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KG Berlin, Beschluss v. 15.06.2006, 20 Sch 2/06 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Anerkenntnis
§ 1059 II Nr. 2 b ZPO § 1042 IV ZPO § 314 S. 1 ZPO § 307 ZPO
Nichtamtlicher Leitzsatz:
1. Gem. § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, somit liefert auch gem. § 314 Satz 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Auf Grund dessen, dass gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO die Verfahrensregeln vom…
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Es ist soweit. Ich höre Podcasts zur ZPO
Ich
Grundkurs ZPO: Innerer Zusammenhang bei der Widerklage, §33 ZPO?
“Fraglich ist fĂĽr die Widerklage gem. §33 ZPO, ob diese einen inneren Zusammenhang voraussetzt.” Dieser Merksatz ist äuĂźerst irrefĂĽhrend. Deshalb will ich im Folgenden erläutern, was es mit dem Streitstand um den in §33 ZPO geforderten Zusammenhang im Rahmen der Widerklage auf sich hat.Â
§33 ZPO als bes. Gerichtsstand der Widerklage regelt zunächst die örtliche Zuständigkeit bei Einlegung der Widerklage. Gem. der Vorschrift kann die Widerklage am Gericht der Hauptklage eingelegt werden, sofern der Gegenanspruch (also der in der Widerklage geltend gemachte Anspruch) mit dem in der Hauptklage geltend gemachten Anspruch (also der Anspruch, gegen den sich im Rahmen der Widerklage gewehrt wird) in Zusammenhang steht.Â
Liegt kein Zusammenhang nach §33 ZPO vor, könnten theoretisch auch andere Normen einen bes. Gerichtsstand begrĂĽnden (vgl. bspw. §32 ZPO, §20 StVG). Fraglich ist jedoch dann, ob §33 ZPO eine bes. Prozessvoraussetzung/ absolute Zulässigkeitsvoraussetzung ist (dann wäre mangels innerem Zusammenhang eine Widerklage von vorneherein ausgeschlossen) oder ob die Vorschrift als allg. Zuständigkeitsnorm durch andere, einschlägige Zuständigkeitsnormen umgangen werden kann.Â
Die herrschende Meinung spricht sich hier fĂĽr §33 ZPO als allg. Zuständigkeitsnorm aus. Argumentiert wirdÂ
-mit dem Wortlaut des §33 ZPO “Es kann Klage erhoben werden ... “,Â
-der Systematik des §33 ZPO, der nämlich wie alle anderen bes. Gerichtsstände im Abschnitt ĂĽber die Zuständigkeitsvorschriften verortet istÂ
-und letztlich mit §145 II ZPO (Vorschrift ĂĽber Prozesstrennung), welcher seinem Wortlaut nach in Abs. 2 indirekt darauf hinweist, dass die ZPO auch eine Widerklage ohne Zusammenhang zur Hauptklage vorsieht.Â
Der BGH und damit die Gegenmeinung hat bisher in Hinblick auf Grundsätze der Prozessökonomie dahingehend argumentiert, dass §33 ZPO als absolute Zulässigkeitsvorschrift, also bes. Prozessvoraussetzung zu sehen ist. WĂĽrde ein nicht mit der Hauptklage konnexer Anspruch am selben Gericht verhandelt werden, widerspräche das gerade den Anforderungen an diese Maxime.Â
Mit der herrschenden Meinung und der (meiner Meinung nach) überzeugenderen Argumentationslinie ist §33 ZPO letztlich als allg. Zuständigkeitsnorm zu betrachten; ein innerer Zusammenhang bzw. eine grds. Konnexität ist also nicht zu fordern, wenn die Widerklage erhoben werden soll.
MERKE: Fraglich ist insgesamt also nicht, ob grds. im Falle der Widerklage ein innerer Zusammenhang gefordert ist, sondern, ob im Falle eines fehlenden inneren Zusammenhangs §33 ZPO durch andere gerichtsstandsbegrĂĽndende Normen umgangen werden kann.Â

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Die kleinen Momente im Leben, machen das Leben lebenswert. So wie hier, die Sonne schien so schön auf meine ZPO. Da hat das Lernen gleich viel mehr Spaß gemacht.
Hi BIG, I love you 💕👯 #ZPO #biglittlereveal #perfectmatch