Rechtsanwalt Ralf Niehus veröffentlicht aktuelle Entscheidungen aus allen Rechtsgebieten.
Im Rahmen der Feststellung des Versorgungsausgleichs sind die beteiligten Eheleute auf Anordnung des Gerichts zur Mitwirkung verpflichtet, § 220 Abs. 2, 3 und 5 FamFG. Kommt ein Ehegatte dem nicht nach, kann ein Zwangsgeld (§ 35 FamFG) verhangen werden, wenn darauf (zur Warnung) hingewiesen wurde.
Ein Zwangsgeld kann dann nicht verhangen werden, wenn der Beteiligte dem zwar nicht nachkommt, die Anordnung formal aber fehlerhaft war. Die Anordnung, Fehlzeiten aufzuklĂ€ren oder âUnterlagenâ vorzulegen ist unzureichend. Vielmehr mĂŒssen die Fehlzeiten genannt werden und angegeben werden, welche Belege vorgelegt werden mĂŒssen und welche Angaben (welche ErwerbstĂ€tigkeit der Beteiligte bei welchem Arbeitgeber ausgeĂŒbt hat, wann er innerhalb der ZeitrĂ€ume Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezog und welche Ausbildungszeiten er zurĂŒckgelegt hat) erforderlich sind.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2023 - 20 WF 76/23 -














