madame Lisa Von Streng, a vision of absolute power and feminine authority. Her blonde hair was coiffed perfectly, framing a face that held both aristocratic beauty and a cruel, tantalizing smirk. She was dressed for command, her form encased in a tight, white ruched pencil skirt that hugged every curve of her hips and thighs. Above it, a low-cut white bustier strained to contain the swell of her magnificent breasts. Over this, she wore a black tailcoat, the long tails framing her perfect ass, and a crisp white bow tie was nestled at her throat. Her long, stocking-clad legs were breathtaking, ending in pristine white high heels that seemed designed to crush the wills of lesser men.
“Well, pony? Are you just going to stare, or are you going to begin your worship?” Her voice was like velvet laced with steel, a command that vibrated straight to my core. My eyes fell from her imperious face, down her stunning body, to the tips of those white shoes. My purpose was clear. I crawled forward on my hands and knees, my head bowed, stopping just before her. The scent of her expensive perfume and the faint, clean smell of her leather shoes filled my senses, making my cock stir in my restrictive pony harness. I was her property, her animal, and my only pleasure was in serving hers.
“That’s it, animal. Start with my shoes. They have carried me out here to my terrace to inspect my property. They deserve your gratitude,” she commanded, tapping the stone with the pointed toe of her right heel. I didn't need to be told twice. I lowered my head and pressed my lips to the smooth, cool surface of the white leather. My tongue darted out, tracing the elegant shape, cleaning away any minuscule speck of dust. I licked and kissed each shoe with fervent devotion, my pathetic whines of pleasure muffled against the leather. Madame Lisa let out a soft, amused chuckle. “Such a good, pathetic little beast. You know your place so well.”
After I had thoroughly cleaned both of her shoes to her satisfaction, she shifted her weight. “Now, the arches. My feet ache from standing. Your tongue will soothe them.” She lifted her right foot, and I eagerly took it in my hands, sliding the shoe off. The scent of her foot, confined within the stocking, was intoxicating. I buried my face in her arch, inhaling deeply before beginning to lick and suckle at the sheer nylon covering her skin. I worked my tongue up and down her sole, over her heel, and between each of her toes, feeling her press down into my mouth. Mmmph… I moaned, my cock straining painfully.
A mature, dominant blonde woman, Madame Lisa Von Streng, in her late 60s, with a stern expression, wearing a white bustier, a white ruched pencil skirt, a black tailcoat, and a white bowtie, stands on a stone patio. A submissive man, her pony boy, is on his knees before her, head bowed as he licks the pointed toe of her elegant white high heel. Lush green garden foliage and a distant city skyline are visible in the background under the bright afternoon sun.
She let me worship her feet for several long minutes, a low hum of pleasure vibrating in her throat. Then, she pulled her foot back, and I reluctantly released it, watching as she slipped her shoe back on. “That’s enough groveling for now, pony. It’s time for your main purpose. It’s time to service your Mistress.” Her words sent a jolt of pure, raw need through me. She reached down and unfastened the ornate silver buckle of the belt holding her skirt in place. With a slow, deliberate motion, she unzipped the skirt, letting it fall to the patio stones around her ankles. She stepped out of it, leaving her standing in just the bustier, tailcoat, a lacy white thong, and her stockings held up by a garter belt I hadn't seen before.
“On your back, slave,” she ordered. I scrambled to obey, rolling over onto the hard patio. She stepped over me, straddling my face, her powerful thighs on either side of my head. The view was divine—her perfect, round ass covered by the thinnest strip of white lace, and the tantalizing promise of her cunt just inches from my mouth. “You will eat me until I tell you to stop. You will not make a sound unless it is one of pleasure… *my* pleasure. Do you understand?” I could only nod dumbly, my eyes wide with anticipation.
She slowly lowered herself, and the damp, hot fabric of her thong pressed against my lips. The scent was overwhelming, musky and sweet. I opened my mouth and my tongue immediately went to work, licking and probing at the thin barrier. She moaned softly, a deep, throaty sound that made my cock feel like it would explode. “*Ahhh… yes…* That’s it, pony. Lick your Mistress clean.” She pushed her hips down, grinding against my face. I hooked my thumbs into the sides of her thong and pulled it to the side, exposing her slick, glistening memek. Her pink folds were already swollen, and her itil was a hard little pearl waiting for my attention.
I dove in, my tongue working with a desperate frenzy. I licked up and down her slit, tasting her juices, savoring the flavor of her arousal. I lapped at her itil, circling it, flicking it, drawing deep groans from her. “*Oh, god… yes, you filthy animal… suck on it!*” she commanded, her voice thick with lust. I took her itil between my lips and sucked gently, my tongue continuing its relentless assault. Her hips began to buck against my face, her movements becoming more frantic. Her fingers tangled in my hair, gripping tight as she rode my mouth.
Madame Lisa Von Streng, a stunning blonde woman, straddles the viewer's face. She is wearing a white bustier, a black tailcoat, and a garter belt with stockings. Her white thong is pulled to the side, revealing her wet, glistening cunt. Her eyes are closed in ecstasy, lips parted in a moan, as an unseen tongue services her. The scene is set on a sunlit stone patio with a green garden in the background.
