Samstag, 09. Mai 2026
Insbesondere bei Sport-Berichten kommt diese Meldung ab und an. Die Ursache ist wohl, dass wir über Internet (magenta) Fernsehen schauen. Ich meine, dass ich bei ähnlichen Meldungen schon “Internet” als Begründung gesehen habe. Würde ich auf unseren Satelliten umschalten, wäre das Bild wohl da. Das muss ich beim nächsten Mal ausprobieren. Übrigens habe ich jetzt doch einmal…
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Eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags liegt erst bei groben und längerfristigen Verfehlungen der Programmvielfalt vor. Damit hat d
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags kann verfassungswidrig sein, wenn die öffentlichen-rechtlichen Sender über einen längeren Zeitraum die Darstellung der Meinungsvielfalt grob verletzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden und damit ein Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Dort muss der Streit nun erneut verhandelt werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte zur Klage einer Frau aus Bayern geurteilt, dass allein die Möglichkeit, den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können, ausreiche, den Rundfunkbeitrag zu erheben.
Die Bundesverwaltungsrichter machten für ihre Sichtweise nun allerdings hohe Anforderungen zur Voraussetzung. So müsse "ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität" vorliegen. Um das zu prüfen, müsse eine Zeitspanne von mindestens zwei Jahren in den Blick genommen werden. Es müssten "hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite" im Programm ergeben. Diese werden in der Regel durch wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen.
Komme der VGH auf dieser Grundlage zu der Einschätzung, dass die Programmvielfalt nicht ausreichend erfüllt ist, müsse die Beitragspflicht erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle vorgelegt werden.
Im Jahr 2018 habe das Bundesverfassungsgericht keinen Zweifel daran gehabt, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot die Beitragspflicht rechtfertige, sagte der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht, Ingo Kraft. "Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, ohne dass den Rundfunkanstalten insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht." Deswegen müsse sich der VGH in München erneut damit befassen. Dessen Berufungsurteil verstoße gegen Bundesrecht, sagte Kraft.
Anlass für das Verfahren ist die Klage einer Frau aus Bayern. Sie wollte den Rundfunkbeitrag für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 nicht zahlen. Aus ihrer Sicht steht es ihr zu, die Zahlungen zu verweigern, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm geböten hätte "und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene", schreibt das Bundesverwaltungsgericht. Damit fehle es laut der Frau an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige.
Der Anwalt der Klägerin sagte, das Urteil sei ein Erfolg. Dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet seien, die Programmvielfalt zu prüfen, sei eine gute Nachricht für den Rechtsschutz der Bürger. Die Hürden seien zurecht hoch, denn die Rundfunkfreiheit sei ein hohes Gut.
Kann man den Rundfunkbeitrag verweigern, weil einem das Programm nicht vielfältig genug ist? Dazu verkündet das Bundesverwaltungsgericht heu
Bei der Verhandlung vor zwei Wochen war der große Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts bis auf den letzten Platz gefüllt. Rund 220 Besucher und zahlreiche Medienvertreter verfolgten die Diskussion der Richter mit den Vertretern der Beteiligten - dem Bayerischen Rundfunk (BR) und einer Frau aus Bayern.
In dem Fall geht es um die Klage der Bayerin. Sie weigert sich, ihren Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Sie meint, ARD, ZDF und Deutschlandradio würden ihren Programmauftrag nicht erfüllen, weil sie zu einseitig und nicht ausgewogen genug berichteten. Wegen mangelnder Meinungsvielfalt sieht sie ein "generell strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks". Deshalb hat sie gegen den Beitragsbescheid des BR vor dem Verwaltungsgericht geklagt.
Der BR widerspricht dieser Kritik. "Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 festgestellt, dass das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkbeitrag rechtfertigt. Der BR ist überzeugt, dass sich daran nichts geändert hat", hieß es vor der Verhandlung von der Rundfunkanstalt. Die Sendungen und Formate stünden für Perspektivenvielfalt und eine breite Debattenkultur.
