Vorläufige Vollstreckbarkeit in Pachtsache gegen Sicherheitsleistung; § 708 Nr. 7 ZPO ist nicht anwendbar. OLG Rostock, 26.09.2024 - 3 U 56/
Bei einem Pachtverhältnis ist im Rahmen der Verurteilung auf Räumung nicht § 708 Nr. 7 ZPO anwendbar, d.h. es ist im Urteil eine vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung zu bestimmen.
Werden ein Räumungsanspruch der Pachtsache und eine Geldforderung zugunsten des Verpächters tituliert, kann der Verpächter eine gemischte Vollstreckung (zum Einen auf Räumung, zum Andern auf Zahlung) betreiben, weshalb für beide Bereiche gesondert die Sicherheitsleistung zu bestimmen ist.
Zur Vorabentscheidung im Berufungsverfahren nach § 718 ZPO.
OLG Rostock, Teilurteil vom 26.09.2024 - 3 U 56/24 -