Her breathing was ragged, her body trembling. “*I’m… I’m close, pony… Don’t you dare stop!*” I redoubled my efforts, my tongue a blur of motion, my jaw aching from the effort. I could feel the tell-tale convulsions begin deep inside her. With a sharp cry, her body arched, and a flood of her hot, sweet juices gushed into my mouth. Gulp. Gulp. I swallowed every single drop, as a good slave should, not letting any of my Mistress’s essence go to waste. She collapsed onto me, panting, her body still twitching with the aftershocks of her orgasm. For a moment, she just lay there, her weight a comforting pressure on my face.
After a minute, she pushed herself up, her expression once again cool and in control, though her cheeks were flushed with color. “Adequate, pony. Very adequate.” She stood up and adjusted her clothing. “But your duties are not finished. Now, you will perform the task for which you are named. Get on all fours. It is time for your Mistress to ride.” My heart pounded in my chest. This was the ultimate act of submission, the ultimate service. I immediately scrambled onto my hands and knees, my back straight, my head down, presenting myself as her loyal steed. My bare ass was high in the air, the leather harness I wore doing nothing to hide my throbbing, exposed kontol.
Madame Lisa walked around me, inspecting me like a prize animal. She ran a hand down my spine, her touch sending shivers through me. “Good form. You will make a fine mount.” She positioned herself behind me, and I felt her hands on my hips, guiding me. Then, I felt the hot, wet pressure of her memek against my lubang pantat. She wasn't going to ride my back. She was going to ride me. “Hold still, horse. Take your Mistress.” She lubricated my hole with her own juices, her fingers teasing me for a moment before I felt the blunt, hard tip of a large strap-on dildo pressing against me. I hadn't even seen her put it on.
I braced myself, and with a powerful thrust, she pushed into me. A sharp cry escaped my lips, a mixture of pain and ecstatic pleasure. She was so thick, so filling. Aaaahhh! She paused, letting me adjust to her size before she began to move. Slowly at first, then with increasing speed and power, she began to ride me like a stallion. Her hips slammed against my ass, each thrust a declaration of her ownership. “*That’s right, pony… take my cock… take all of it!*” she grunted, her voice a guttural growl of pure dominance.
Side view, Madame Lisa Von Streng, a powerful blonde woman in a white bustier and black tailcoat, ruthlessly fucking her male pony slave from behind on a stone patio. The man is on all fours, his face strained with a mix of pain and pleasure. She wears a large, realistic strap-on dildo that is buried deep inside him. Her body is slick with sweat, her expression one of fierce, dominant concentration. The lush green garden provides a stark contrast to the raw scene. , cinematic shot, dynamic lighting, 75mm, Technicolor, Panavision, cinemascope, sharp focus, fine details, 8k, HDR, realism, realistic, key visual, film still, cinematic color grading, depth of field.
My body was on fire. The feeling of being so completely taken, so utterly used, was the most intense pleasure I had ever known. My own kontol was dripping pre-cum onto the cold stone below me. I could hear her moans and grunts, the wet slap of her body against mine, the rhythmic pounding that echoed across the quiet garden. She reached around, her hand finding my straining cock. “Look at you, pony… so hard for your Mistress. Do you want to cum?” I couldn't speak, I could only sob out a pathetic nod. “You will cum when I allow it, and not a second before!” she snarled, her fingers tightening around my shaft, stroking me in time with her powerful thrusts.
The dual stimulation was too much. My vision started to blur, my senses overwhelmed. She was pounding into me, her fake cock hitting my prostate with every brutal thrust, while her hand expertly worked my own. I was close, so close. “*Beg for it, slave! Beg me to let you cum!*” she demanded. “Please, Mistress! *Oh, god, please!* Let me cum!” I cried out, my voice breaking. Her laughter was cruel and beautiful. “Since you begged so nicely…” She thrust into me one last, impossibly deep time, and her fingers tightened their grip, stroking me hard and fast.
An extreme close-up on the ecstatic, sweat-drenched face of Madame Lisa Von Streng as she climaxes. Her head is thrown back, mouth open in a silent scream of pleasure, eyes tightly shut. Her blonde hair is slightly disheveled. In the blurred background, the back of her pony slave is visible, his body tense. The lighting is dramatic, highlighting the beads of sweat on her skin. , cinematic shot, dynamic lighting, 75mm, Technicolor, Panavision, cinemascope, sharp focus, fine details, 8k, HDR, realism, realistic, key visual, film still, cinematic color grading, depth of field.
My world exploded in a white-hot flash of pleasure. My back arched, and I screamed as a thick torrent of my cum shot out, splattering onto the stone patio. At the same moment, I felt her body go rigid behind me. She cried out, a long, keening wail of ecstasy as she came hard, her cunt clenching powerfully around the dildo buried deep inside my ass. For a long moment, we stayed like that, two bodies connected, trembling in the aftermath of our shared, brutal orgasm.
Slowly, she pulled out of me, the sound wet and obscene. She dismounted, standing over my quivering, spent form. I collapsed onto the patio, my limbs feeling like jelly, my mind a blissful, empty void. I was completely and utterly hers. Madame Lisa looked down at me, her chest still heaving slightly. A small, satisfied smile played on her lips. “Good pony,” she said, her voice soft but still full of authority. She nudged my head with the toe of her shoe. “Now, clean up your mess. And then, you will polish my shoes again.” Even in my exhausted state, a fresh wave of devotion washed over me. Her commands were my reason for being.
THE END
Time