Es sei selbstverständlich, dass "der Sender sich der Diskussion stellt, ob er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllt, intern wie extern", betonte Sabine Mader, stellvertretende Juristische Direktorin am Rande der Revisionsverhandlung in Leipzig.
In den ersten beiden Instanzen hatte die Klägerin keinen Erfolg. Dabei sind die Gerichte nicht in die inhaltliche Prüfung eingestiegen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag erfüllt. Sie haben die Klage aus einem anderen Grund abgewiesen. Das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) verwiesen auf die Rundfunkfreiheit der Sender und sagten im Kern: Die Kontrolle der Programmvielfalt sei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Wenn die Klägerin Kritik am Programm habe, müsse sie sich damit an das zuständige Aufsichtsgremium wenden.
Das ist der Rundfunkrat, der aus Vertretern zahlreicher gesellschaftlicher Gruppen besteht. Dort kann man sogenannte "Programmbeschwerden" einreichen. "Daher ist die Klägerin - anders als sie meint - nicht rechtlos gestellt", so der VGH. Die Klägerin sieht das anders.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision der Klägerin zugelassen, weil der Fall grundsätzliche Bedeutung habe. In dem Revisionsverfahren soll nun geklärt werden: Dürfen die Verwaltungsgerichte eine Klägerin auf die Programmbeschwerde beim Rundfunkrat verweisen? Oder müssen sie stattdessen selbst überprüfen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag erfüllt? Sind die Verwaltungsgerichte also ein geeigneter Adressat, um sich mit dem Argument "zu wenig Vielfalt" gegen den Rundfunkbeitrag zu wehren? Und falls ja - wie hoch sind die rechtlichen Hürden für einen Erfolg solcher Klagen?
Diese Frage dürfte ein Knackpunkt im anstehenden Urteil werden, das haben die Äußerungen von der Richterbank im Laufe der Verhandlung gezeigt. Einerseits müssen die Sender ihren Auftrag der Vielfalt und Ausgewogenheit erfüllen. Andererseits ist die Kontrolle des Programms durch Gerichte ein sensibler Punkt, weil die Sender sich bei der Programmgestaltung auf ihr Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen können. Den Rundfunkbeitrag wird man am Ende wohl nicht schon dann zurückbehalten können, wenn jemandem einzelne Inhalte des Programms nicht gefallen. Sondern möglicherweise erst dann, wenn sämtliche Sender in Sachen Meinungsvielfalt strukturell und eklatant versagen.
Der Vorsitzende Richter Ingo Kraft stellte in den Raum, dass es bei den Maßstäben um eine "hohe Latte" gehen könnte. Außerdem muss das Gericht die Frage der Beweislast klären. Also ob zum Beispiel die Kläger die Pflicht hätten, den Sendern ein strukturelles Versagen nachzuweisen.
Das Gericht verkündet sein Urteil heute um 14 Uhr. Inhalt der Entscheidung wird nicht sein, ob der Rundfunkbeitrag an sich rechtmäßig ist und generell weiter gilt oder nicht. Die zentrale Weichenstellung wird sein, ob eine Kontrolle der Sender durch die Verwaltungsgerichte erlaubt wird oder nicht. Wenn nicht, bleibt alles wie bisher. Wenn ja, wäre das eine Art Türöffner für die Klägerin im konkreten Fall und mögliche andere Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht würde dann sicher Leitlinien festlegen, welche Kriterien für eine erfolgreiche Klage erfüllt werden müssen. Entweder es entscheidet den konkreten Fall auf dieser Basis selbst. Möglicherweise würde es in diesem Szenario den Fall an die Vorinstanz zurückverweisen. Die müsste dann - anhand der möglichen Kriterien aus Leipzig - konkreter in die Prüfung einsteigen, ob die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Programmauftrag in Sachen Meinungsvielfalt erfüllen oder nicht.
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