Crans-Montana: Erste Betrachtungen zu einigen Fragen der rechtlichen Rahmenbedingungen der entsprechenden Aufarbeitung der Tragödie
1. BETRIEBSBEWILLIGUNG GBB (Betriebs-Bewilligung/Wirtepatent)
- Anwendung des GBB (KGVS-20191122-A1-19-137-20200123-A99)
«Das GBB bezweckt unter anderem die Regelung jeder Betriebsform der …, der Bewirtung … mit alkoholischen Getränken (Art. 1 lit. a GBB) sowie die Einhaltung von Ruhe und Ordnung (Art. 1 lit. c GBB). Die Räumlichkeiten für einen Betrieb müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen, und beispielsweise den Bestimmungen über die Raumplanung, die Bau- und Lebensmittelgesetzgebung, den Lärmschutz sowie den Umweltschutz entsprechen. Zudem muss der Gesuchsteller diverse persönliche Voraussetzungen erfüllen, insbesondere über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Es besteht ein öffentliches Interesse an einem gesetzeskonformen Zustand, an Rechtssicherheit und an der Einhaltung dieser Anforderungen und Voraussetzungen, welche ihrerseits wiederum diverse öffentliche Interessen verfolgen (Gesundheitsschutz”,
Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (GBB)Umweltschutz, Brandschutz, Ruhe und Ordnung etc.).»:
- Bewilligungspflicht und -Voraussetzungen nach GBB
Art. 4 Erteilung der Betriebsbewilligung
1 Jedes dem vorliegenden Gesetz unterstellte dauernde oder gelegentliche Angebot unterliegt einer durch den Gemeinderat zu erteilenden Betriebsbewilligung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken.
2 Die Betriebsbewilligung wird der für die Betriebsführung verantwortlichen natürlichen Person erteilt, sofern die Voraussetzungen betreffend Räumlichkeiten und Plätze und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Betriebsbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
3 Die Betriebsbewilligung ist bei jeder Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme der Räumlichkeiten und Örtlichkeiten sowie jeder Änderung der rechtskräftigen Betriebsbewilligung einzuholen. *
Art. 6; Persönliche Voraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird dem Gesuchsteller erteilt, der
a) keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Übertretung gegen ihn vorliegen hat, die eine Gefahr für die Ausübung der Beherbergung und Bewirtung darstellen kann;
b) keine Verlustscheine aufzuweisen hat;
2 Der Gesuchsteller muss ausserdem:
a) die obligatorische Prüfung der grundlegenden Kenntnisse bestanden haben oder;
b) über eine anerkannte Berufsausbildung oder Berufserfahrung verfügen.
2 Nach 22 Uhr haben Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung des gesetzlichen Vertreters oder eines durch diesen bevollmächtigten mündigen Dritten Zutritt zu den Räumlichkeiten und Plätzen.
2. BAUPOLIZEIRECHTLICHER RAHMEN
2.1 Umbauten: Formelle Bewilligungspflicht (Zitate aus Urteil Kantonsgericht Wallis KGVS A3 07 48KGE vom 13. Februar 2008:)
«Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung (Art. 19 Abs.1 Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 [BauV; SGS/VS 705.100]).
Jede wesentliche Änderung solcher Bauten und Anlagen bedarf ebenfallseiner Baubewilligung (Art. 21 Abs. 1 BauV). Als wesentlich gilt die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten (Art. 21 Abs. 2 lit. a BauV). Unter neuen Materialiensind dabei andere Materialien zu verstehen, da ansonsten alle Renovationsarbeiten bei denen altes durch neues, aber bisheriges Material ersetzt wird, wesentliche Änderungen darstellen würden.
Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen, unter Vorbehalt strengerer kommunaler Bestimmungen, sind nicht bewilligungspflichtig (Art. 20 Ziff. 1 BauV; ZWR2004S.42).»
«Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten»: Instandstellung oder der Ersatz schadhafter Teile unter Verwendung bisheriger Materialien/-arten verstanden, ohne dass darüber hinaus eine wesentliche Verbesserung des Zustandes des Gebäudes erzielt wird.
Es erscheint als höchstwahrscheinlich, dass die in der Presse dargestellten Umbauarbeiten im Untergeschoss, welche ohne Baubewilligung ausgeführt worden sein sollen, formell baubewilligunspflichtig gewesen sein müssten: Anlässlich einer ordentlichen baurechtlichen Prüfung - auch einer nachträglich angeordnete – wären bei rechtskonformer Deklarierung derselben durch die Bauherrschaft, und bei einer rechtskonformen Abnahme durch die Behörde – hätten die u.a. offenbar zum heutigen Zeitpunkt bereits registrierten Mängel des Brandschutzes vermieden werden resp. korrigiert werden können (müssen).
2.2 Materiale Bewilligungsfähigkeit
Es erscheint als klar, dass u.a. (leicht) brennbare Dämmungen nicht bewilligungsfähig gewesen wären. Auch die hinreichenden Fluchtwege etc. hätten dabei neu geprüft und sichergestellt werden können (müssen).
3. STRAFRECHTLICHER RAHMEN (BGE 6B_948/2010 ; Urteil vom 12. Mai 2011)
—> «Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). «
- Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.
Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Dabei bestimmt sich die Vorsicht durch die konkreten Umstände und die persönlichen Verhältnisse des Täters, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen)»
(z.B. Insbesondere legt Art. 17 der Brandschutznorm der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen vom 26. März 2003 fest, dass mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. so umzugehen ist, dass keine Brände oder Explosionen entstehen.»)
- … «Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Beschwerdeführer mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es ist daher zu prüfen, ob dieser eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Zur Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dies ist ex ante, d.h. im Zeitpunkt des Handelns, zu beurteilen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Geschädigten beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschwerdeführers - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 und E. 2.2. mit Hinweisen).
- Neben der Voraussehbarkeit bildet die Vermeidbarkeit eine weitere Voraussetzung, um ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers zu bejahen. Dabei wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
- Es erscheint zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der heutigen allgemeinen Informationen ziemlich wahrscheinlich, dass hier die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit nach Art. 222 StGB gegeben sein könnten».
3. ZIVILRECHTLICHER RAHMEN
Abgesehen von den öffentlich-rechtlichen Fragen, von denen nur einige hier andiskutiert worden sind - werden sich auch zivilrechtliche Fragen der Haftung und dgl. stellen (vertragliche Haftung? Bewirtungsvertrag etc. etc.).
Die Tragödie wird eine breit und grundlegend anzusetzende und sorgfältig durchzuführende Aufbereitung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht durch Justiz und Verwaltung benötigen, und aber auch zivilrechtliche Weiterungen, deren Verfolgung weitgehend der Initiative der Verletzten und der Angehörigen obliegen, nach sich ziehen.
Zudem werden u.a. von den auf den verschiedenen Ebenen zuständigen Legislativen und Verwaltungen Änderungen resp. Erweiterungen von Rechtsgrundlagen zu diskutieren und gegebenenfalls vorzunehmen sein (Gesetzes- / Verordnungsänderungen und -ergänzungen, Pflichtenhefte etc. etc.).