Flug annulliert: Ticketpreis gibt es von der Airline nur bei eigener Buchung zurĂŒck
FlĂŒge werden gerade in jĂŒngster Zeit â in der Urlaubszeit - hĂ€ufig annulliert. Sei es, weil nicht genug Personal bei der Fluggesellschaft vorhanden ist oder fĂŒr die Airline die Auslastung nicht stimmt. Umso schlimmer wird die ganze Angelegenheit, weil man oft Monate vorher die Tickets bezahlt hat. Eigentlich sollte eine Erstattung der Tickets automatisch erfolgen â das wĂ€re mal ein echter Verbraucherschutz. Heute muss man seinem Geld meist hinterherrennen, wie auch das jĂŒngste Urteil des Landgerichts Berlin unten zeigt. Deswegen ist die Bundesratsinitiative Niedersachsens zu begrĂŒĂen, nach der Passagiere erst bei Check-in den Flugpreis bezahlen mĂŒssen. Aber wie kommen Verbraucher bei Flugannullierung wieder an ihr Geld? Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 24. MĂ€rz 2022 die Fluggastrechteverordnung der EU ausgelegt und entschieden: Wer den Ticketpreis fĂŒr einen annullierten Flug zurĂŒckerstattet haben möchte, muss vorher selbst den Flug bei der Fluggesellschaft gebucht und auch bezahlt haben (Az. 19 S 9/21). Verbraucher, die ihren Flug ĂŒber einen Reiseveranstalter buchten, haben ein Recht auf RĂŒckzahlung des Preises gegenĂŒber dem Veranstalter, betonte die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer. Wer aufgrund langsamer Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst hat, kann vom Bund Schadensersatz verlangen, so das Oberlandesgericht Frankfurt. (Az. 1 U 220/20).
Landgericht Berlin legt EU-Fluggastrechteverordnung eng aus
Mehrere Verbraucher kauften Flugtickets fĂŒr Hin- und RĂŒckflug. Der RĂŒckflug nach Berlin von einem spanischen Flughafen wurde bereits vor dem Hinflug gestrichen und auf einen anderen Tag verschoben. Ein Fluggast trat die Reise nach Spanien gar nicht an. Ein anderer verzichtete auf den Hinflug. Die Verbraucher traten ihre AnsprĂŒche an ein Legal-Tech-Unternehmen ab. Und das verklagte die Fluggesellschaft auf RĂŒckzahlung der Ticketpreise. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage als unbegrĂŒndet ab. Das Gericht monierte, dass TicketkĂ€ufer in der Klageschrift nicht genannt worden waren. Aus Sicht des Gerichts wĂ€re das wesentlich gewesen. Der KlĂ€ger war davon ausgegangen, dass die RĂŒckerstattungsansprĂŒche in jedem Fall bestehen. Wer die Tickets nun bezahlt habe, spiele keine Rolle. Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des Amtsgerichts und interpretierte darĂŒber hinaus die europĂ€ische Fluggastrechteverordnung. Nach Artikel 8 Absatz 1a stehe der Erstattungsanspruch nur demjenigen Fluggast zu, der den Flugschein selbst gebucht und auch bezahlt und damit einen Vertrag abgeschlossen habe. FluggĂ€ste, so das Gericht, sollen die Kosten der Tickets nur erstattet bekommen, wenn sie die Zahlungen aufgrund eines Vertrages mit der Fluggesellschaft geleistet hĂ€tten - und eben nicht unabhĂ€ngig von einem Vertrag. Daher wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Verbraucher, die nicht selbst das Flugticket bezahlt haben, sind aus Sicht des Gerichts jedoch nicht schutzlos. Das Recht auf RĂŒckzahlung des Flugpreises bestehe nach nationalem Recht gegenĂŒber dem Vertragspartner â also dem Reiseveranstalter. Das Urteil ist noch nicht rechtskrĂ€ftig. Die Verbraucher haben ihre AnsprĂŒche abgetreten und Teile des Ticketpreises wieder reingeholt, aber die AnsprĂŒche durchzusetzen wird schwierig und kostspielig.
Bundesrepublik haftet fĂŒr Bummeleien des Sicherheitspersonals
Besonders Ă€rgerlich wird es am Flughafen, wenn beim Sicherheitscheck gebummelt wird oder nicht genĂŒgend Personal vorhanden ist. Oftmals wird der Abflug verpasst. Doch in solchen FĂ€llen steht die Rechtsprechung auf Verbraucherseite. Die Kontrollen sind Bundesangelegenheiten. Daher kann vom Bund Schadensersatz verlangt werden. Wichtig dabei ist jedoch, dass Verbraucher rechtzeitig am Check-in erschienen sind und von dort ohne gröĂere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufgesucht haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach unter diesen Voraussetzungen zwei Verbrauchern EntschĂ€digung fĂŒr zusĂ€tzliche Tickets und Ăbernachtungen zu (Az. 1 U 220/20). Grund fĂŒr die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten aufgrund von der Bundespolizei durchgefĂŒhrten Passagierkontrollen im Sicherheitsbereich. Dr. Stoll & Sauer prĂŒft fĂŒr Verbraucher mit Problemen rund um das Thema Reise im kostenlosen Online-Check die Chancen auf Schadensersatz. Titelfoto: pixabay / JESHOOTS-com
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